Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0106424 (3Ob2359/96z)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106424 Entscheidungsdatum30.10.1996 Geschäftszahl3Ob2359/96z; 9Ob3/18h; 3Ob50/19b NormZPO §426 Abs2; ZPO §524 RechtssatzUnter "Ausführung des Beschlusses" ist auch seine allenfalls vorliegende rechtsgestaltende Wirkung zu verstehen; die Rechtsgestaltung tritt nach § 426 Abs 2 ZPO mit der Zustellung an die Parteien ein. Eine mit konstitutiver Wirkung zuerkannte aufschiebende Wirkung eines Rekurses gegen einen rechtsgestaltenden Beschluß ginge daher in Leere.Unter "Ausführung des Beschlusses" ist auch seine allenfalls vorliegende rechtsgestaltende Wirkung zu verstehen; die Rechtsgestaltung tritt nach Paragraph 426, Absatz 2, ZPO mit der Zustellung an die Parteien ein. Eine mit konstitutiver Wirkung zuerkannte aufschiebende Wirkung eines Rekurses gegen einen rechtsgestaltenden Beschluß ginge daher in Leere.

EntscheidungstexteTE OGH 1996-10-30 3 Ob 2359/96z Veröff: SZ 69/244 TE OGH 2018-02-27 9 Ob 3/18h TE OGH 2019-05-23 3 Ob 50/19b Veröff: SZ 2019/40 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106424

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.