RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106771 Entscheidungsdatum05.11.1996 Geschäftszahl10ObS2296/96m; 10ObS176/97y; 10ObS100/00d; 10ObS95/01w; 10ObS182/08z NormASVG §116 Abs1 Z2; ASVG §130; BSVG §74 Abs1 Z2; BSVG §80; GSVG §78 Abs1 Z2; GSVG §85 RechtssatzEin inländischer Sozialversicherungsträger hat im Ausland ohne Verwaltungshilfe eines ausländischen Trägers praktisch keine Möglichkeit, dem Versicherten Sachleistungen durch eigene oder Vertragseinrichtungen der Krankenbehandlung zur Verfügung zu stellen. Es besteht keine Verpflichtung, Verträge mit Einrichtungen der Krankenbehandlung im Ausland abzuschließen. Soweit zwischenstaatliche Abkommen nicht bestehen, ist für Dienstnehmer § 130 ASVG von Bedeutung: Hält sich ein Pflichtversicherter in dienstlichem Auftrag im Ausland auf, erhält er die Leistungen der Krankenversicherung vom Dienstgeber im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Pflicht.Ein inländischer Sozialversicherungsträger hat im Ausland ohne Verwaltungshilfe eines ausländischen Trägers praktisch keine Möglichkeit, dem Versicherten Sachleistungen durch eigene oder Vertragseinrichtungen der Krankenbehandlung zur Verfügung zu stellen. Es besteht keine Verpflichtung, Verträge mit Einrichtungen der Krankenbehandlung im Ausland abzuschließen. Soweit zwischenstaatliche Abkommen nicht bestehen, ist für Dienstnehmer Paragraph 130, ASVG von Bedeutung: Hält sich ein Pflichtversicherter in dienstlichem Auftrag im Ausland auf, erhält er die Leistungen der Krankenversicherung vom Dienstgeber im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Pflicht. EntscheidungstexteTE OGH 1996-11-05 10 ObS 2296/96m Veröff: SZ 69/248 TE OGH 1997-12-02 10 ObS 176/97y TE OGH 2000-10-24 10 ObS 100/00d Auch; nur: Hält sich ein Pflichtversicherter in dienstlichem Auftrag im Ausland auf, erhält er die Leistungen der Krankenversicherung vom Dienstgeber im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Pflicht. (T1); Beisatz: Bei § 130 Abs 1 ASVG handelt es sich eigentlich um eine arbeitsrechtliche Norm, weil der Versicherte die Leistungen der Krankenversicherung vom Dienstgeber im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Pflicht erhält. § 130 Abs 3 ASVG stellt eine das Verhältnis zwischen Dienstgeber und Versicherungsträger betreffende Kostenerstattungsregel dar, die keine Aussage über die Höhe der vom Dienstgeber dem Versicherten zu erbringenden Sachleistungen (bzw über die Kostenerstattung hierfür) enthält. (T2)Auch; nur: Hält sich ein Pflichtversicherter in dienstlichem Auftrag im Ausland auf, erhält er die Leistungen der Krankenversicherung vom Dienstgeber im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Pflicht. (T1); Beisatz: Bei Paragraph 130, Absatz eins, ASVG handelt es sich eigentlich um eine arbeitsrechtliche Norm, weil der Versicherte die Leistungen der Krankenversicherung vom Dienstgeber im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Pflicht erhält. Paragraph 130, Absatz 3, ASVG stellt eine das Verhältnis zwischen Dienstgeber und Versicherungsträger betreffende Kostenerstattungsregel dar, die keine Aussage über die Höhe der vom Dienstgeber dem Versicherten zu erbringenden Sachleistungen (bzw über die Kostenerstattung hierfür) enthält. (T2) TE OGH 2001-05-22 10 ObS 95/01w Vgl auch; Beisatz: Der sich im dienstlichen Auftrag im Ausland aufhaltende Versicherte hat einen unmittelbaren arbeitsrechtlichen Anspruch darauf, dass ihm sein Dienstgeber die zustehenden Geldleistungen ausbezahlt und - soweit es sich um Sachleistungen handelt - ihm ermöglicht, gleichartige Leistungen in Anspruch zu nehmen. (T3) TE OGH 2009-05-12 10 ObS 182/08z Vgl auch; Veröff: SZ 2009/67
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.