RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106178 Entscheidungsdatum23.02.2023 Geschäftszahl9ObA2263/96a; 8ObA202/02t; 9ObA51/03w; 9ObA100/06f; 9ObA121/06v; 8ObA89/10m; 9ObA112/19i; 8ObA12/21d; 8ObA6/21x; 8ObA94/22i NormABGB §1153 D RAO §21b Abs1 TAG §18 RechtssatzEin Gefäßchirurg hat schon aufgrund seines Anstellungsvertrages einen Anspruch auf Beschäftigung, da das Brachliegen seiner Fähigkeiten zwangsläufig zu einem Qualitätsverlust und zur Minderung des chirurgisch-handwerklichen Niveaus (unwiederbringlicher Schaden) führt. Diesen schutzwürdigen Interessen müssen daher gewichtige Gründe entgegenstehen, die dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung während der einjährigen Kündigungsfrist objektiv unzumutbar machen könnten und daher eine Suspendierung erlauben würden. EntscheidungstexteTE OGH 1996-11-13 9 ObA 2263/96a Veröff: SZ 69/252 TE OGH 2002-11-28 8 ObA 202/02t Ähnlich; nur: Ein Gefäßchirurg hat schon aufgrund seines Anstellungsvertrages einen Anspruch auf Beschäftigung, da das Brachliegen seiner Fähigkeiten zwangsläufig zu einem Qualitätsverlust und zur Minderung des chirurgisch-handwerklichen Niveaus (unwiederbringlicher Schaden) führt. (T1) Beisatz: Allerdings könnte die Gefährdung des beruflichen Fortkommens des Chriurgen allein nicht den Schutz höherwertiger Rechtsgüter, wie Gesundheit und Leben von Patienten, verdrängen. (T2) Beisatz: Hier: Anspruch eines Neurochirurgen auf tatsächliche Beschäftigung (einstweilige Verfügung gegen verschlechternde Versetzung). (T3) Veröff: SZ 2002/163 TE OGH 2003-05-21 9 ObA 51/03w Vgl; Beisatz: Ein Recht auf "Beschäftigung", also das tatsächliche Leisten der übernommenen Dienste, leitet sich für bestimmte Berufe, bei denen das Brachliegen der spezifischen Fähigkeiten zwangsläufig zu einem Qualitätsverlust und zur Minderung des ärztlich-handwerklichen Niveaus führt, aus der Natur des abgeschlossenen Dienstvertrags ab. (T4) TE OGH 2006-10-18 9 ObA 100/06f Vgl auch TE OGH 2007-02-01 9 ObA 121/06v Vgl auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat zwar ein allgemeines Arbeitnehmerrecht auf Beschäftigung nie anerkannt, wohl aber - vor allem im Zusammenhang mit bestimmten, hoch qualifizierten Chirurgen - judiziert, dass Arbeitnehmern, bei denen das Brachliegen ihrer Fähigkeiten zwangsläufig zu einem Qualitätsverlust und zur Minderung des chirurgisch-handwerklichen Niveaus führt, in gewissem Umfang ein solches Recht zuerkannt werden muss, das ohne gewichtige Rechtfertigungsgründe nicht eingeschränkt werden kann. Dieser Anspruch der betreffenden Arbeitnehmer ergibt sich - so die bisherige Rechtsprechung - schon aus der Natur des abgeschlossenen Arbeitsvertrages. (T5) Veröff: SZ 2007/16 TE OGH 2011-01-25 8 ObA 89/10m Vgl; Beis wie T5 nur: „Der Oberste Gerichtshof hat ein allgemeines Arbeitnehmerrecht auf Beschäftigung nie anerkannt.“ (T6) TE OGH 2020-01-22 9 ObA 112/19i Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Recht auf Beschäftigung eines Orchestermusikers nach § 18 TAG. (T7)Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Recht auf Beschäftigung eines Orchestermusikers nach Paragraph 18, TAG. (T7) TE OGH 2021-05-03 8 ObA 12/21d Vgl; Beisatz: Hier: Kein Anspruch auf Beschäftigung eines für die Beklagte tätigen sicherheitspolitischen Forschers und Hauptlehroffiziers, dessen Zugriff auf Publikationen und dienstliche Kontakte mit einer Dienstfreistellung wegfielen. (T8) TE OGH 2021-12-17 8 ObA 6/21x Vgl; Beisatz: Hier: Schon nach dem Gesetzeswortlaut des § 21b Abs 1 RAO hat der Rechtsanwalt den Rechtsanwaltsanwärter „zu verwenden“; vergleichbar mit der Beschäftigungspflicht