Abs 1 MRG normierten Grundtatbestandes wurde vorgenommen, um rechtlichen Umgehungskonstruktionen (Veräußerung von Gesellschaftsanteilen statt Unternehmensveräußerung) zu begegnen, wie sich auch aus der in § 12a Abs 3 letzter Satz MRG angeordneten Beweislastumkehr ergibt; durch die Neuregelung soll es nunmehr dem Mieter nicht mehr freistehen, eine für ihn günstigere Rechtsform für die wirtschaftlich beabsichtigte Unternehmensveräußerung zu wählen.Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG ist eine Erweiterung des in Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG, der seiner Vorläuferbestimmung - Paragraph 12, Absatz 3, MRG in der Fassung vor dem 3.WÄG - entspricht, normierten Grundtatbestandes.
Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG normierten Grundtatbestandes wurde vorgenommen, um rechtlichen Umgehungskonstruktionen (Veräußerung von Gesellschaftsanteilen statt Unternehmensveräußerung) zu begegnen, wie sich auch aus der in Paragraph 12 a, Absatz 3, letzter Satz MRG angeordneten Beweislastumkehr ergibt; durch die Neuregelung soll es nunmehr dem Mieter nicht mehr freistehen, eine für ihn günstigere Rechtsform für die wirtschaftlich beabsichtigte Unternehmensveräußerung zu wählen. EntscheidungstexteTE OGH 1996-11-26 5 Ob 2343/96m TE OGH 1998-02-10 5 Ob 284/97v Auch; nur:
Abs 1 MRG normierten Grundtatbestandes wurde vorgenommen, um rechtlichen Umgehungskonstruktionen zu begegnen, wie sich auch aus der in § 12a Abs 3 letzter Satz MRG angeordneten Beweislastumkehr ergibt. (T1) Veröff: SZ 71/17Auch; nur:
Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG normierten Grundtatbestandes wurde vorgenommen, um rechtlichen Umgehungskonstruktionen zu begegnen, wie sich auch aus der in Paragraph 12 a, Absatz 3, letzter Satz MRG angeordneten Beweislastumkehr ergibt. (T1) Veröff: SZ 71/17 TE OGH 2001-05-16 6 Ob 79/01p TE OGH 2005-02-02 9 Ob 103/04v nur: § 12a Abs 3 MRG ist eine Erweiterung des in § 12a Abs 1 MRG, der seiner Vorläuferbestimmung - § 12 Abs 3 MRG idF vor dem 3.WÄG - entspricht, normierten Grundtatbestandes.
Abs 1 MRG normierten Grundtatbestandes wurde vorgenommen, um rechtlichen Umgehungskonstruktionen (Veräußerung von Gesellschaftsanteilen statt Unternehmensveräußerung) zu begegnen. (T2); Beisatz: Gesellschaftsrechtliche Gestaltungen, die eine Unternehmensveräußerung im engeren Sinn ersetzen und vorher keine Mietzinserhöhung durch den Vermieter ermöglichten, sollten nunmehr durch eine generelle Regelung der Veräußerung eines Unternehmens durch eine natürliche Person gleichgestellt werden. (T3)nur: Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG ist eine Erweiterung des in Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG, der seiner Vorläuferbestimmung - Paragraph 12, Absatz 3, MRG in der Fassung vor dem 3.WÄG - entspricht, normierten Grundtatbestandes.
Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG normierten Grundtatbestandes wurde vorgenommen, um rechtlichen Umgehungskonstruktionen (Veräußerung von Gesellschaftsanteilen statt Unternehmensveräußerung) zu begegnen. (T2); Beisatz: Gesellschaftsrechtliche Gestaltungen, die eine Unternehmensveräußerung im engeren Sinn ersetzen und vorher keine Mietzinserhöhung durch den Vermieter ermöglichten, sollten nunmehr durch eine generelle Regelung der Veräußerung eines Unternehmens durch eine natürliche Person gleichgestellt werden. (T3) TE OGH 2006-05-24 6 Ob 88/06v Auch; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2011-10-13 1 Ob 129/11v nur T2
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