Abs 1 B-VG begründete Zuständigkeit der Länder scheidet aber auch im Hinblick auf Personen aus, die zwar von § 3 BPGG sei es unmittelbar, sei es erst durch entsprechende Verordnung, nicht erfaßt sind, für die aber die Gewährung pflegebezogener Geldleistungen auf Grundlage anderer Bundeskompetenzen in Betracht käme. Art I BPGG vermag nämlich nichts an der diesbezüglichen Regelungsbefugnis auf Grundlage der Tatbestände "Sozialversicherungswesen" oder "Dienstrecht" zu ändern.Personen, die vom BPGG nur "bedingt" erfaßt sind, unterliegen gleichwohl der Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers: Für landesgesetzliche Pflegegeldregelungen besteht daher zB für nicht der Pensionsversicherung unterliegende Freiberufler oder bestimmte Bezieher privatrechtlicher Pensionsleistungen gar kein Spielraum. Die entsprechenden Ausnahmebestimmungen in den Landespflegegeldgesetzen haben insoweit nur deklarative Bedeutung.
, Absatz eins, B-VG begründete Zuständigkeit der Länder scheidet aber auch im Hinblick auf Personen aus, die zwar von Paragraph 3, BPGG sei es unmittelbar, sei es erst durch entsprechende Verordnung, nicht erfaßt sind, für die aber die Gewährung pflegebezogener Geldleistungen auf Grundlage anderer Bundeskompetenzen in Betracht käme. Artikel römisch eins, BPGG vermag nämlich nichts an der diesbezüglichen Regelungsbefugnis auf Grundlage der Tatbestände "Sozialversicherungswesen" oder "Dienstrecht" zu ändern. EntscheidungstexteTE OGH 1996/11/05 10 ObS 2189/96a TE OGH 1997/10/15 10 ObS 192/97a nur:
Abs 1 B-VG begründete Zuständigkeit der Länder scheidet aber auch im Hinblick auf Personen aus, die zwar von § 3 BPGG sei es unmittelbar, sei es erst durch entsprechende Verordnung, nicht erfaßt sind, für die aber die Gewährung pflegebezogener Geldleistungen auf Grundlage anderer Bundeskompetenzen in Betracht käme. Art I BPGG vermag nämlich nichts an der diesbezüglichen Regelungsbefugnis auf Grundlage der Tatbestände "Sozialversicherungswesen" oder "Dienstrecht" zu ändern. (T1); Beisatz: Hier: Emeritierter Universitätsprofessor. (T2) nur:
, Absatz eins, B-VG begründete Zuständigkeit der Länder scheidet aber auch im Hinblick auf Personen aus, die zwar von Paragraph 3, BPGG sei es unmittelbar, sei es erst durch entsprechende Verordnung, nicht erfaßt sind, für die aber die Gewährung pflegebezogener Geldleistungen auf Grundlage anderer Bundeskompetenzen in Betracht käme. Artikel römisch eins, BPGG vermag nämlich nichts an der diesbezüglichen Regelungsbefugnis auf Grundlage der Tatbestände "Sozialversicherungswesen" oder "Dienstrecht" zu ändern. (T1); Beisatz: Hier: Emeritierter Universitätsprofessor. (T2) TE OGH 2000/04/18 10 ObS 204/99v nur T1; Beisatz: Hier: Witwe eines Rechtsanwalts. (T3) RechtssatznummerRS0106395
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.