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{'item': ['5Ob2343/96m', '5Ob48/97p', '5Ob3/98x', '5Ob284/97v', '7Ob324/97s', '5Ob200/00y', '6Ob79/01p', '5Ob51/01p', '5Ob166/08k']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.11.1996 Geschäftszahl5Ob2343/96m; 5Ob48/97p; 5Ob3/98x; 5Ob284/97v; 7Ob324/97s; 5Ob200/00y; 6Ob79/01p; 5Ob51/01p; 5Ob166/08k NormMRG §12 Abs3;

§12a

Abs1;

§12a

Abs3;

§46aAbs4 Rechtssatz

Aus der Gesetzessystematik des § 12a

folgt, dass die Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in einer juristischen Person oder in einer Personengesellschaft des Handelsrechts nur dann die Rechtsfolgen einer Unternehmensveräußerung (§ 12a Abs 1 und 2

) und demgemäß auch die des Mietzinsanhebungsrechts des Vermieters nach § 46a Abs 4

nach sich zieht, wenn der Hauptmieter im Mietgegenstand ein veräußerbares Unternehmen betreibt. Der Mangel der Veräußerbarkeit schließt die Verwirklichung des in § 12a Abs 1

geregelten Tatbestandes und damit auch diejenige des § 12a Abs 3

, der bloß die Umgehung des § 12a Abs 1

verhindern soll, aus (hier: auch die Verwirklichung des § 46a Abs 4

scheidet aus).Aus der Gesetzessystematik des Paragraph 12 a,

folgt, dass die Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in einer juristischen Person oder in einer Personengesellschaft des Handelsrechts nur dann die Rechtsfolgen einer Unternehmensveräußerung (Paragraph 12 a, Absatz eins und 2

) und demgemäß auch die des Mietzinsanhebungsrechts des Vermieters nach Paragraph 46 a, Absatz 4,

nach sich zieht, wenn der Hauptmieter im Mietgegenstand ein veräußerbares Unternehmen betreibt. Der Mangel der Veräußerbarkeit schließt die Verwirklichung des in Paragraph 12 a, Absatz eins,

geregelten Tatbestandes und damit auch diejenige des Paragraph 12 a, Absatz 3,

, der bloß die Umgehung des Paragraph 12 a, Absatz eins,

verhindern soll, aus (hier: auch die Verwirklichung des Paragraph 46 a, Absatz 4,

scheidet aus). EntscheidungstexteTE OGH 1996/11/26 5 Ob 2343/96m TE OGH 1997/04/22 5 Ob 48/97p Vgl auch; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn es sich bei dem Mieter um einen Verein handelt, der in den gemieteten Räumlichkeiten kein veräußerbares Unternehmen betreibt. Ein solches Unternehmen wird von dem antragstellenden Verein, der mit der Vertretung der Interessen seiner Mitglieder befasst ist, zweifellos nicht betrieben. (T1) Veröff: SZ 70/73 TE OGH 1998/01/13 5 Ob 3/98x Vgl auch; Beisatz: Hier: Politische Partei. (T2) TE OGH 1998/02/10 5 Ob 284/97v Vgl auch; Veröff: SZ 71/17 TE OGH 1998/03/10 7 Ob 324/97s Auch; nur: Der Mangel der Veräußerbarkeit schließt die Verwirklichung des in § 12a Abs 1

geregelten Tatbestandes und damit auch diejenige des § 12a Abs 3

, der bloß die Umgehung des § 12a Abs 1

verhindern soll, aus. (T3) Veröff: SZ 71/47 Auch; nur: Der Mangel der Veräußerbarkeit schließt die Verwirklichung des in Paragraph 12 a, Absatz eins,

geregelten Tatbestandes und damit auch diejenige des Paragraph 12 a, Absatz 3,

, der bloß die Umgehung des Paragraph 12 a, Absatz eins,

verhindern soll, aus. (T3) Veröff: SZ 71/47 TE OGH 2000/11/21 5 Ob 200/00y Vgl auch; nur: Aus der Gesetzessystematik des § 12a

folgt, dass die Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in einer juristischen Person oder in einer Personengesellschaft des Handelsrechts nur dann die Rechtsfolgen einer Unternehmensveräußerung und demgemäß auch die des Mietzinsanhebungsrechts des Vermieters nach sich zieht, wenn der Hauptmieter im Mietgegenstand ein veräußerbares Unternehmen betreibt. (T4) Vgl auch; nur: Aus der Gesetzessystematik des Paragraph 12 a,

folgt, dass die Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in einer juristischen Person oder in einer Personengesellschaft des Handelsrechts nur dann die Rechtsfolgen einer Unternehmensveräußerung und demgemäß auch die des Mietzinsanhebungsrechts des Vermieters nach sich zieht, wenn der Hauptmieter im Mietgegenstand ein veräußerbares Unternehmen betreibt. (T4) TE OGH 2001/05/16 6 Ob 79/01p Vgl auch; nur T4 TE OGH 2001/05/29 5 Ob 51/01p Vgl auch; nur T4; Beisatz: Um die Rechtsfolgen auszulösen, muss es um ein lebendes Unternehmen gehen, das der Erwerber unter Wahrung der Unternehmensidentität im Bestandobjekt fortführt. (T5); Beisatz: Das für die Anwendung des § 12a

notwendige Erfordernis, dass das Unternehmen im Bestandobjekt vom Mieter betrieben werden muss, ist auch dadurch erfüllt, dass der Mieter das Bestandobjekt an eine zu 100 % abhängige Gesellschaft im Konzern untervermietet und nur diese das Unternehmen dort betreibt. (T6) Vgl auch; nur T4; Beisatz: Um die Rechtsfolgen auszulösen, muss es um ein lebendes Unternehmen gehen, das der Erwerber unter Wahrung der Unternehmensidentität im Bestandobjekt fortführt. (T5); Beisatz: Das für die Anwendung des Paragraph 12 a,

notwendige Erfordernis, dass das Unternehmen im Bestandobjekt vom Mieter betrieben werden muss, ist auch dadurch erfüllt, dass der Mieter das Bestandobjekt an eine zu 100 % abhängige Gesellschaft im Konzern untervermietet und nur diese das Unternehmen dort betreibt. (T6) TE OGH 2008/09/09 5 Ob 166/08k nur T4; Beis wie T1 nur: Diese Grundsätze gelten auch für einen Verein. (T7) RechtssatznummerRS0106128

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.