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{'item': '5Ob2228/96z; 5Ob286/97p; 5Ob287/97k; 5Ob230/98d; 5Ob224/98x; 5Ob63/99x; 6Ob184/01d; 9Ob40/03b; 5Ob90/05d; 5Ob249/07i; 10Ob41/08i; 5Ob260/07g

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0105681 Entscheidungsdatum23.09.2025 Geschäftszahl5Ob2228/96z; 5Ob286/97p; 5Ob287/97k; 5Ob230/98d; 5Ob224/98x; 5Ob63/99x; 6Ob184/01d; 9Ob40/03b; 5Ob90/05d; 5Ob249/07i; 10Ob41/08i; 5Ob260/07g; 6Ob98/16d; 2Ob200/16z; 10Ob22/20p; 5Ob180/24t NormZPO §163 Abs2 AußStrG 2005 §25 Abs1 Z4 KO §7 Abs1 KO §7 Abs3 KO §8a MRG §37 Abs3 Rechtssatz§§ 7 Abs 1 und Abs 3 KO gelten auch für die Konkursmasse betreffende Streitigkeiten, die im Verfahren außer Streitsachen durchzuführen sind. Dies hat die Unterbrechung auch des besonderen außerstreitigen Verfahrens nach § 37 Abs 3 MRG zur Folge, wenngleich die diesbezüglichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung dort nicht als sinngemäß anzuwenden angeführt sind. Demnach ist auch § 163 Abs 2 ZPO sinngemäß anzuwenden, wonach Parteihandlungen während der Unterbrechung unwirksam sind, sodass das Gericht sie nicht wirksam entgegennehmen kann.Paragraphen 7, Absatz eins und Absatz 3, KO gelten auch für die Konkursmasse betreffende Streitigkeiten, die im Verfahren außer Streitsachen durchzuführen sind. Dies hat die Unterbrechung auch des besonderen außerstreitigen Verfahrens nach Paragraph 37, Absatz 3, MRG zur Folge, wenngleich die diesbezüglichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung dort nicht als sinngemäß anzuwenden angeführt sind. Demnach ist auch Paragraph 163, Absatz 2, ZPO sinngemäß anzuwenden, wonach Parteihandlungen während der Unterbrechung unwirksam sind, sodass das Gericht sie nicht wirksam entgegennehmen kann. EntscheidungstexteTE OGH 1996-11-12 5 Ob 2228/96z TE OGH 1997-09-16 5 Ob 286/97p nur: §§ 7 Abs 1 und Abs 3 KO gelten auch für die Konkursmasse betreffende Streitigkeiten, die im Verfahren außer Streitsachen durchzuführen sind. (T1); Beisatz: Doch sind davon nur vermögensrechtliche Streitigkeiten betroffen. (T2)nur: Paragraphen 7, Absatz eins und Absatz 3, KO gelten auch für die Konkursmasse betreffende Streitigkeiten, die im Verfahren außer Streitsachen durchzuführen sind. (T1); Beisatz: Doch sind davon nur vermögensrechtliche Streitigkeiten betroffen. (T2) TE OGH 1997-09-16 5 Ob 287/97k nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1998-10-13 5 Ob 230/98d Vgl; nur T1; Beisatz: Die Verweisung vermögensrechtlicher Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter vom streitigen ins außerstreitige Verfahren nach § 37 MRG verändert deren rechtliche Qualifikation nicht; ein Anspruch, der im streitigen Verfahren als Masseforderungen zu behandeln wäre, behält daher auch im Außerstreitverfahren diese Eigenschaft. (T3)Vgl; nur T1; Beisatz: Die Verweisung vermögensrechtlicher Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter vom streitigen ins außerstreitige Verfahren nach Paragraph 37, MRG verändert deren rechtliche Qualifikation nicht; ein Anspruch, der im streitigen Verfahren als Masseforderungen zu behandeln wäre, behält daher auch im Außerstreitverfahren diese Eigenschaft. (T3) TE OGH 1998-12-15 5 Ob 224/98x Auch; nur: §§ 7 Abs 1 und Abs 3 KO gelten auch für die Konkursmasse betreffende Streitigkeiten, die im Verfahren außer Streitsachen durchzuführen sind. Dies hat die Unterbrechung auch des besonderen außerstreitigen Verfahrens nach § 37 MRG zur Folge. (T4); Beis wie T2Auch; nur: Paragraphen 7, Absatz eins und Absatz 3, KO gelten auch für die Konkursmasse betreffende