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{'item': ['5Ob2363/96b', '5Ob10/97z', '5Ob17/97d', '5Ob237/99k', '1Ob129/11v']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0105712 Entscheidungsdatum12.11.1996 Geschäftszahl5Ob2363/96b; 5Ob10/97z; 5Ob17/97d; 5Ob237/99k; 1Ob129/11v NormMRG §12a; MRG §46a; MRG §46a Abs4 RechtssatzMaßgebliches Kriterium für die in § 46a Abs 4 MRG normierte Zulassung von Eingriffen in Altmietverträge über Geschäftsräumlichkeiten ist nicht das faktische Auseinanderklaffen von seinerzeit vereinbartem und heute erzielbarem Mietzins, sondern die Bindung des Vermieters an einen Mietzins, den er nach der Rechtslage bei Vertragsabschluss gar nicht frei vereinbaren konnte. Die Vertragskorrektur dient also dazu, die aus der mangelnden Vertragsfreiheit des Vermieters resultierenden Nachteile auszugleichen, nicht aber dazu, alle heute nicht mehr marktgerechten Mietzinse für Geschäftslokale anzuheben, mögen sie auch frei vereinbart worden sein. Die Bestandgarantie für Verträge hat in der Rechtsordnung einen so hohen Stellenwert, dass Gesetzesbestimmungen, die vertragliche Rechtspositionen verändern, eher einschränkend auszulegen sind.Maßgebliches Kriterium für die in Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG normierte Zulassung von Eingriffen in Altmietverträge über Geschäftsräumlichkeiten ist nicht das faktische Auseinanderklaffen von seinerzeit vereinbartem und heute erzielbarem Mietzins, sondern die Bindung des Vermieters an einen Mietzins, den er nach der Rechtslage bei Vertragsabschluss gar nicht frei vereinbaren konnte. Die Vertragskorrektur dient also dazu, die aus der mangelnden Vertragsfreiheit des Vermieters resultierenden Nachteile auszugleichen, nicht aber dazu, alle heute nicht mehr marktgerechten Mietzinse für Geschäftslokale anzuheben, mögen sie auch frei vereinbart worden sein. Die Bestandgarantie für Verträge hat in der Rechtsordnung einen so hohen Stellenwert, dass Gesetzesbestimmungen, die vertragliche Rechtspositionen verändern, eher einschränkend auszulegen sind. EntscheidungstexteTE OGH 1996-11-12 5 Ob 2363/96b TE OGH 1997-01-28 5 Ob 10/97z nur: Die Bestandgarantie für Verträge hat in der Rechtsordnung einen so hohen Stellenwert, dass Gesetzesbestimmungen, die vertragliche Rechtspositionen verändern, eher einschränkend auszulegen sind. (T1); Beisatz: Hier: § 46 Abs 6 iVm § 12a Abs 7 MRG. (T2) Veröff: SZ 70/12nur: Die Bestandgarantie für Verträge hat in der Rechtsordnung einen so hohen Stellenwert, dass Gesetzesbestimmungen, die vertragliche Rechtspositionen verändern, eher einschränkend auszulegen sind. (T1); Beisatz: Hier: Paragraph 46, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 7, MRG. (T2) Veröff: SZ 70/12 TE OGH 1997-02-25 5 Ob 17/97d nur T1; Beisatz: Hier: "Fünfzehntel-Anhebung nach § 46a Abs 5 MRG. (T3)nur T1; Beisatz: Hier: "Fünfzehntel-Anhebung nach Paragraph 46 a, Absatz 5, MRG. (T3) TE OGH 1999-09-14 5 Ob 237/99k nur T1; Beisatz: Hier: § 46a MRG. (T4)nur T1; Beisatz: Hier: Paragraph 46 a, MRG. (T4) TE OGH 2011-10-13 1 Ob 129/11v Auch; Beisatz: Diese Zielsetzung gilt für die Anwendungsfälle des § 46a MRG ebenso wie für die Tatbestände des § 12a MRG, zumal beide Bestimmungen eng miteinander verzahnt sind. (T5)Auch; Beisatz: Diese Zielsetzung gilt für die Anwendungsfälle des Paragraph 46 a, MRG ebenso wie für die Tatbestände des Paragraph 12 a, MRG, zumal beide Bestimmungen eng miteinander verzahnt sind. (T5)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.