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{'item': ['2Ob2344/96m', '3Ob2432/96k', '1Ob243/97k', '1Ob344/99s', '7Ob53/01x', '3Ob300/01s', '1Ob248/03g', '2Ob142/07g', '3Ob208/10z', '9Ob31/11s',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0105725 Entscheidungsdatum31.10.1996 Geschäftszahl2Ob2344/96m; 3Ob2432/96k; 1Ob243/97k; 1Ob344/99s; 7Ob53/01x; 3Ob300/01s; 1Ob248/03g; 2Ob142/07g; 3Ob208/10z;

§150

;

§156

I;

§156

IIB;

§156

IIC;

§156

IVAABGB §1120 Ba; ABGB §1121;

§150

;

§156

römisch eins;

§156

IIB;

§156

IIC;

§156IVA Rechtssatz

Der Erwerber der Bestandsache tritt mit deren Übergabe in das an ihr bestehende, durch Rechtsbesitz geschützte Bestandverhältnis ex lege ein. § 1121 ABGB dehnt die Vorschrift des § 1120 auf den Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren aus; für unverbücherte Bestandverträge besteht keinerlei Unterschied, der Ersteher tritt also gleich dem Erwerber in den Bestandvertrag einschließlich aller Sonderregelungen - außer hinsichtlich Kündigung - ein; die §§ 1120 f ABGB durchbrechen insofern den originären Charakter des Eigentumserwerbs durch Zuschlag.Der Erwerber der Bestandsache tritt mit deren Übergabe in das an ihr bestehende, durch Rechtsbesitz geschützte Bestandverhältnis ex lege ein. Paragraph 1121, ABGB dehnt die Vorschrift des Paragraph 1120, auf den Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren aus; für unverbücherte Bestandverträge besteht keinerlei Unterschied, der Ersteher tritt also gleich dem Erwerber in den Bestandvertrag einschließlich aller Sonderregelungen - außer hinsichtlich Kündigung - ein; die Paragraphen 1120, f ABGB durchbrechen insofern den originären Charakter des Eigentumserwerbs durch Zuschlag. EntscheidungstexteTE OGH 1996-10-31 2 Ob 2344/96m Veröff: SZ 69/246 TE OGH 1997-04-23 3 Ob 2432/96k nur: Der Erwerber der Bestandsache tritt mit deren Übergabe in das an ihr bestehende, durch Rechtsbesitz geschützte Bestandverhältnis ex lege ein. (T1) TE OGH 1998-03-24 1 Ob 243/97k Veröff: SZ 71/55 TE OGH 2000-06-21 1 Ob 344/99s Beisatz: Der gesetzlich vorgesehene Vertragseintritt des Erstehers schränkt den grundsätzlich originären Erwerb durch Zuschlag ein. (T2); Veröff: SZ 73/102 TE OGH 2001-05-17 7 Ob 53/01x nur T1 TE OGH 2002-04-24 3 Ob 300/01s Auch; Beisatz: Die bloße Option des Mieters auf Abschluss eines Pachtvertrages wird als Nebenbestimmung, die vom Bestandverhältnis nicht mehr umfasste Umstände regelt, vom Ersteher nicht übernommen. (T3) TE OGH 2003-11-18 1 Ob 248/03g Auch; nur: § 1121 ABGB dehnt die Vorschrift des § 1120 auf den Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren aus. (T4); Beisatz: Der Erwerber muss sein gesetzliches Kündigungsrecht innerhalb angemessener Frist ausüben, widrigenfalls er an vertragliche Kündigungsbeschränkungen gebunden bleibt. (T5)Auch; nur: Paragraph 1121, ABGB dehnt die Vorschrift des Paragraph 1120, auf den Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren aus. (T4); Beisatz: Der Erwerber muss sein gesetzliches Kündigungsrecht innerhalb angemessener Frist ausüben, widrigenfalls er an vertragliche Kündigungsbeschränkungen gebunden bleibt. (T5) TE OGH 2008-05-29 2 Ob 142/07g Vgl; Beisatz: Der Ersteher tritt gemäß § 1121 iVm § 1120 ABGB mit dem Zuschlag in bestehende Bestandverhältnisse ein. (T6); Veröff: SZ 2008/72Vgl; Beisatz: Der Ersteher tritt gemäß Paragraph 1121, in Verbindung mit Paragraph 1120, ABGB mit dem Zuschlag in bestehende Bestandverhältnisse ein. (T6); Veröff: SZ 2008/72 TE OGH 2011-02-23 3 Ob 208/10z Auch; Beis wie T6 TE OGH 2012-03-29 9 Ob 31/11s Vgl auch TE OGH 2020-12-18 8 Ob 76/20i Vgl TE OGH 2021-05-27 9 Ob 28/21i Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105725

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.