OGH Rechtssatz RS0105667 (6Ob2085/96b)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0105667 Entscheidungsdatum07.11.1996 Geschäftszahl6Ob2085/96b; 6Ob129/10d NormABGB §1029 A1; WTBO §41; WTBO §48 RechtssatzAuf die Befugnisse des Kanzleiverwesers eines Witwenfortbetriebes und/oder Deszendentenfortbetriebes ist § 1029 ABGB anzuwenden. Für außergewöhnliche Maßnahmen bedarf auch der Kanzleiverweser der Genehmigung des Vertretenen, wenn dieser minderjährig ist, daher der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes.Auf die Befugnisse des Kanzleiverwesers eines Witwenfortbetriebes und/oder Deszendentenfortbetriebes ist Paragraph 1029, ABGB anzuwenden. Für außergewöhnliche Maßnahmen bedarf auch der Kanzleiverweser der Genehmigung des Vertretenen, wenn dieser minderjährig ist, daher der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes.
EntscheidungstexteTE OGH 1996-11-07 6 Ob 2085/96b Veröff: SZ 69/249 TE OGH 2011-07-18 6 Ob 129/10d Ähnlich; Beisatz: Um die Rechtsfolgen des § 1029 Abs 1 Satz 2 ABGB eintreten zu lassen, muss mit dem Anvertrauen der Verwaltung eine Vollmachtserteilung nicht ausdrücklich verbunden werden, die Betrauung der Verwaltung darf nur nicht erkennbar auf das Innenverhältnis beschränkt, also eine Bevollmächtigung irgendwelcher Art nicht ausgeschlossen sein. (T1); Beisatz: Gedeckt sind von der Verwaltervollmacht Tätigkeiten der ordentlichen Verwaltung, wenn diese gewöhnlich mit der betreffenden Verwaltungsart verbunden sind. (T2)Ähnlich; Beisatz: Um die Rechtsfolgen des Paragraph 1029, Absatz eins, Satz 2 ABGB eintreten zu lassen, muss mit dem Anvertrauen der Verwaltung eine Vollmachtserteilung nicht ausdrücklich verbunden werden, die Betrauung der Verwaltung darf nur nicht erkennbar auf das Innenverhältnis beschränkt, also eine Bevollmächtigung irgendwelcher Art nicht ausgeschlossen sein. (T1); Beisatz: Gedeckt sind von der Verwaltervollmacht Tätigkeiten der ordentlichen Verwaltung, wenn diese gewöhnlich mit der betreffenden Verwaltungsart verbunden sind. (T2)