RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.11.1996 Geschäftszahl6Ob2296/96g; 6Ob235/99y; 6Ob256/99m; 6Ob17/02x NormKO §28; KO §31 Abs1; RechtssatzEine Nachteiligkeit ist auch dann zu verneinen, wenn die Befriedigung der Gläubiger nicht zu Lasten der (späteren) Konkursmasse erfolgt, insbesondere dann, wenn es bloß zu einem Austausch gleich (ungesicherter) gesicherter Gläubiger kommt. Ist jedoch der neue Gläubiger in der Lage, die Forderung aus einer besseren Rechtsposition heraus, etwa als Aufrechnungsberechtigter, zu realisieren, verschlechtert sich die Position der übrigen Gläubiger und liegen somit die Anfechtungsvoraussetzungen vor. Dies gilt auch für den Fall, in dem der Gemeinschuldnerin ein revolvierender Kontokorrentkredit, verbunden mit einer Generalzession, eingeräumt wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1996/11/21 6 Ob 2296/96g Veröff: SZ 69/260 TE OGH 2000/02/24 6 Ob 235/99y Vgl auch; Beisatz: Wenn die Tilgung einer Verbindlichkeit des Kreditnehmers Bedingung der Gewährung des Kredites und der Betrag auch nicht Zugriffsobjekt der anderen Gläubiger geworden sei, stehe fest, dass diese durch den Vorgang keinerlei Nachteile erleiden könnten. Auch ohne die Befriedigung des einen Gläubigers wäre der Kreditbetrag niemals den anderen Gläubigern zugute gekommen. Bei der Zahlung durch Banküberweisung erfolgt keine Forderungseinlösung nach § 1422 ABGB, sodass das Argument des Gläubigerwechsels nicht durchschlägt. (T1) Beisatz: Der Zahlungsvorgang ist dann nicht anfechtungsneutral, weil die angewiesene Bank die Ausnutzung des Betriebsmittelkredits mit einem Zessionsvertrag besichert hat und daher zumindest prima facie in der Lage ist, ihre Forderung aus späteren anfechtungsfesten Eingängen zu befriedigen. (T2); Veröff: SZ 73/37 Vgl auch; Beisatz: Wenn die Tilgung einer Verbindlichkeit des Kreditnehmers Bedingung der Gewährung des Kredites und der Betrag auch nicht Zugriffsobjekt der anderen Gläubiger geworden sei, stehe fest, dass diese durch den Vorgang keinerlei Nachteile erleiden könnten. Auch ohne die Befriedigung des einen Gläubigers wäre der Kreditbetrag niemals den anderen Gläubigern zugute gekommen. Bei der Zahlung durch Banküberweisung erfolgt keine Forderungseinlösung nach Paragraph 1422, ABGB, sodass das Argument des Gläubigerwechsels nicht durchschlägt. (T1) Beisatz: Der Zahlungsvorgang ist dann nicht anfechtungsneutral, weil die angewiesene Bank die Ausnutzung des Betriebsmittelkredits mit einem Zessionsvertrag besichert hat und daher zumindest prima facie in der Lage ist, ihre Forderung aus späteren anfechtungsfesten Eingängen zu befriedigen. (T2); Veröff: SZ 73/37 TE OGH 2000/02/24 6 Ob 256/99m Vgl auch; Beisatz: Nachteiligkeit liegt dann vor, wenn das Rechtsgeschäft zu einer Verringerung der Masse geführt und sich damit für die Gläubiger tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat. Ein Rechtsgeschäft, von dem sich bei einer Betrachtung ex post herausstellt, dass dadurch ein Nachteil für die Gläubiger nicht eingetreten ist, wäre mangels Kausalität anfechtungsfest. Nach ständiger Rechtsprechung genügt auch mittelbare Nachteiligkeit. (T3) TE OGH 2002/12/12 6 Ob 17/02x Vgl RechtssatznummerRS0106897
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.