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{'item': ['Bsw17419/90', 'Bsw44179/98', 'Bsw42571/98', '15Os52/12d', '15Os82/16x', 'Bsw69317/14', 'Bsw38450/12']}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR, OGH RechtssatznummerRS0124985 Entscheidungsdatum25.11.1996 GeschäftszahlBsw17419/90; Bsw44179/98; Bsw42571/98; 15Os52/12d; 15Os82/16x; Bsw69317/14; Bsw38450/12 NormMRK Art10 Abs2 IV4e RechtssatzIm Bereich des Schutzes persönlicher Ansichten zu religiösen und moralischen Fragen steht dem Staat ein gewisser Ermessensspielraum zu. Wenn die strafrechtlichen Vorschriften über Blasphemie verletzende Äußerungen über die christliche Religion nicht im allgemeinen verbieten, sondern die Art und Weise regeln, wie diese zur Sprache gebracht werden dürfen und das Ausmaß der Verletzung religiöser Gefühle beachtlich ist, ist ein Eingriff in die Meinungsfreiheit gerechtfertigt. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 1996-11-25 Bsw 17419/90 Bem: Wingrove gegen das Vereinigte Königreich (T1a) Bem: Vgl. insb. die vom GH zitierten Fälle Müller ua./CH, Urteil v. 24.5.1988, A/133; Scherer/CH, Urteil v. 25.3.1994, A/287 und Otto-Preminger-Institut/A, Urteil v. 20.9.1994, A/295-A (= NL 94/5/12). (T1) Veröff: NL 1997,13 TE AUSL EGMR 2003-07-10 Bsw 44179/98 Vgl; Beisatz: Während Art. 10

(2)EMRK den Staaten wenig Spielraum für eine Einschränkung von Äußerungen politischer Meinungen oder von Beiträgen von öffentlichem Interesse zukommt, haben sie bei der Regulierung der Meinungsäußerung in Zusammenhang mit Angelegenheiten, die dazu neigen, persönliche Überzeugungen im Bereich der Moral oder insbesondere der Religion zu verletzen, einen größeren Ermessensspielraum. (T2)Vgl; Beisatz: Während Artikel 10,
(2)EMRK den Staaten wenig Spielraum für eine Einschränkung von Äußerungen politischer Meinungen oder von Beiträgen von öffentlichem Interesse zukommt, haben sie bei der Regulierung der Meinungsäußerung in Zusammenhang mit Angelegenheiten, die dazu neigen, persönliche Überzeugungen im Bereich der Moral oder insbesondere der Religion zu verletzen, einen größeren Ermessensspielraum. (T2) Veröff: NL 2003,203 TE AUSL EGMR 2005-09-13 Bsw 42571/98 nur T1; nur: Im Bereich des Schutzes persönlicher Ansichten zu religiösen und moralischen Fragen steht dem Staat ein gewisser Ermessensspielraum zu. (T3); Beisatz wie T2 Veröff: NL 2005,229 TE OGH 2013-12-11 15 Os 52/12d Vgl TE OGH 2017-02-15 15 Os 82/16x Auch TE AUSL EGMR 2018-01-30 Bsw 69317/14 Vgl aber; Beisatz: In einer pluralistischen Gesellschaft können jene, die sich entscheiden, ihre Freiheit auszuüben, sich zu ihrer Religion zu bekennen, nicht erwarten, von jeder Kritik ausgenommen zu sein. Sie müssen die Leugnung ihres religiösen Glaubens durch andere und selbst die Propagierung von ihrem Glauben feindlich gesinnten Ansichten durch andere tolerieren und akzeptieren. Diese Grundsätze gelten im Wesentlichen selbst dann, wenn die Meinungsäußerung in Form von Werbeanzeigen erfolgt, die einen kommerziellen Zweck haben, und nicht als „Kritik“ an religiösen Ideen angesehen werden können. (Sekmadienis Ltd gg Litauen) (T4) TE AUSL EGMR 2018-10-25 Bsw 38450/12 Auch; Beis wie T2; Beis wie T4 nur: In einer pluralistischen Gesellschaft können jene, die sich entscheiden, ihre Freiheit auszuüben, sich zu ihrer Religion zu bekennen, nicht erwarten, von jeder Kritik ausgenommen zu sein. Sie müssen die Leugnung ihres religiösen Glaubens durch andere und selbst die Propagierung von ihrem Glauben feindlich gesinnten Ansichten durch andere tolerieren und akzeptieren. (T5); Veröff: NL 2018,459 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1996:RS0124985

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