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{'item': ['5Ob2363/96b', '1Ob91/97g', '5Ob114/99x']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.11.1996 Geschäftszahl5Ob2363/96b; 1Ob91/97g; 5Ob114/99x NormMRG §46a Abs4 Z2; MRG §46a Abs4 Z3; RechtssatzLäßt sich der Mieter auf eine Zahlung ein, ohne dazu verpflichtet zu sein, oder nimmt er dafür eine Leistung (ein Entgegenkommen) des Vermieters in Anspruch, das letzteren in die Lage versetzen würde, den Mietzins direkt (durch Vereinbarung mit seinem Mieter) oder indirekt (durch Abschluß eines neuen Mietvertrages mit einem Nachfolgemieter) zu erhöhen, dann wurde (gleich unter welcher Bezeichnung) entweder der Mietzins erhöht (und damit der Tatbestand des § 46a Abs 4 Z 2 MRG erfüllt) oder eine Gelegenheit zur einvernehmlichen Mietzinserhöhung ausgelassen (was den Tatbestand des § 46a Abs 4 Z 3 MRG verwirklichen würde). Die Vereinbarung eines Entgelts für die Gestattung der Untervermietung (also für den Verzicht auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 MRG) ist ein für die zweite Variante typischer Fall. Sie führt dazu, daß dem Vermieter die Mietzinsanhebung nach § 46a Abs 4 MRG verwehrt ist, weil er eine ihm mögliche Mietzinsanhebung versäumt hat.Läßt sich der Mieter auf eine Zahlung ein, ohne dazu verpflichtet zu sein, oder nimmt er dafür eine Leistung (ein Entgegenkommen) des Vermieters in Anspruch, das letzteren in die Lage versetzen würde, den Mietzins direkt (durch Vereinbarung mit seinem Mieter) oder indirekt (durch Abschluß eines neuen Mietvertrages mit einem Nachfolgemieter) zu erhöhen, dann wurde (gleich unter welcher Bezeichnung) entweder der Mietzins erhöht (und damit der Tatbestand des Paragraph 46 a, Absatz 4, Ziffer 2, MRG erfüllt) oder eine Gelegenheit zur einvernehmlichen Mietzinserhöhung ausgelassen (was den Tatbestand des Paragraph 46 a, Absatz 4, Ziffer 3, MRG verwirklichen würde). Die Vereinbarung eines Entgelts für die Gestattung der Untervermietung (also für den Verzicht auf den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG) ist ein für die zweite Variante typischer Fall. Sie führt dazu, daß dem Vermieter die Mietzinsanhebung nach Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG verwehrt ist, weil er eine ihm mögliche Mietzinsanhebung versäumt hat. EntscheidungstexteTE OGH 1996/11/12 5 Ob 2363/96b TE OGH 1998/02/24 1 Ob 91/97g Vgl aber; Beisatz: Die bei aufrechtem Mietverhältnis für die Gestattung der Untervermietung vereinbarte Zahlung eines Entgelts außer dem gesetzlichen Mietzins verhindert als nachträgliche Mietzinsvereinbarung gemäß § 46a Abs 4 Z 2 MRG eine Mietzinsanhebung nach § 46a Abs 4 MRG. Die in § 46a Abs 4 Z 2 MRG angeordnete Einschränkung greift aber nicht in jenen Fällen ein, in welchen die Vereinbarung über die befristete Anhebung des Mietzinses beim Zugang des Mietzinsanhebungsverlangens des Vermieters bereits abgelaufen ist. (T1) Vgl aber; Beisatz: Die bei aufrechtem Mietverhältnis für die Gestattung der Untervermietung vereinbarte Zahlung eines Entgelts außer dem gesetzlichen Mietzins verhindert als nachträgliche Mietzinsvereinbarung gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, Ziffer 2, MRG eine Mietzinsanhebung nach Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG. Die in Paragraph 46 a, Absatz 4, Ziffer 2, MRG angeordnete Einschränkung greift aber nicht in jenen Fällen ein, in welchen die Vereinbarung über die befristete Anhebung des Mietzinses beim Zugang des Mietzinsanhebungsverlangens des Vermieters bereits abgelaufen ist. (T1) TE OGH 1999/05/11 5 Ob 114/99x Vgl auch; nur: Sie führt dazu, daß dem Vermieter die Mietzinsanhebung nach § 46a Abs 4 MRG verwehrt ist, weil er eine ihm mögliche Mietzinsanhebung versäumt hat. (T2) Vgl auch; nur: Sie führt dazu, daß dem Vermieter die Mietzinsanhebung nach Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG verwehrt ist, weil er eine ihm mögliche Mietzinsanhebung versäumt hat. (T2) RechtssatznummerRS0105711

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.