bei Lehrlingen hat auch ein Rechtsanwaltsanwärter grundsätzlich ein Recht auf Beschäftigung. (T9)Vgl; Beisatz: Hier: Schon nach dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 21 b, Absatz eins, RAO hat der Rechtsanwalt den Rechtsanwaltsanwärter „zu verwenden“; vergleichbar mit der Beschäftigungspflicht bei Lehrlingen hat auch ein Rechtsanwaltsanwärter grundsätzlich ein Recht auf Beschäftigung. (T9) TE OGH 2023-02-23 8 ObA 94/22i vgl; Beisatz: Hier: § 18 TAG. (T10)vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 18, TAG. (T10) Beisatz: Nach gefestigter Rechtsprechung besteht abseits ausdrücklicher gesetzlicher Anordnungen (zB § 18 TAG) kein allgemeines Recht auf Beschäftigung. Nur in Ausnahmefällen wurde bestimmten Arbeitnehmern, bei denen das Brachliegen ihrer Fähigkeiten zwangsläufig zu einem Qualitätsverlust und zur Minderung des Niveaus führt, ein solches, sich aus der Natur des abgeschlossenen Arbeitsvertrags ergebendes Recht auf Beschäftigung zuerkannt. (T11)Beisatz: Nach gefestigter Rechtsprechung besteht abseits ausdrücklicher gesetzlicher Anordnungen (zB Paragraph 18, TAG) kein allgemeines Recht auf Beschäftigung. Nur in Ausnahmefällen wurde bestimmten Arbeitnehmern, bei denen das Brachliegen ihrer Fähigkeiten zwangsläufig zu einem Qualitätsverlust und zur Minderung des Niveaus führt, ein solches, sich aus der Natur des abgeschlossenen Arbeitsvertrags ergebendes Recht auf Beschäftigung zuerkannt. (T11) Beisatz: Dass der Gesetzgeber abweichend vom allgemeinen Arbeitsrecht in § 21 SchSpG bzw § 18 TAG ein Recht auf Beschäftigung verankerte, liegt zum einen zu Grunde, dass der Arbeitnehmer („Mitglied“ iSd § 1 Abs 1 TAG/SchSpG sowie der zitierten Gesetzesvorschriften) für sein Fortkommen darauf angewiesen ist, sich dem Publikum präsentieren zu können (Begründung oder Erhaltung eines Rufs). Zum anderen drohte bei Fehlen eines angemessenen tatsächlichen Einsatzes, dass sich die künstlerischen Fähigkeiten des Arbeitnehmers nicht fortentwickeln oder dass sie sogar verlorengehen. (T12)Beisatz: Dass der Gesetzgeber abweichend vom allgemeinen Arbeitsrecht in Paragraph 21, SchSpG bzw Paragraph 18, TAG ein Recht auf Beschäftigung verankerte, liegt zum einen zu Grunde, dass der Arbeitnehmer („Mitglied“ iSd Paragraph eins, Absatz eins, TAG/SchSpG sowie der zitierten Gesetzesvorschriften) für sein Fortkommen darauf angewiesen ist, sich dem Publikum präsentieren zu können (Begründung oder Erhaltung eines Rufs). Zum anderen drohte bei Fehlen eines angemessenen tatsächlichen Einsatzes, dass sich die künstlerischen Fähigkeiten des Arbeitnehmers nicht fortentwickeln oder dass sie sogar verlorengehen. (T12) Beisatz: Das Recht auf Beschäftigung nach § 18 Abs 1 TAG selbst ist nicht gerichtlich einklagbar. (T13)Beisatz: Das Recht auf Beschäftigung nach Paragraph 18, Absatz eins, TAG selbst ist nicht gerichtlich einklagbar. (T13) Beisatz: Können Probe und Aufführung nicht getrennt werden, erfasst die Uneinklagbarkeit auch das Begehren auf Teilnahme an den Proben. (T14) Beisatz: Das Recht auf Beschäftigung nach § 18 TAG kann erst nach Austritt des Arbeitnehmers – als Vorfrage für von diesem erhobene Ansprüche auf Vergütung und Schadenersatz – Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sein. (T15)Beisatz: Das Recht auf Beschäftigung nach Paragraph 18, TAG kann erst nach Austritt des Arbeitnehmers – als Vorfrage für von diesem erhobene Ansprüche auf Vergütung und Schadenersatz – Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sein. (T15) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106178
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.