Streitigkeiten, die im Verfahren außer Streitsachen durchzuführen sind. Dies hat die Unterbrechung auch des besonderen außerstreitigen Verfahrens nach Paragraph 37, MRG zur Folge. (T4); Beis wie T2 TE OGH 1999-03-09 5 Ob 63/99x Vgl auch; nur T4; Beis wie T2; Beisatz: Es besteht keine Notwendigkeit, in Hinblick auf die Rückforderungsmöglichkeit von vor Konkurseröffnung geleisteten Überzahlungen nach § 37 Abs 4 MRG ein primär auf Überprüfung des Mietzinses gerichtetes Außerstreitverfahren zu unterbrechen. Weil diese Überzahlungsbeträge im Konkurs des Vermieters geltend gemacht werden müssen, "ergeben" sie sich im Verfahren nach § 37 MRG nicht, weshalb darüber nicht abzusprechen ist. (T5)Vgl auch; nur T4; Beis wie T2; Beisatz: Es besteht keine Notwendigkeit, in Hinblick auf die Rückforderungsmöglichkeit von vor Konkurseröffnung geleisteten Überzahlungen nach Paragraph 37, Absatz 4, MRG ein primär auf Überprüfung des Mietzinses gerichtetes Außerstreitverfahren zu unterbrechen. Weil diese Überzahlungsbeträge im Konkurs des Vermieters geltend gemacht werden müssen, "ergeben" sie sich im Verfahren nach Paragraph 37, MRG nicht, weshalb darüber nicht abzusprechen ist. (T5) TE OGH 2002-06-20 6 Ob 184/01d nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2003-08-27 9 Ob 40/03b Vgl auch; Beisatz: Hier: Analoge Anwendung des § 165 ZPO im außerstreitigen Verfahren. (T6)Vgl auch; Beisatz: Hier: Analoge Anwendung des Paragraph 165, ZPO im außerstreitigen Verfahren. (T6) TE OGH 2005-08-30 5 Ob 90/05d nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2008-01-08 5 Ob 249/07i Vgl auch; Beisatz: Mit § 8a KO iVm § 25 Abs 1 Z 4 AußStrG 2005 ist der bisher vertretenen Meinung, dass nur Außerstreitverfahren, in denen Konkursforderungen geltend gemacht werden, der Sperrwirkung einer Konkurseröffnung zu unterwerfen sind, der Boden entzogen. Insbesondere mit Blick auf den Zweck der Verfahrensunterbrechung zum Schutz der Masse vor Rechtsnachteilen und den nur durch die Bejahung der Unterbrechung zu erreichenden Einfluss auf bei Konkurseröffnung laufende Rechtsmittelfristen ist eine Differenzierung zwischen Aktiv- und Passivansprüchen der Masse nicht mehr aufrecht zu erhalten. (T7); Beisatz: Hier: Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des einzigen Erbanwärters, der eine Erbantrittserklärung abgegeben hat, wird das Verlassenschaftsverfahren unterbrochen. Es ist von Amts wegen unter Beiziehung des Masseverwalters fortzusetzen, wo es allerdings eines klarstellenden Beschlusses bedarf. (T8); Veröff: SZ 2008/2Vgl auch; Beisatz: Mit Paragraph 8 a, KO in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG 2005 ist der bisher vertretenen Meinung, dass nur Außerstreitverfahren, in denen Konkursforderungen geltend gemacht werden, der Sperrwirkung einer Konkurseröffnung zu unterwerfen sind, der Boden entzogen. Insbesondere mit Blick auf den Zweck der Verfahrensunterbrechung zum Schutz der Masse vor Rechtsnachteilen und den nur durch die Bejahung der Unterbrechung zu erreichenden Einfluss auf bei Konkurseröffnung laufende Rechtsmittelfristen ist eine Differenzierung zwischen Aktiv- und Passivansprüchen der Masse nicht mehr aufrecht zu erhalten. (T7); Beisatz: Hier: Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des einzigen Erbanwärters, der eine Erbantrittserklärung abgegeben hat, wird das Verlassenschaftsverfahren unterbrochen. Es ist von Amts wegen unter Beiziehung des Masseverwalters fortzusetzen, wo es allerdings eines klarstellenden Beschlusses bedarf. (T8); Veröff: SZ 2008/2 TE OGH 2008-05-06 10 Ob 41/08i Vgl auch; nur: Die