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{'item': ['13Os110/96 (13Os111/96)', '13Os10/97 (13Os11/97)', '13os124/97', '15Os13/03', '14Os93/04', '14Os20/06g', '11Os146/07s', '14Os104/08p', '12O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0105932 Entscheidungsdatum06.11.1996 Geschäftszahl13Os110/96 (13Os111/96); 13Os10/97 (13Os11/97); 13os124/97; 15Os13/03; 14Os93/04; 14Os20/06g; 11Os146/07s; 1

§152

Abs1 Z5;

§152

Abs2;

§157Rechtssatz

Das Entschlagungsrecht der im § 152 Abs 1 Z 5 (auch Abs 2)

bezeichneten Personen (hier: Mitarbeiter einer anerkannten Einrichtung zur psychosozialen Beratung und Betreuung) steht nicht zur alleinigen Disposition des Angeklagten. Es kann daher durch eine im Gesetz (hier) gar nicht vorgesehene "Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht" das Recht (siehe Abs 3) der Person, sich des Zeugnisses zu entschlagen, nicht beseitigt werden. Beseitigt doch nur ein Verzicht der in § 152 Abs 1 und 2

erwähnten Personen die Nichtigkeit ihrer etwaigen Aussage (Abs 5).Das Entschlagungsrecht der im Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 5, (auch Absatz 2,)

bezeichneten Personen (hier: Mitarbeiter einer anerkannten Einrichtung zur psychosozialen Beratung und Betreuung) steht nicht zur alleinigen Disposition des Angeklagten. Es kann daher durch eine im Gesetz (hier) gar nicht vorgesehene "Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht" das Recht (siehe Absatz 3,) der Person, sich des Zeugnisses zu entschlagen, nicht beseitigt werden. Beseitigt doch nur ein Verzicht der in Paragraph 152, Absatz eins und 2

erwähnten Personen die Nichtigkeit ihrer etwaigen Aussage (Absatz 5,). EntscheidungstexteTE OGH 1996-11-06 13 Os 110/96 TE OGH 1997-05-07 13 Os 10/97 nur: Das Entschlagungsrecht der im § 152 Abs 1 Z 5 (auch Abs 2)

bezeichneten Personen (hier: Mitarbeiter einer anerkannten Einrichtung zur psychosozialen Beratung und Betreuung) steht nicht zur alleinigen Disposition des Angeklagten. (T1)nur: Das Entschlagungsrecht der im Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 5, (auch Absatz 2,)

bezeichneten Personen (hier: Mitarbeiter einer anerkannten Einrichtung zur psychosozialen Beratung und Betreuung) steht nicht zur alleinigen Disposition des Angeklagten. (T1) TE OGH 1997-09-24 13 Os 124/97 Vgl auch; Beisatz: Das Entschlagungsrecht der im § 152 Abs 1 Z 5

bezeichneten Personen ist als Recht der dort Genannten (Abs 3 leg. cit) höchstpersönlicher Natur und unterliegt nicht der Disposition anderer. (T2)Vgl auch; Beisatz: Das Entschlagungsrecht der im Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 5,

bezeichneten Personen ist als Recht der dort Genannten (Absatz 3, leg. cit) höchstpersönlicher Natur und unterliegt nicht der Disposition anderer. (T2) TE OGH 2003-02-13 15 Os 13/03 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2004-08-10 14 Os 93/04 Vgl; Beisatz: Auf eine Entbindung der Zeugen von ihrer Verschwiegenheitspflicht kommt es nicht an. (T3) TE OGH 2006-07-11 14 Os 20/06g Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2007-12-18 11 Os 146/07s Auch; Beisatz: Nur ein Verzicht der in § 152 Abs 1 und Abs 2

erwähnten Personen auf ihr dort genanntes Recht beseitigt die sonstige Nichtigkeit ihrer Aussage (§ 152 Abs 5

; WK-

§ 152Rz 38). (T4); Beisatz: Hier: Verschwiegenheitspflicht eines Wirtschaftstreuhänders. (T5)

Auch; Beisatz: Nur ein Verzicht der in Paragraph 152, Absatz eins und Absatz 2,

erwähnten Personen auf ihr dort genanntes Recht beseitigt die sonstige Nichtigkeit ihrer Aussage (Paragraph 152, Absatz 5,

; WK-

Paragraph 152, Rz 38). (T4); Beisatz: Hier: Verschwiegenheitspflicht eines Wirtschaftstreuhänders. (T5) TE OGH 2008-09-23 14 Os 104/08p Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Zur Verschwiegenheitspflicht nach § 15 Psychotherapiegesetz. (T6)Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Zur Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 15, Psychotherapiegesetz. (T6) TE OGH 2011-03-29 12 Os 189/10a Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: § 157 Abs 1 Z 2

. (T7)Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2,

. (T7)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.