← Österreich

{'item': '10ObS2338/96p; 10ObS304/02g; 10ObS145/07g; 10ObS27/09g; 10ObS95/18w; 10ObS95/25f'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106719 Entscheidungsdatum21.10.2025 Geschäftszahl10ObS2338/96p; 10ObS304/02g; 10ObS145/07g; 10ObS27/09g; 10ObS95/18w; 10ObS95/25f NormASVG §213a RechtssatzDa nach § 213 a ASVG die erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht worden sein muß, kommt es für die Anspruchsbegründung nicht darauf an, daß nachgewiesen wird, welche bestimmte Personen den Unfall grob fahrlässig verursacht haben, sondern nur, ob Arbeitnehmerschutzvorschriften grob fahrlässig im Rahmen des von Dienstgeber zu vertretenden und ihm zuzuordnenden Bereiches verletzt wurden. Wer im einzelnen den Eintritt des Arbeitsunfalles zu verantworten hat, braucht im Verfahren um die Gewährung einer Integritätsabgeltung nicht geklärt zu werden. Die Unaufklärbarkeit der Zurechnung des Verschuldens kann nämlich im Verfahren um die Gewährung einer Integritätsabgeltung nicht zu Lasten des Versicherten gehen.Da nach Paragraph 213, a ASVG die erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht worden sein muß, kommt es für die Anspruchsbegründung nicht darauf an, daß nachgewiesen wird, welche bestimmte Personen den Unfall grob fahrlässig verursacht haben, sondern nur, ob Arbeitnehmerschutzvorschriften grob fahrlässig im Rahmen des von Dienstgeber zu vertretenden und ihm zuzuordnenden Bereiches verletzt wurden. Wer im einzelnen den Eintritt des Arbeitsunfalles zu verantworten hat, braucht im Verfahren um die Gewährung einer Integritätsabgeltung nicht geklärt zu werden. Die Unaufklärbarkeit der Zurechnung des Verschuldens kann nämlich im Verfahren um die Gewährung einer Integritätsabgeltung nicht zu Lasten des Versicherten gehen. EntscheidungstexteTE OGH 1996-11-05 10 ObS 2338/96p TE OGH 2002-09-17 10 ObS 304/02g Auch; nur: Da nach § 213 a ASVG die erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht worden sein muß, kommt es für die Anspruchsbegründung nicht darauf an, daß nachgewiesen wird, welche bestimmte Personen den Unfall grob fahrlässig verursacht haben, sondern nur, ob Arbeitnehmerschutzvorschriften grob fahrlässig im Rahmen des von Dienstgeber zu vertretenden und ihm zuzuordnenden Bereiches verletzt wurden. (T1); Beisatz: Da der für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften Verpflichtete in aller Regel der Dienstgeber ist, muss in erster Linie dessen Verschulden maßgeblich sein (SSV-NF8/111, 9/51). (T2)Auch; nur: Da nach Paragraph 213, a ASVG die erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht worden sein muß, kommt es für die Anspruchsbegründung nicht darauf an, daß nachgewiesen wird, welche bestimmte Personen den Unfall grob fahrlässig verursacht haben, sondern nur, ob Arbeitnehmerschutzvorschriften grob fahrlässig im Rahmen des von Dienstgeber zu vertretenden und ihm zuzuordnenden Bereiches verletzt wurden. (T1); Beisatz: Da der für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften Verpflichtete in aller Regel der Dienstgeber ist, muss in erster Linie dessen Verschulden maßgeblich sein (SSV-NF8/111, 9/51). (T2) TE OGH 2008-03-04 10 ObS 145/07g Auch; Beisatz: Primäre Anspruchsvoraussetzung der mit der 48.ASVG-Novelle in den Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung aufgenommenen Integritätsabgeltung ist die Verursachung des Arbeitsunfalls bzw der Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften (§ 213a Abs 1 ASVG) im Rahmen des vom Arbeitgeber zu vertretenden und ihm zuzuordnenden Bereichs. Für die Anspruchsbegründung kommt es demnach nicht darauf an, dass nachgewiesen wird, welche bestimmten Personen den Unfall grob fahrlässig verursacht haben. (T3); Beisatz: Jeder Arbeitsunfall, der sich im Betrieb des Arbeitgebers ereignet und jede Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften sind -unfallversicherungsrechtlich und nicht haftungsrechtlich betrachtet - im weitesten Sinn der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen. (T4)Auch; Beisatz: Primäre Anspruchsvoraussetzung der mit der 48.ASVG-Novelle in den Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung aufgenommenen Integritätsabgeltung ist die Verursachung des Arbeitsunfalls bzw der Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften (Paragraph 213 a, Absatz eins, ASVG) im Rahmen des vom Arbeitgeber zu vertretenden und ihm zuzuordnenden Bereichs. Für die Anspruchsbegründung kommt es demnach nicht darauf an, dass nachgewiesen wird, welche bestimmten Personen den Unfall grob fahrlässig verursacht haben. (T3); Beisatz: Jeder Arbeitsunfall, der sich im Betrieb des Arbeitgebers ereignet und jede Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften sind -unfallversicherungsrechtlich und nicht haftungsrechtlich betrachtet - im weitesten Sinn der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen. (T4) TE OGH 2009-06-16 10 ObS 27/09g Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2018-09-13 10 ObS 95/18w Vgl auch TE OGH 2025-10-21 10 ObS 95/25f nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106719

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.