Bestimmungen der KO über die Wirkung der Konkurseröffnung in Ansehung von Rechtsstreitigkeiten sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn es um vermögenswerte Ansprüche geht, die im Außerstreitverfahren geltend zu machen sind. Eine Unterscheidung zwischen Aktiv- und Passivforderungen nimmt das Gesetz nicht vor. Hingegen werden Außerstreitverfahren über Gegenstände nicht vermögensrechtlicher Natur oder Verfahren, bei denen der Verfahrensgegenstand weder einen Aktiv- noch einen Passivbestandteil der Konkursmasse betrifft, nicht unterbrochen. (T9); Beisatz: Die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ist kein Grund, das Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen zu unterbrechen. (T10) TE OGH 2008-05-14 5 Ob 260/07g Vgl auch; Beisatz: Beim Verfahrensabschnitt nach § 34 Abs 3 WEG 2002 handelt es sich nicht mehr um ein Erkenntnisverfahren, sondern bereits um ein in das wohnrechtliche Außerstreitverfahren integriertes Vollstreckungsverfahren mittels Beugestrafen. §§ 7, 8a KO betreffen aber die Unterbrechung und Wiederaufnahme in anhängigen „Rechtsstreitigkeiten". Diese Bestimmungen sind nicht auf Exekutionsverfahren anzuwenden, weil hiefür in den §§ 10 bis 12a KO Sonderregelungen bestehen. (T11); Bem: Siehe RS0123568. (T12)Vgl auch; Beisatz: Beim Verfahrensabschnitt nach Paragraph 34, Absatz 3, WEG 2002 handelt es sich nicht mehr um ein Erkenntnisverfahren, sondern bereits um ein in das wohnrechtliche Außerstreitverfahren integriertes Vollstreckungsverfahren mittels Beugestrafen. Paragraphen 7, 8 a, KO betreffen aber die Unterbrechung und Wiederaufnahme in anhängigen „Rechtsstreitigkeiten". Diese Bestimmungen sind nicht auf Exekutionsverfahren anzuwenden, weil hiefür in den Paragraphen 10 bis 12 a KO Sonderregelungen bestehen. (T11); Bem: Siehe RS0123568. (T12) TE OGH 2016-06-27 6 Ob 98/16d Auch TE OGH 2016-12-19 2 Ob 200/16z Vgl auch; Beisatz: Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verlassenschaft eröffnet, wird das Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich gemäß § 8a (iVm § 7 Abs 1) IO unterbrochen. Die Ermittlung des Standes der Masse und die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sind dem Insolvenzverwalter vorbehalten. Ungeachtet eines parallelen Insolvenz‑(Konkurs‑)verfahrens können allerdings gemäß § 26 Abs 3 Satz 2 AußStrG im Verlassenschaftsverfahren bei Gefährdung von „Belangen einer Partei“ die entsprechend notwendigen Handlungen vorgenommen werden, wie die Bestellung eines Verlassenschaftskurators oder die Entgegennahme von Erbantrittserklärungen. (T13)Vgl auch; Beisatz: Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verlassenschaft eröffnet, wird das Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich gemäß Paragraph 8 a, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins,) IO unterbrochen. Die Ermittlung des Standes der Masse und die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sind dem Insolvenzverwalter vorbehalten. Ungeachtet eines parallelen Insolvenz‑(Konkurs‑)verfahrens können allerdings gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Satz 2 AußStrG im Verlassenschaftsverfahren bei Gefährdung von „Belangen einer Partei“ die entsprechend notwendigen Handlungen vorgenommen werden, wie die Bestellung eines Verlassenschaftskurators oder die Entgegennahme von Erbantrittserklärungen. (T13) TE OGH 2020-10-13 10 Ob 22/20p Beis wie T10; Beisatz: siehe RS0123460. (T14) TE OGH 2025-09-23 5 Ob 180/24t vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105681

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.