Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

14R201/96y

RIS Dokument GerichtOLG Wien RechtssatznummerRW0000130 Entscheidungsdatum19.11.1996 Geschäftszahl14R201/96y NormZPO §365 RechtssatzBeweisführer im Sinne des § 365 ZPO kann auch der Beweispflichtige sein, der einen diesbezüglichen Beweisantrag unterläßt.Beweisführer im Sinne des Paragraph 365, ZPO kann auch der Beweispflichtige sein, der einen diesbezüglichen Beweisantrag unterläßt.

EntscheidungstexteTE OLG Wien 1996-11-19 14 R 201/96y

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.