Beisatz: Ein beim Gericht erster Instanz der
, Absatz 2, EG anhängiges Verfahren begründet keine gesetzliche Verpflichtung zur Unterbrechung. (T5) TE OGH 2005-11-03 6 Ob 245/05f Beisatz: Der Fall einer im Gesetz zwingend vorgeschriebenen Unterbrechung (vgl § 25 Abs 1 AußStrG 2005) liegt nicht vor. Ein beim Gericht erster Instanz der
Abs 2 EG anhängiges Verfahren begründet keine gesetzliche Verpflichtung zur Unterbrechung des Offenlegungsverfahrens. (T6)Beisatz: Der Fall einer im Gesetz zwingend vorgeschriebenen Unterbrechung vergleiche Paragraph 25, Absatz eins, AußStrG 2005) liegt nicht vor. Ein beim Gericht erster Instanz der
, Absatz 2, EG anhängiges Verfahren begründet keine gesetzliche Verpflichtung zur Unterbrechung des Offenlegungsverfahrens. (T6) TE OGH 2006-04-06 6 Ob 68/06b TE OGH 2006-04-06 6 Ob 63/06t TE OGH 2010-03-19 6 Ob 27/10d Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Keine Veranlassung für eine Unterbrechung bis zum Ausgang des Grundverkehrsverfahrens (T7) TE OGH 2010-11-17 6 Ob 207/10z nur T3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.