RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106300 Entscheidungsdatum14.11.1996 Geschäftszahl8ObA2308/96m; 8ObA153/97a; 8ObA88/99w; 9ObA89/04k; 9ObA41/14s; 8ObA55/20a; 8ObA64/21a NormArbVG §105 Abs4 RechtssatzDas Nachschieben von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Anfechtungsfrist ist unzulässig und eine Klagsänderung durch Geltendmachung eines neuen Anfechtungsgrundes ausgeschlossen. Es ist aber in dem Rahmen, in dem eine erweiterte Anleitung und Belehrung durch das Gericht zu erfolgen hat, eine Konkretisierung der fristgebundenen Anfechtungsgründe zulässig, wenn diese von dem allgemeinen Anfechtungsvorbringen umfaßt sind. Hier: Der Kläger brachte in der Protokollarklage vor, "er habe seine Dienstpflichten stets ordnungsgemäß erfüllt und betrachte daher die ausgesprochene Kündigung als nicht gerechtfertigt". Durch dieses Vorbringen sind sowohl die Anfechtungsgründe nach § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG als auch jene nach Z 2 leg cit umfaßt.Das Nachschieben von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Anfechtungsfrist ist unzulässig und eine Klagsänderung durch Geltendmachung eines neuen Anfechtungsgrundes ausgeschlossen. Es ist aber in dem Rahmen, in dem eine erweiterte Anleitung und Belehrung durch das Gericht zu erfolgen hat, eine Konkretisierung der fristgebundenen Anfechtungsgründe zulässig, wenn diese von dem allgemeinen Anfechtungsvorbringen umfaßt sind. Hier: Der Kläger brachte in der Protokollarklage vor, "er habe seine Dienstpflichten stets ordnungsgemäß erfüllt und betrachte daher die ausgesprochene Kündigung als nicht gerechtfertigt". Durch dieses Vorbringen sind sowohl die Anfechtungsgründe nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, ArbVG als auch jene nach Ziffer 2, leg cit umfaßt. EntscheidungstexteTE OGH 1996-11-14 8 ObA 2308/96m Veröff: SZ 69/256 TE OGH 1997-06-12 8 ObA 153/97a nur: Das Nachschieben von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Anfechtungsfrist ist unzulässig. (T1) Veröff: SZ 70/112 TE OGH 1999-06-07 8 ObA 88/99w nur T1 TE OGH 2004-10-13 9 ObA 89/04k Vgl auch; nur T1; Beisatz: "Einheitlicher Kündigungsfall". (T2) TE OGH 2014-05-27 9 ObA 41/14s Auch; nur: Das Nachschieben von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Anfechtungsfrist ist unzulässig und eine Klagsänderung durch Geltendmachung eines neuen Anfechtungsgrundes ausgeschlossen. (T3) Beisatz: Ein solches „Nachschieben“ eines Kündigungsgrundes liegt nicht nur dann vor, wenn der neu vorgebrachte Sachverhalt auf eine andere Ziffer des § 105 Abs 3 ArbVG gestützt wird, weil auch unterschiedliche, aber auf ein und dieselbe Ziffer gestützte Sachverhalte getrennten Beurteilungen zugänglich sind. (T4)Beisatz: Ein solches „Nachschieben“ eines Kündigungsgrundes liegt nicht nur dann vor, wenn der neu vorgebrachte Sachverhalt auf eine andere Ziffer des Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG gestützt wird, weil auch unterschiedliche, aber auf ein und dieselbe Ziffer gestützte Sachverhalte getrennten Beurteilungen zugänglich sind. (T4) TE OGH 2020-06-29 8 ObA 55/20a Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Die Verbesserung der Kündigungsanfechtungsklage im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens nach Einbringung einer Eingabe, aus der erkennbar ist, dass der Kläger beabsichtigt, gegen seine Kündigung vorzugehen, ist zulässig. (T5) TE OGH 2021-10-22 8 ObA 64/21a Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106300
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