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{'item': '8ObA2152/96w; 9ObA238/98k; 9ObA140/01f; 8ObA6/03w; 9ObA208/02g; 8ObA112/04k; 8ObA48/07b; 9ObA59/08d; 9ObA53/08x; 8ObA53/10t; 9ObA75/12p; 9Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0105940 Entscheidungsdatum22.05.2024 Geschäftszahl8ObA2152/96w; 9ObA238/98k; 9ObA140/01f; 8ObA6/03w; 9ObA208/02g; 8ObA112/04k; 8ObA48/07b; 9ObA59/08d; 9ObA53/08x; 8ObA53/10t; 9ObA75/12p; 9ObA106/14z; 9ObA18/15k; 9ObA152/15s; 8ObA61/16b; 8ObA31/16s; 8ObA43/17g; 8ObA30/17w; 8ObA63/17y; 9ObA68/18t; 8ObA12/18z; 8ObA2/19f; 9ObA82/21f; 9ObA114/21m; 8ObA19/22k; 8ObA53/22k; 9ObA79/22s; 9ObA108/22f; 9ObA109/23d; 8ObA8/24w NormVBG §32 Abs2 VBG §34 Abs2 VBO Wien §42 Abs2 Z1 VBO Wien §42 Abs2 Z5 VBO 1969 der Stadt Wels allg I-VBG §74 Abs2 lita RechtssatzWährend im Falle der Entlassung ein Sachverhalt verwirklicht sein muss, der seinem Gewichte nach die Weiterbeschäftigung des Vertragsbediensteten schlechthin unzumutbar erscheinen lässt, ist dies bei der Kündigung zwar nicht erforderlich, das inkriminierte Verhalten des Dienstnehmers muss jedoch "gröblich" die Dienstpflichten verletzend sein und somit über bloß geringfügige Ordnungswidrigkeiten hinausgehen. EntscheidungstexteTE OGH 1996-11-14 8 ObA 2152/96w TE OGH 1998-11-11 9 ObA 238/98k TE OGH 2001-10-10 9 ObA 140/01f nur: Während im Falle der Entlassung ein Sachverhalt verwirklicht sein muss, der seinem Gewichte nach die Weiterbeschäftigung des Vertragsbediensteten schlechthin unzumutbar erscheinen lässt, ist dies bei der Kündigung nicht erforderlich. (T1) TE OGH 2003-02-13 8 ObA 6/03w Vgl auch; nur: Das inkriminierte Verhalten des Dienstnehmers muss "gröblich" die Dienstpflichten verletzend sein und somit über bloß geringfügige Ordnungswidrigkeiten hinausgehen. (T2) TE OGH 2003-02-26 9 ObA 208/02g Auch TE OGH 2004-11-25 8 ObA 112/04k nur T2 TE OGH 2007-08-30 8 ObA 48/07b Beisatz: Hier zu § 130 Abs 2 Z 1 und 6 Stmk L-DBR. (T3)Beisatz: Hier zu Paragraph 130, Absatz 2, Ziffer eins und 6 Stmk L-DBR. (T3) TE OGH 2008-05-07 9 ObA 59/08d Vgl auch; nur T2 TE OGH 2009-08-04 9 ObA 53/08x Auch; Beisatz: Je schwerwiegender die Pflicht anzusehen ist, die vom Vertragsbediensteten verletzt wurde, desto weniger häufig muss die Verletzung erfolgt sein. Umgekehrt werden kleinere Dienstpflichtverletzungen das Gewicht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung entweder nicht oder nur bei besonders beharrlicher Verletzung erreichen können. (T4) Beisatz: Ob eine Dienstpflichtverletzung gröblich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu den relevanten Umständen des Einzelfalls gehören auch die Arbeitsbedingungen (hier: Nachtbetrieb im Krankenhaus), unter denen die Dienstpflichtverletzung durch den Dienstnehmer erfolgt ist. (T5) Beisatz: Hier: Kündigung nach § 116 Abs 2 Z 1 Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz

  1. (T6)Beisatz: Hier: Kündigung nach Paragraph 116, Absatz 2, Ziffer eins, Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz
  2. (T6) Beisatz: Hier: Nachtbetrieb in einem Krankenhaus; gröbliche Dienstpflichtenverletzung eines Arztes aufgrund von Organisationsfehlern des Krankenhausträgers verneint. (T7) TE OGH 2010-08-18 8 ObA 53/10t Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit der in Rede stehenden Vertrauensunwürdigkeit nach § 34 Abs 2 lit b VBG sowie der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend. Dieser Frage kommt ‑ abgesehen von Fällen einer hier nicht vorliegenden auffallenden Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz ‑ im Allgemeinen keine erhebliche Bedeutung zu. (T8)Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit der in Rede stehenden Vertrauensunwürdigkeit nach Paragraph 34, Absatz 2, Litera b, VBG sowie der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend. Dieser Frage kommt ‑ abgesehen von Fällen einer hier nicht vorliegenden auffallenden Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz ‑ im Allgemeinen keine erhebliche Bedeutung zu. (T8) TE OGH 2012-07-25 9 ObA 75/12p TE OGH 2014-11-27 9 ObA 106/14z Auch; Beis wie T4; Beisatz: Ob eine Dienstpflichtverletzung gröblich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T9) Beisatz: Hat ein Lehrer gegen eine sich auf seinen Unterricht beziehende Weisung verstoßen, so ist das Vorliegen einer gröblichen Verletzung der Dienstpflichten nach § 32 Abs 2 Z 1 VBG zu bejahen. (T10)Beisatz: Hat ein Lehrer gegen eine sich auf seinen Unterricht beziehende Weisung verstoßen, so ist das Vorliegen einer gröblichen Verletzung der Dienstpflichten nach Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, VBG zu bejahen. (T10) TE OGH 2015-04-29 9 ObA 18/15k TE OGH 2016-01-27 9 ObA 152/15s Auch; Beis wie T9 TE OGH 2016-11-25 8 ObA 61/16b Beis ähnlich wie T9 TE OGH 2016-11-25 8 ObA 31/16s Beisatz ähnlich wie T8 Beisatz: Hier: NÖ LBG. (T11) TE OGH 2017-08-24 8 ObA 43/17g nur T1; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2017-10-25 8 ObA 30/17w Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2018-01-26 8 ObA 63/17y Auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2018-06-28 9 ObA 68/18t Auch; Beis wie T9 TE OGH 2018-06-25 8 ObA 12/18z Auch; Beis wie T8 TE OGH 2019-02-26 8 ObA 2/19f Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Vertrauensunwürdigkeit nach § 40 Abs 2 lit b der vereinbarten Vertragsbedienstetenordnung 1969 der Stadt Wels. (T12)Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Vertrauensunwürdigkeit nach Paragraph 40, Absatz 2, Litera b, der vereinbarten Vertragsbedienstetenordnung 1969 der Stadt Wels. (T12) TE OGH 2021-09-02 9 ObA 82/21f Vgl; Beis wie T2; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Lehrer in Berufsschule. (T13) TE OGH 2021-11-25 9 ObA 114/21m TE OGH 2022-04-22 8 ObA 19/22k Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2022-08-30 8 ObA 53/22k Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2022-09-28 9 ObA 79/22s Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2022-10-20 9 ObA 108/22f Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2024-02-14 9 ObA 109/23d vgl TE OGH 2024-05-22 8 ObA 8/24w Beisatz nur wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105940

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