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{'item': '7Ob513/96; 1Ob79/00z; 5Ob18/00h; 7Ob273/00y; 6Ob81/01g; 3Ob67/05g; 3Ob93/05f; 6Ob39/06p; 2Ob191/06m; 1Ob78/07p; 8Ob51/08w; 4Ob63/09g; 10Ob32

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106433 Entscheidungsdatum27.01.2026 Geschäftszahl7Ob513/96; 1Ob79/00z; 5Ob18/00h; 7Ob273/00y; 6Ob81/01g; 3Ob67/05g; 3Ob93/05f; 6Ob39/06p; 2Ob191/06m; 1Ob78/07p; 8Ob51/08w; 4Ob63/09g; 10Ob32/11w; 7Ob77/11s; 9Ob20/12z; 9Ob56/11t; 1Ob91/12g; 2Ob125/12i; 4Ob249/14t; 6Ob141/16b; 7Ob38/17i; 10Ob4/18p; 6Ob233/18k; 4Ob245/18k; 3Ob16/19b; 4Ob105/19y; 1Ob165/19z; 8Ob7/21v; 6Ob239/20w; 7Ob60/21f; 10Ob34/21d; 10Ob59/22g; 9Ob52/25z; 10Ob17/25k; 6Ob196/24b; 6Ob23/25p; 7Ob69/25k; 4Ob34/25s; 8Ob50/25y; 1Ob170/25v NormABGB §1299 A3 RechtssatzDen Sachverständigen trifft eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zu Gunsten eines Dritten, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Disposition bilden werde. EntscheidungstexteTE OGH 1996-11-20 7 Ob 513/96 Veröff: SZ 69/258 TE OGH 2000-06-13 1 Ob 79/00z Beisatz: Hier: Schätzgutachten im Versteigerungsverfahren. (T1) Veröff: SZ 73/96 TE OGH 2000-09-05 5 Ob 18/00h Beisatz: Der Dritte wird in den Schutzbereich einbezogen, wobei sich die Beantwortung der Frage, ob die Interessen eines Dritten mit der Gutachtenserstattung verfolgt werden, nach der Verkehrsübung, im Besonderen aber danach richtet, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. (T2) Beisatz: Haftung des in einem Strafverfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen gegenüber einem Zeugen des Strafverfahrens. (T3) TE OGH 2001-01-23 7 Ob 273/00y Beis wie T2; Beisatz: Legt ein Sachverständiger in seinem Gutachten dessen Tauglichkeit zu einem bestimmten Zweck offen, so haftet er auch dafür, dass das Gutachten für diesen Zweck geeignet ist und diesen Anforderungen entspricht. Er kann sich später nicht darauf zurückziehen, dass er diese Behauptung nur zum Schein aufgestellt hat. Es kann von einem (nicht immer fachkundigen) Auftraggeber bzw geschützten Dritten nicht verlangt werden, selbst zu prüfen, ob das Gutachten den vom Gutachter selbst genannten Anforderungen formell entspricht oder nicht. Der aus dem Gutachten ersichtliche Gutachtensauftrag ist ausschlaggebend. Er ist der Maßstab an dem die Tauglichkeit und Richtigkeit des Gutachtens zu prüfen ist. Aus ihm ergibt sich auch, welche Interessen Dritter geschützt sind. (T4) TE OGH 2002-02-21 6 Ob 81/01g Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. Mögliche Kreditgeber oder Käufer genügen (so schon SZ 69/258). (T5) TE OGH 2005-10-20 3 Ob 67/05g Auch TE OGH 2005-10-20 3 Ob 93/05f Beisatz: Es kann nicht zweifelhaft sein, dass dieser Grundsatz auch dann zu gelten hat, wenn das unrichtige Gutachten zu einer schadensverursachenden Disposition nicht eines Dritten, sondern einer Prozesspartei Anlass gab. Maßgeblich ist aber auch in diesem Fall zur Frage einer schadensverursachenden Haftung der aus dem Gutachten ersichtliche Gutachtensauftrag an den Sachverständigen als der Maßstab, an dem die Tauglichkeit und Richtigkeit des Gutachtens zu messen ist. (T6) TE OGH 2006-03-09 6 Ob 39/06p Vgl; Beisatz: Im Hinblick darauf, dass die Prüfung durch den Einlageprüfer idR erst nach Abschluss des Sacheinlagevertrages erfolgt, kann auch keine Rede davon sein, dass es der Verkehrsübung entspräche, dass das Gutachten des Sacheinlageprüfers auch dem Einleger als geeignete Vertrauensgrundlage dienen soll. (T7) Beisatz: Die Prüfung der Sacheinlage dient nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger nicht in Betracht. (T8) Veröff: SZ 2006/35 TE OGH 2007-03-23 2 Ob 191/06m Beis wie T2; Beis wie T5 nur: Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. (T9) TE OGH 2007-08-14 1 Ob 78/07p Auch; Beis wie T5; Beisatz: Nur soweit die Aufgabe des Sachverständigen reicht, kann er dem Dritten verantwortlich werden. (T10) TE OGH 2008-07-10 8 Ob 51/08w Auch; Beisatz: Eine Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten wird dann anerkannt, wenn der Besteller des Gutachtens für den Sachverständigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolgt. (T11) Beisatz: In diesem