RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0105691 Entscheidungsdatum31.05.2023 Geschäftszahl5Ob2147/96p; 5Ob208/99w; 5Ob253/02w; 5Ob106/03d; 5Ob264/08x; 5Ob201/09h; 5Ob83/12k; 5Ob182/14x; 5Ob7/17s; 5Ob135/20v; 5Ob183/22f NormVlbg BauG §2 litg WEG idF 3.WÄG §15WEG in der Fassung 3.WÄG §15 WEG 2002 §17 Abs2 RechtssatzEine gerichtliche Benützungsregelung gemäß § 15 WEG in der Fassung des 3.WÄG kann erfolgen, wenn es sich um verfügbare gemeinsame Teile und Anlagen der Liegenschaft handelt. Ob diese gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft einen Teil eines Gebäudes im Sinne des § 2 lit g des Vorarlberger Baugesetzes oder eine Freifläche darstellen, ist für die Anwendbarkeit des § 15 WEG belanglos.Eine gerichtliche Benützungsregelung gemäß Paragraph 15, WEG in der Fassung des 3.WÄG kann erfolgen, wenn es sich um verfügbare gemeinsame Teile und Anlagen der Liegenschaft handelt. Ob diese gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft einen Teil eines Gebäudes im Sinne des Paragraph 2, Litera g, des Vorarlberger Baugesetzes oder eine Freifläche darstellen, ist für die Anwendbarkeit des Paragraph 15, WEG belanglos. EntscheidungstexteTE OGH 1996-11-12 5 Ob 2147/96p TE OGH 1999-09-14 5 Ob 208/99w Auch; nur: Eine gerichtliche Benützungsregelung gemäß § 15 WEG in der Fassung des 3.WÄG kann erfolgen, wenn es sich um verfügbare gemeinsame Teile und Anlagen der Liegenschaft handelt. (T1); Beisatz: Die für eine gerichtliche Benützungsregelung unerlässliche Verfügbarkeit des beanspruchten allgemeinen Teils der Liegenschaft fehlt nicht schon dann, wenn dieser Teil nicht notwendigerweise, sondern nur auf Grund einer tatsächlichen Gebrauchsordnung als Verkehrsweg dient. (T2)Auch; nur: Eine gerichtliche Benützungsregelung gemäß Paragraph 15, WEG in der Fassung des 3.WÄG kann erfolgen, wenn es sich um verfügbare gemeinsame Teile und Anlagen der Liegenschaft handelt. (T1); Beisatz: Die für eine gerichtliche Benützungsregelung unerlässliche Verfügbarkeit des beanspruchten allgemeinen Teils der Liegenschaft fehlt nicht schon dann, wenn dieser Teil nicht notwendigerweise, sondern nur auf Grund einer tatsächlichen Gebrauchsordnung als Verkehrsweg dient. (T2) TE OGH 2002-11-05 5 Ob 253/02w Auch; nur T1; Beisatz: Eine Benützungsregelung - auch nach § 15 WEG 1975, nunmehr § 17 Abs 2 WEG 2002 - setzt die rechtliche Verfügbarkeit der in Betracht kommenden Liegenschaftsteile voraus. (T3)Auch; nur T1; Beisatz: Eine Benützungsregelung - auch nach Paragraph 15, WEG 1975, nunmehr Paragraph 17, Absatz 2, WEG 2002 - setzt die rechtliche Verfügbarkeit der in Betracht kommenden Liegenschaftsteile voraus. (T3) TE OGH 2003-10-07 5 Ob 106/03d Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2008-12-09 5 Ob 264/08x Vgl; Beisatz: Eine Benützungsregelung kann nur allgemeine Teile erfassen, die verfügbar sind, und scheidet daher dann aus, wenn die allgemeinen Teile notwendig der allgemeinen Benützung dienen. (T4) TE OGH 2010-02-11 5 Ob 201/09h Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Flächen, die Allgemeinflächen miteinander verbinden (Wege, Verbindungswege), sind ex lege dann „notwendig" allgemeine Teile der Liegenschaft, wenn sie die einzigen derartigen Flächen der Liegenschaft sind. Solchen Verbindungsflächen fehlt die rechtliche Verfügbarkeit für eine Benützungsregelung. (T5); Veröff: SZ 2010/9 TE OGH 2012-06-12 5 Ob 83/12k Auch; Vgl auch Beis wie T5 TE OGH 2014-12-16 5 Ob 182/14x Vgl auch; Beisatz: Zum Wesen einer Benützungsregelung gehört es, die allgemeinen Gebrauchsbefugnisse eines Mit- und Wohnungseigentümers (und nur dieser) in Sondernutzungsrechte an bestimmten Teilen der gemeinsamen Sache umzugestalten. (T6) TE OGH 2017-06-27 5 Ob 7/17s Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2021-01-25 5 Ob 135/20v Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2023-05-31 5 Ob 183/22f vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105691
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.