RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum05.11.1996 Geschäftszahl10ObS2189/96a; 10ObS198/97h; 10ObS192/97a; 10ObS204/99v; 10ObS121/00t NormBPGG §3; BPGG nF §3 Abs3; FSVG §3; RAO §50; RechtssatzDie Regelung der Gewährung von Grundleistungen iSd § 3 Abs 1 BPGG an Hinterbliebene nach einem Freiberufler liegt in der Kompetenz des Bundes: Das FSVG verweist in § 3 Abs 2 grundsätzlich auf die pensionsrechtlichen Vorschriften des GSVG. Dieses sieht Ansprüche auf Hinterbliebenenpensionen nach Maßgabe der §§ 135 ff vor. Der Umstand, daß der Bund von dieser Kompetenz etwa im Hinblick auf die Mitglieder der Ingenieurkammern bzw deren Hinterbliebene bis dato nicht Gebrauch gemacht hat, vermag noch keine Landeszuständigkeit zu begründen. Hinterbliebene von Selbständigen, welche weder in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung noch in den Geltungsbereich des BPGG (nach dessen § 3 Abs 2) einbezogen waren, haben damit derzeit weder einen Anspruch auf Bundes-Pflegegeld noch auf Landes-Pflegegeld.Die Regelung der Gewährung von Grundleistungen iSd Paragraph 3, Absatz eins, BPGG an Hinterbliebene nach einem Freiberufler liegt in der Kompetenz des Bundes: Das FSVG verweist in Paragraph 3, Absatz 2, grundsätzlich auf die pensionsrechtlichen Vorschriften des GSVG. Dieses sieht Ansprüche auf Hinterbliebenenpensionen nach Maßgabe der Paragraphen 135, ff vor. Der Umstand, daß der Bund von dieser Kompetenz etwa im Hinblick auf die Mitglieder der Ingenieurkammern bzw deren Hinterbliebene bis dato nicht Gebrauch gemacht hat, vermag noch keine Landeszuständigkeit zu begründen. Hinterbliebene von Selbständigen, welche weder in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung noch in den Geltungsbereich des BPGG (nach dessen Paragraph 3, Absatz 2,) einbezogen waren, haben damit derzeit weder einen Anspruch auf Bundes-Pflegegeld noch auf Landes-Pflegegeld. EntscheidungstexteTE OGH 1996/11/05 10 ObS 2189/96a TE OGH 1997/07/08 10 ObS 198/97h Vgl auch; Beisatz: Hier: Mitglieder der Rechtsanwaltskammern. (T1) TE OGH 1997/10/15 10 ObS 192/97a nur: Die Regelung der Gewährung von Grundleistungen iSd § 3 Abs 1 BPGG an Hinterbliebene nach einem Freiberufler liegt in der Kompetenz des Bundes. Hinterbliebene von Selbständigen, welche weder in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung noch in den Geltungsbereich des BPGG (nach dessen § 3 Abs 2) einbezogen waren, haben damit derzeit weder einen Anspruch auf Bundes-Pflegegeld noch auf Landes-Pflegegeld. (T2); Beisatz: Hier: Emeritierter Universitätsprofessor. (T3) nur: Die Regelung der Gewährung von Grundleistungen iSd Paragraph 3, Absatz eins, BPGG an Hinterbliebene nach einem Freiberufler liegt in der Kompetenz des Bundes. Hinterbliebene von Selbständigen, welche weder in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung noch in den Geltungsbereich des BPGG (nach dessen Paragraph 3, Absatz 2,) einbezogen waren, haben damit derzeit weder einen Anspruch auf Bundes-Pflegegeld noch auf Landes-Pflegegeld. (T2); Beisatz: Hier: Emeritierter Universitätsprofessor. (T3) TE OGH 2000/04/18 10 ObS 204/99v Gegenteilig; nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Diesem Umstand trug der Bundesgesetzgeber durch die BPGG-Novelle BGBl I 1998/111, Rechnung. Hierin erfolgte die Aufnahme einer Verordnungsermächtigung für ehemalige Freiberufler und deren Hinterbliebene in das BPGG (§ 3 Abs 3 BPGG nF; RV 1186 BlgNR 20. GP 7). In der Regierungsvorlage zu dieser Novelle wurde ausdrücklich das Vorliegen einer Lücke im Gesamtsystem der Pflegevorsorge bestätigt, wonach die Betroffenen bis dato weder einen Anspruch auf Bundes- noch auf Landespflegegeld hatten. Mit der Einbeziehungsverordnung 1999, BGBl II 1999/466, wurde die Lücke geschlossen. Seit 1. 1. 2000 zählen BezieherInnen wiederkehrender Versorgungsleistungen gemäß § 50 RAO zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 3 Abs 1 BPGG (§ 1 Z 2, § 4 EinbeziehungsV 1999). (T4) Gegenteilig; nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Diesem Umstand trug der Bundesgesetzgeber durch die BPGG-Novelle BGBl römisch eins 1998/111, Rechnung. Hierin erfolgte die Aufnahme einer Verordnungsermächtigung für ehemalige Freiberufler und deren Hinterbliebene in das BPGG (Paragraph 3, Absatz 3, BPGG nF; Regierungsvorlage 1186 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 7). In der Regierungsvorlage zu dieser Novelle wurde ausdrücklich das Vorliegen einer Lücke im Gesamtsystem der Pflegevorsorge bestätigt, wonach die Betroffenen bis dato weder einen Anspruch auf Bundes- noch auf Landespflegegeld hatten. Mit der Einbeziehungsverordnung 1999, BGBl römisch zwei 1999/466, wurde die Lücke geschlossen. Seit 1. 1. 2000 zählen BezieherInnen wiederkehrender Versorgungsleistungen gemäß Paragraph 50, RAO zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BPGG (Paragraph eins, Ziffer 2,, Paragraph 4, EinbeziehungsV 1999). (T4) TE OGH 2000/09/05 10 ObS 121/00t Vgl aber; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Durch die BPGG-Novelle 1998 (BGBl I 1998/111) wurde diese Verordnungsermächtigung mit Wirksamkeit ab 1. 1. 1999 neu geregelt und findet sich nunmehr im § 3 Abs 3 BPGG in der seit dieser Novelle geltenden Fassung. (T5); Veröff: SZ 73/135 Vgl aber; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Durch die BPGG-Novelle 1998 (BGBl römisch eins 1998/111) wurde diese Verordnungsermächtigung mit Wirksamkeit ab 1. 1. 1999 neu geregelt und findet sich nunmehr im Paragraph 3, Absatz 3, BPGG in der seit dieser Novelle geltenden Fassung. (T5); Veröff: SZ 73/135 RechtssatznummerRS0106396
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