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{'item': '10Rs138/96d'}

RIS Dokument GerichtOLG Wien RechtssatznummerRW0000174 Entscheidungsdatum25.11.1996 Geschäftszahl10Rs138/96d NormArtII Abs8 der

  1. Novelle BGBl 1982/649 zum BSVG RechtssatzAufgrund der 6.Novelle zum BSVG ist ab 1.1.1983, ähnlich wie bei der Pensionsbemessung, vom Durchschnitt der während der letzten 10 Jahre vor dem Stichtag übergebenen Flächen auszugehen. Anstelle des größten Grundausmaßes sowie des letzten Einheitswertes tritt daher wieder ein "durchschnittlicher" Einheitswert. Die Regelung gilt grundsätzlich jedoch nur gemäß Artikel II Abs 8 der 6.Novelle zum BSVG für Versicherungsfälle nach dem 31.12.1982, mit der im Vorabsatz genannten rückwirkenden Regelung, die somit auch Stichtage vor dem 1.1.1983 erfaßt und den Pauschalierungssatz von 21,6% maßgeblich erscheinen läßt. Diese Ausnahme betrifft somit die Hinterbliebenenpensionen mit einem Stichtag vor dem 1.1.19983, für diese würde daher ebenfalls der Aufwertungsfaktor von 21,6% gelten. Es sind aber - wie in der Folge noch darzustellen ist - die Regelungen der 14.Novelle zum BSVG, BGBl 1989/644, betreffend § 140 Abs 7, 8 und 11 BSVG heranzuziehen.Aufgrund der 6.Novelle zum BSVG ist ab 1.1.1983, ähnlich wie bei der Pensionsbemessung, vom Durchschnitt der während der letzten 10 Jahre vor dem Stichtag übergebenen Flächen auszugehen. Anstelle des größten Grundausmaßes sowie des letzten Einheitswertes tritt daher wieder ein "durchschnittlicher" Einheitswert. Die Regelung gilt grundsätzlich jedoch nur gemäß Artikel römisch zwei Absatz 8, der 6.Novelle zum BSVG für Versicherungsfälle nach dem 31.12.1982, mit der im Vorabsatz genannten rückwirkenden Regelung, die somit auch Stichtage vor dem 1.1.1983 erfaßt und den Pauschalierungssatz von 21,6% maßgeblich erscheinen läßt. Diese Ausnahme betrifft somit die Hinterbliebenenpensionen mit einem Stichtag vor dem 1.1.19983, für diese würde daher ebenfalls der Aufwertungsfaktor von 21,6% gelten. Es sind aber - wie in der Folge noch darzustellen ist - die Regelungen der 14.Novelle zum BSVG, BGBl 1989/644, betreffend Paragraph 140, Absatz 7, 8 und 11 BSVG heranzuziehen. Da die
  2. BSVG-Novelle sich zur Aufgabe machte, die wirtschaftliche Situation der bäuerlichen Ausgleichszulagenbezieher in entscheidender Weise zu verbessern, wurde ein Höchstbetrag für das fiktive Ausgedinge eingeführt, der sich am Wert der vollen freien Station orientierte. Ab einem Einheitswert von S 77.000,-- bei Personen, die mit dem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt leben bzw. von S 54.000,-- bei Alleinstehenden, sind daher ab 1.1.1990, dieser Zeitraum ist im vorliegenden Fall wieder von Bedeutung, weil die Ausgleichszulage ab 1991 zu berechnen ist, höchstens 35% des jeweiligen Richtsatzes anzurechnen. Liegt der tatsächliche Einheitswert darunter, vermindert sich der Höchstbetrag im Verhältnis des tatsächlichen Einheitswertes zum Einheitswert von S 77.000,-- bzw. S 54.000,--. Die sogenannte Härteklausel sagt, daß in Härtefällen überhaupt die Pauschalanrechnung zu entfallen hat, dies trifft jedoch nur für die - wie bereits erwähnt - im Wege der Zwangsversteigerung anderen Eigentümern zugeschlagenen Liegenschaften zu. Aufgrund der kaufmännischen Berechnung wird von runden vollen Beträgen ausgegangen, sodaß der Einheitswert von rund S 45.000,-- aufgewertet mit dem Faktor 1,1575 wiederum abgerundet S 52.000,-- ergibt. Ausgehend vom Richtsatz S 6.000,-- für 1991 ergeben 35% S 2.100,--. Da der mit dem Faktor 1,1575 aufgewertete Einheitswert den nach der 14.Novelle heranzuziehenden Wert von S 54.000,-- unterschreitet, vermindert sich der Betrag von 35% von S 6.000,-- im Verhältnis des tatsächlichen Einheitswertes zum Einheitswert von S 54.000,--, also um 0,9629, daher ergeben sich gerundet S 2.022,--. Diese Berufungsvariante kommt sohin grundsätzlich zum Tragen, sodaß die damalige Neuregelung der 6.Novelle zum BSVG gegenüber der Novellenregelung der 14.Novelle rechnerisch auch für Übergangsfälle nicht auch relevant ist (vgl auch die Entscheidung des VfGH vom 10.12.1993, G 60/92-17 u.a.).Diese Berufungsvariante kommt sohin grundsätzlich zum Tragen, sodaß die damalige Neuregelung der 6.Novelle zum BSVG gegenüber der Novellenregelung der 14.Novelle rechnerisch auch für Übergangsfälle nicht auch relevant ist vergleiche auch die Entscheidung des VfGH vom 10.12.1993, G 60/92-17 u.a.). EntscheidungstexteTE OLG Wien 1996-11-25 10 Rs 138/96d

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.