Fall sind die objektiv rechtlichen Sorgfaltspflichten auf den Dritten zu erstrecken. Das ist dann der Fall, wenn der Sachverständige damit rechnen muss, dass sein Gutachten Dritten zur Kenntnis gelangen und diesen als Grundlage für ihre Dispositionen dienen wird. Geschützt ist demnach der Dritte, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Wesentlich ist daher vor allem, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. Mangels ausdrücklicher Bestimmung im Vertrag kann sich die Beurteilung nach der Verkehrsübung richten. (T12) Beisatz: Hier: Keine Haftung des Sachverständigen gegenüber dem Prozessgegner einer Versicherung bei Einholung eines Privatgutachtens durch die (hier: beklagte) Versicherung, welche durch das Gutachten die Richtigkeit und Angemessenheit der von der gegnerischen Seite vorgelegten KFZ-Reparaturrechnung überprüfen möchte, weil durch dieses Gutachten kein Vertrauenstatbestand geschaffen werden soll, der als Grundlage für die Dispositionen des Gegners der Versicherung (hier: des Klägers) dient, sondern vielmehr die Versicherung bei Einholung eines derartigen Gutachtens erkennbar nur eigene (wirtschaftliche) Interessen verfolgt. Dem Dritten gegenüber soll gerade kein Vertrauenstatbestand geschaffen werden, der als Grundlage für dessen eigene Dispositionen dient. Wollte man den Sachverständigen auch in einer solchen Konstellation dem Dritten gegenüber haftbar machen, würde das letztlich zum Ergebnis führen, dass der Privatsachverständige bei jeder inhaltlichen Unrichtigkeit seines Gutachtens, die zu (bloßen) Vermögensschäden eines Dritten (etwa wegen durch das Gutachten verursachter Zahlungsverzögerungen des Vertragspartners des Dritten) führt, zur (persönlichen) Haftung herangezogen werden könnte. Die Unterscheidung zwischen Vertrags- und Deliktshaftung würde damit weitgehend obsolet (vgl hiezu auch Harrer, Auskunft, Vertrauen und Haftung, Zak 2006, 403 ff). Der bloße Umstand, dass die Sphäre eines Dritten durch ein Privatgutachten berührt wird, ist somit noch nicht haftungsbegründend. Es müssen vielmehr nach dem dem Sachverständigen erkennbaren Zweck des Gutachtensauftrags gerade auch die Interessen eines oder mehrerer bestimmter Dritter mitverfolgt werden. (T13)Beisatz: Hier: Keine Haftung des Sachverständigen gegenüber dem Prozessgegner einer Versicherung bei Einholung eines Privatgutachtens durch die (hier: beklagte) Versicherung, welche durch das Gutachten die Richtigkeit und Angemessenheit der von der gegnerischen Seite vorgelegten KFZ-Reparaturrechnung überprüfen möchte, weil durch dieses Gutachten kein Vertrauenstatbestand geschaffen werden soll, der als Grundlage für die Dispositionen des Gegners der Versicherung (hier: des Klägers) dient, sondern vielmehr die Versicherung bei Einholung eines derartigen Gutachtens erkennbar nur eigene (wirtschaftliche) Interessen verfolgt. Dem Dritten gegenüber soll gerade kein Vertrauenstatbestand geschaffen werden, der als Grundlage für dessen eigene Dispositionen dient. Wollte man den Sachverständigen auch in einer solchen Konstellation dem Dritten gegenüber haftbar machen, würde das letztlich zum Ergebnis führen, dass der Privatsachverständige bei jeder inhaltlichen Unrichtigkeit seines Gutachtens, die zu (bloßen) Vermögensschäden eines Dritten (etwa wegen durch das Gutachten verursachter Zahlungsverzögerungen des Vertragspartners des Dritten) führt, zur (persönlichen) Haftung herangezogen werden könnte. Die Unterscheidung zwischen Vertrags- und Deliktshaftung würde damit weitgehend obsolet vergleiche hiezu auch Harrer, Auskunft, Vertrauen und Haftung, Zak 2006, 403 ff). Der bloße Umstand, dass die Sphäre eines Dritten durch ein Privatgutachten berührt wird, ist somit noch nicht haftungsbegründend. Es müssen vielmehr nach dem dem Sachverständigen erkennbaren Zweck des Gutachtensauftrags gerade auch die Interessen eines oder mehrerer bestimmter Dritter mitverfolgt werden. (T13) Bem: Siehe dazu auch RS0026552. (T14) TE OGH 2010-01-19 4 Ob 63/09g Auch; Beis wie T12; Beisatz: Darstellung der Lehrmeinungen zur Haftung für inhaltliche Mängel von Druckwerken. (T15) TE OGH 2011-08-30 10 Ob 32/11w Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Erstellung