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{'item': '11Os151/96; 12Os62/99; 12Os31/07m; 15Os120/08y; 11Os90/10k; 12Os121/11b; 12Os107/16a; 11Os25/17m (11Os26/17h); 11Os82/17v; 12Os39/18d; 11Os1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106091 Entscheidungsdatum13.02.2024 Geschäftszahl11Os151/96; 12Os62/99; 12Os31/07m; 15Os120/08y; 11Os90/10k; 12Os121/11b; 12Os107/16a; 11Os25/17m (11Os26/17h); 11Os82/17v; 12Os39/18d; 11Os143/23y (11Os5/24f) NormStPO §281 Abs1 Z1 StPO §345 Abs2 RechtssatzBei der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer der die Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO begründende Tatumstand schon vor (oder spätestens bis zum Ende) der Hauptverhandlung bekannt geworden ist, ist auf objektive Kriterien, nämlich im gegebenen Konnex auf die Zugänglichkeit des relevanten Tatsachensubstrats, nicht aber auf das darauf basierende individuell unterschiedliche, letztlich unüberprüfbare Erfassen der sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen abzustellen.Bei der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer der die Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO begründende Tatumstand schon vor (oder spätestens bis zum Ende) der Hauptverhandlung bekannt geworden ist, ist auf objektive Kriterien, nämlich im gegebenen Konnex auf die Zugänglichkeit des relevanten Tatsachensubstrats, nicht aber auf das darauf basierende individuell unterschiedliche, letztlich unüberprüfbare Erfassen der sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen abzustellen. EntscheidungstexteTE OGH 1996-11-05 11 Os 151/96 TE OGH 1999-06-09 12 Os 62/99 Auch TE OGH 2008-05-15 12 Os 31/07m Auch; Beisatz: Es ist auf objektive Kriterien, nämlich die Zugänglichkeit des Tatsachensubstrats, abzustellen (WK-StPO § 281 Rz 136). (T1); Beisatz: In die von den Präsidenten der Landesgerichte zu führenden Dienstlisten für Geschworene und Schöffen (§ 13 Abs 1 GSchG) kann grundsätzlich von jedermann Einsicht genommen werden (Geo § 170). Darauf bezogene Fehler sind spätestens am Beginn der Hauptverhandlung zugänglich. Sollte einer Prozesspartei das Einsichtsrecht verwehrt werden, wäre zwecks Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben mit entsprechender Antragstellung am Hauptverhandlungsbeginn (vgl § 281 Abs 1 Z 1 StPO) vorzugehen. Die diesbezügliche Beschlussfassung unterliegt sodann der Kontrolle nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO. (T2)Auch; Beisatz: Es ist auf objektive Kriterien, nämlich die Zugänglichkeit des Tatsachensubstrats, abzustellen (WK-StPO Paragraph 281, Rz 136). (T1); Beisatz: In die von den Präsidenten der Landesgerichte zu führenden Dienstlisten für Geschworene und Schöffen (Paragraph 13, Absatz eins, GSchG) kann grundsätzlich von jedermann Einsicht genommen werden (Geo Paragraph 170,). Darauf bezogene Fehler sind spätestens am Beginn der Hauptverhandlung zugänglich. Sollte einer Prozesspartei das Einsichtsrecht verwehrt werden, wäre zwecks Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben mit entsprechender Antragstellung am Hauptverhandlungsbeginn vergleiche Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) vorzugehen. Die diesbezügliche Beschlussfassung unterliegt sodann der Kontrolle nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO. (T2) TE OGH 2008-09-11 15 Os 120/08y TE OGH 2010-08-17 11 Os 90/10k Auch; Beis wie T2 TE OGH 2011-10-18 12 Os 121/11b TE OGH 2016-12-15 12 Os 107/16a Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2017-04-25 11 Os 25/17m TE OGH 2017-09-13 11 Os 82/17v Auch TE OGH 2020-03-09 12 Os 39/18d TE OGH 2024-02-13 11 Os 143/23y vgl; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106091

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