RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106750 Entscheidungsdatum23.04.2024 Geschäftszahl1Ob2138/96k; 10Ob227/97y; 2Ob1/08y; 1Ob3/13t; 2Ob124/18a; 2Ob74/23f; 2Ob61/24w NormABGB §816 AußStrG 2005 §2 IE3 RechtssatzDer Testamentsvollstrecker ist zu den Tagsatzungen im Abhandlungsverfahren zu laden, hat am Testamentserfüllungsausweis mitzuwirken (§ 164 AußStrG) und ist ferner berechtigt, Anträge zu stellen und insoweit Rekurs zu erheben, als er darin behauptet, dass der bekämpfte Beschluss gegen Anordnungen des Erblassers verstoße. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist unter anderem, die Erfüllung von Auflagen des Erblassers - auch noch nach Rechtskraft der Einantwortung - zu überwachen und dabei das Abhandlungsgericht zu unterstützen. Zwar stehen dem Testamentsvollstrecker keine Mittel zu Gebote, seinen Willen gegenüber einzelnen an der Abhandlung beteiligten Personen im Abhandlungsverfahren zwangsweise zur Geltung zu bringen. Er kann aber durch Anträge an das Verlassenschaftsgericht und Betreibungen entsprechende Verfügungen des Abhandlungsgerichts jedenfalls solange veranlassen, als das Verlassenschaftsverfahren noch anhängig ist.Der Testamentsvollstrecker ist zu den Tagsatzungen im Abhandlungsverfahren zu laden, hat am Testamentserfüllungsausweis mitzuwirken (Paragraph 164, AußStrG) und ist ferner berechtigt, Anträge zu stellen und insoweit Rekurs zu erheben, als er darin behauptet, dass der bekämpfte Beschluss gegen Anordnungen des Erblassers verstoße. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist unter anderem, die Erfüllung von Auflagen des Erblassers - auch noch nach Rechtskraft der Einantwortung - zu überwachen und dabei das Abhandlungsgericht zu unterstützen. Zwar stehen dem Testamentsvollstrecker keine Mittel zu Gebote, seinen Willen gegenüber einzelnen an der Abhandlung beteiligten Personen im Abhandlungsverfahren zwangsweise zur Geltung zu bringen. Er kann aber durch Anträge an das Verlassenschaftsgericht und Betreibungen entsprechende Verfügungen des Abhandlungsgerichts jedenfalls solange veranlassen, als das Verlassenschaftsverfahren noch anhängig ist. EntscheidungstexteTE OGH 1996-11-26 1 Ob 2138/96k Veröff: SZ 69/263 TE OGH 1997-09-16 10 Ob 227/97y Auch; nur: Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist unter anderem, die Erfüllung von Auflagen des Erblassers - auch noch nach Rechtskraft der Einantwortung - zu überwachen und dabei das Abhandlungsgericht zu unterstützen. (T1) TE OGH 2008-02-14 2 Ob 1/08y Auch; nur: Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Anträge zu stellen und insoweit Rekurs zu erheben, dem Testamentsvollstrecker stehen keine Mittel zu Gebote, seinen Willen gegenüber einzelnen an der Abhandlung beteiligten Personen im Abhandlungsverfahren zwangsweise zur Geltung zu bringen. (T2); Veröff: SZ 2008/25 TE OGH 2013-03-14 1 Ob 3/13t Auch; nur T1 TE OGH 2019-02-26 2 Ob 124/18a Auch; Beis: Hier: „Willensvollstrecker“ nach schweizerischem Recht. (T3) Beis: Dem Testamentsvollstrecker kommt Parteistellung lediglich beschränkt auf seinen Aufgabenbereich zu. Auf die Durchführung der Abhandlung an sich kann er nicht Einfluss nehmen. Seine Rechtsmittellegitimation besteht daher nur insoweit, als er mit der Rechtsmittelerhebung sein Überwachungsrecht ausübt, das sich nur auf behauptete Verletzungen der letztwilligen Anordnungen beziehen kann. (T4); Veröff: SZ 2019/15 TE OGH 2023-04-20 2 Ob 74/23f vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2024-04-23 2 Ob 61/24w vgl; Beisatz nur wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106750
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.