eines Gutachtens über die Freiheit von Baumängeln, welches – wie dem von den Verkäufern beauftragten Sachverständigen bekannt war – den Kaufentschluss der bereits einmal vom Vertrag zurückgetretenen Hauskäufer fördern sollte. (T16) TE OGH 2011-09-07 7 Ob 77/11s Auch; Beisatz: In Bezug auf die Frage der schadensverursachenden Haftung ist der Gutachtensauftrag jener Maßstab, an dem die Tauglichkeit und Richtigkeit des Gutachtens zu messen ist. (T17) Beis wie T10 TE OGH 2012-05-29 9 Ob 20/12z Auch; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Hier: Schätzgutachten für die Inventarisierung im Verlassenschaftsverfahren. (T18) TE OGH 2012-05-29 9 Ob 56/11t Auch; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Hier: Haftung für Schätzgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren. (T19) Veröff: SZ 2012/58 TE OGH 2012-09-19 1 Ob 91/12g Auch TE OGH 2012-11-29 2 Ob 125/12i TE OGH 2015-02-17 4 Ob 249/14t Beisatz: Keine Haftung der Wirtschaftsauskunftei für in entgeltlich zur Verfügung gestellten „Business Reports“ enthaltene „Ratings“ eines Unternehmens, wenn sie von deren Verwendung zu Werbezwecken nicht wusste. (T20) Beisatz: Es wäre eine Überspannung der Sorgfaltspflicht, wollte man die Erstellerin solcher „Ratings“ trotz des ausdrücklichen Verbots der Weitergabe verpflichten, die Geschäftstätigkeit des bewerteten Unternehmens auf verbotswidrige Verwendung zu überwachen. (T21) TE OGH 2016-08-30 6 Ob 141/16b Beis wie T17 TE OGH 2017-12-20 7 Ob 38/17i Beisatz: Sowohl beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter als auch bei objektiv‑rechtlichen Schutzpflichtverletzungen besteht Subsidiarität. Der Gläubiger hat kein schutzwürdiges Interesse, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindungen mit seinem Vertragspartner einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. (T22) Beis wie T12; Beis wie T6; Beis wie T10; Beis wie T17; Beis wie T9 TE OGH 2018-05-23 10 Ob 4/18p Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Zur Haftung eines im staatsanwaltschaftlichem Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigen für infolge Unrichtigkeit ermittelter Schmerzperioden entstandene Prozesskosten. (T23) Veröff: SZ 2018/41 TE OGH 2019-01-24 6 Ob 233/18k TE OGH 2019-04-25 4 Ob 245/18k TE OGH 2019-04-26 3 Ob 16/19b Beis wie T12; Beisatz: Ausschlaggebend ist, wie ein verständiger Informationsempfänger die Expertise auffassen durfte. (T24) TE OGH 2019-07-05 4 Ob 105/19y Beis wie T6; Beisatz: Im Allgemeinen muss der medizinische Sachverständige in einem Kunstfehlerprozess nicht mit Depressionen des Klägers/der Klägerin rechnen, die aus einem Prozessverlust resultieren. (T25) TE OGH 2019-09-25 1 Ob 165/19z Vgl; Beis wie T6; Beis wie T17 TE OGH 2021-01-28 8 Ob 7/21v Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2021-03-15 6 Ob 239/20w vgl; Beisatz: Hier: Rechtsverteidigungskosten eines getäuschten Investors, der beim Weiterverkauf von Aktien die ihm erteilte Fehlinformation im Vertrauen auf deren Richtigkeit weitergegeben und damit selbst scheinbare Täuschungshandlungen gesetzt hätten. (T26) Anm: Veröff: SZ 2021/28Anmerkung, Veröff: SZ 2021/28 TE OGH 2021-09-29 7 Ob 60/21f TE OGH 2021-12-14 10 Ob 34/21d Beis wie T2 TE OGH 2023-04-25 10 Ob 59/22g vgl TE OGH 2025-04-29 9 Ob 52/25z Beisatz wie T9; Beisatz wie T10; Beisatz wie T24 TE OGH 2025-06-03 10 Ob 17/25k Beisatz wie T2; Beisatz wie T12 TE OGH 2025-06-04 6 Ob 196/24b vgl; Beisatz wie T2 Beisatz wie T12: Hier: Haftung des Sacheinlageprüfers für einen unrichtigen Prüfbericht (T27) TE OGH 2025-06-04 6 Ob 23/25p vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T12; Beisatz wie T27 TE OGH 2025-06-25 7 Ob 69/25k Beisatz: Hier: Haftung einer Gutachterin im Vorfeld der Abschlussprüfung. (T28); Beisatz wie T2; Beisatz wie T12 TE OGH 2025-09-29 4 Ob 34/25s Beisatz wie T2; Beisatz wie T12 TE OGH 2025-09-30 8 Ob 50/25y Beisatz wie T2; Beisatz wie T12; Beisatz wie T28 TE OGH 2026-01-27 1 Ob 170/25v vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T12; Beisatz wie T27 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106433

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.