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{'item': '10ObS2296/96m; 10ObS95/01w; 10ObS166/10z; 10ObS20/12g; 10ObS57/16d; 10ObS76/17z; 10ObS16/18b; 10ObS43/20a'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106772 Entscheidungsdatum28.07.2020 Geschäftszahl10ObS2296/96m; 10ObS95/01w; 10ObS166/10z; 10ObS20/12g; 10ObS57/16d; 10ObS76/17z; 10ObS16/18b; 10ObS43/20a NormASVG §131 ASVG §135 Abs1 BSVG §80 Abs2 BSVG §85 GSVG §85 Abs2 GSVG §96 GSVG Satzung der SVA der gewerblichen Wirtschaft §28 RechtssatzSolange der Krankenversicherungsträger im Inland eine zweckmäßige und ausreichende Krankenbehandlung zur Verfügung stellt, hat er seiner Verpflichtung zur Sachleistungsvorsorge entsprochen und besteht daher diesfalls kein Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Kosten einer medizinisch gleichwertigen, allenfalls auch aufwendigeren Therapie im Ausland. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn ein sachleistungsberechtigter Versicherter derartige Leistungen aus in seiner Sphäre gelegenen Gründen, etwa weil er sich über eigenen Entschluss auf einer Urlaubsreise im Ausland aufhält, im Inland nicht in Anspruch nimmt oder nehmen kann. Bloß weil am Ort der Erkrankung keine Krankenanstalt zur Erbringung von Sachleistungen zur Verfügung steht und daher der Versicherte auch dort keine Wahlfreiheit im Sinne des § 85 Abs 2 lit b GSVG hat, liegen keineswegs die Voraussetzungen für eine Vergütung, die über die Kostenersätze im Sinne der zitierten Bestimmung hinausgeht, vor.Solange der Krankenversicherungsträger im Inland eine zweckmäßige und ausreichende Krankenbehandlung zur Verfügung stellt, hat er seiner Verpflichtung zur Sachleistungsvorsorge entsprochen und besteht daher diesfalls kein Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Kosten einer medizinisch gleichwertigen, allenfalls auch aufwendigeren Therapie im Ausland. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn ein sachleistungsberechtigter Versicherter derartige Leistungen aus in seiner Sphäre gelegenen Gründen, etwa weil er sich über eigenen Entschluss auf einer Urlaubsreise im Ausland aufhält, im Inland nicht in Anspruch nimmt oder nehmen kann. Bloß weil am Ort der Erkrankung keine Krankenanstalt zur Erbringung von Sachleistungen zur Verfügung steht und daher der Versicherte auch dort keine Wahlfreiheit im Sinne des Paragraph 85, Absatz 2, Litera b, GSVG hat, liegen keineswegs die Voraussetzungen für eine Vergütung, die über die Kostenersätze im Sinne der zitierten Bestimmung hinausgeht, vor. EntscheidungstexteTE OGH 1996-11-05 10 ObS 2296/96m Veröff: SZ 69/248 TE OGH 2001-05-22 10 ObS 95/01w nur: Solange der Krankenversicherungsträger im Inland eine zweckmäßige und ausreichende Krankenbehandlung zur Verfügung stellt, hat er seiner Verpflichtung zur Sachleistungsvorsorge entsprochen und besteht daher diesfalls kein Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Kosten einer medizinisch gleichwertigen, allenfalls auch aufwendigeren Therapie im Ausland. (T1); Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch, wenn ein sachleistungsberechtigter Versicherter, der von seinem Dienstgeber ins Ausland entsendet wurde, derartige Leistungen im Inland nicht in Anspruch nimmt oder nehmen kann. (T2) TE OGH 2011-03-01 10 ObS 166/10z Auch TE OGH 2012-03-13 10 ObS 20/12g Vgl auch TE OGH 2016-06-07 10 ObS 57/16d Auch TE OGH 2017-07-18 10 ObS 76/17z Vgl auch; Beisatz: Ob die Behandlung in zumutbarer Weise in Österreich durchführbar ist, ist nicht nur eine Rechtsfrage, sondern auch eine den medizinischen Bereich betreffende Tatfrage, deren Beantwortung nähere Feststellungen insbesondere über die Behandlungs- (Operations‑)Möglichkeiten und -risiken und die Erfolgswahrscheinlichkeit in den einzelnen in Betracht kommenden Krankenanstalten erfordert, einschließlich Feststellungen zur Erfolgswahrscheinlichkeit der Behandlung(Operation) bzw den Mortalitätsraten in den einzelnen Krankenanstalten. (T3) TE OGH 2018-02-20 10 ObS 16/18b Auch; Beis wie T2; Beisatz: Es geht nicht um subjektive Gründe, aus denen der Versicherte trotz des vorhandenen (zweckmäßigen und ausreichenden) Behandlungsangebots im Inland eine Behandlung im Ausland in Anspruch genommen hat, sondern nur darum, ob die zur Behandlung der Krankheit erforderliche Behandlung in zumutbarer Weise in Österreich durchgeführt werden kann. (T4) TE OGH 2020-07-28 10 ObS 43/20a Anm: Veröff: SZ 2020/64Anmerkung, Veröff: SZ 2020/64 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106772

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.