OGH Rechtssatz RS0105977 (5Ob2310/96h)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0105977 Entscheidungsdatum29.10.1996 Geschäftszahl5Ob2310/96h; 5Ob492/97g; 5Ob200/10p NormABGB §1098 IId; ABGB §1118 A; ZPO §14 B1ABGB §1098 römisch zwei d; ABGB §1118 A; ZPO §14 B1 RechtssatzWird - gestützt auf § 1098 ABGB iVm § 1118 letzter Satz ABGB - von der Mieterin die Duldung einer Veränderung ihres Mietgegenstandes verlangt, um in einer anderen Wohnung des Hauses eine Ölheizung zu installieren, so wird damit ein mietvertraglicher Anspruch geltend gemacht, der den Vermietern (Miteigentümern des Hauses) insgesamt zusteht. Im Rechtsstreit über diesen Duldungsanspruch bilden die Vermieter eine einheitliche Streitpartei, weil die aus einem Mietverhältnis erfließenden Rechte und Pflichten immer nur einheitlich gegenüber allen Vertragsparteien festgestellt beziehungsweise zum Gegenstand eines Leistungsbefehls gemacht werden können.Wird - gestützt auf Paragraph 1098, ABGB in Verbindung mit Paragraph 1118, letzter Satz ABGB - von der Mieterin die Duldung einer Veränderung ihres Mietgegenstandes verlangt, um in einer anderen Wohnung des Hauses eine Ölheizung zu installieren, so wird damit ein mietvertraglicher Anspruch geltend gemacht, der den Vermietern (Miteigentümern des Hauses) insgesamt zusteht. Im Rechtsstreit über diesen Duldungsanspruch bilden die Vermieter eine einheitliche Streitpartei, weil die aus einem Mietverhältnis erfließenden Rechte und Pflichten immer nur einheitlich gegenüber allen Vertragsparteien festgestellt beziehungsweise zum Gegenstand eines Leistungsbefehls gemacht werden können.
EntscheidungstexteTE OGH 1996-10-29 5 Ob 2310/96h TE OGH 1998-02-24 5 Ob 492/97g Abweichend TE OGH 2011-03-29 5 Ob 200/10p Vgl auch; nur: Die aus einem Mietverhältnis erfließenden Rechte und Pflichten können grundsätzlich nur einheitlich zum Gegenstand eines Leistungsbefehls gemacht werden. (T1)