OGH Rechtssatz RS0106600 (10Ob504/95)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106600 Entscheidungsdatum26.11.1996 Geschäftszahl10Ob504/95; 5Ob2201/96d; 1Ob107/98m; 7Ob137/07h; 3Ob58/15y NormABGB §1270; ABGB §1271; ABGB §1274; G betreffend Totalisateurwetten, Buchmacherwetten und Winkelwettwesen allg RechtssatzBuchmachersportwetten zählen zu den Wetten im Sinne der §§ 1270 f ABGB, nicht aber zu den "Staatslotterien" im Sinne des § 1274 leg. cit.; letztere Bestimmung ist auch nicht analog auf Buchmachersportwetten anzuwenden.Buchmachersportwetten zählen zu den Wetten im Sinne der Paragraphen 1270, f ABGB, nicht aber zu den "Staatslotterien" im Sinne des Paragraph 1274, leg. cit.; letztere Bestimmung ist auch nicht analog auf Buchmachersportwetten anzuwenden.
EntscheidungstexteTE OGH 1996-11-26 10 Ob 504/95 Veröff: SZ 69/268 TE OGH 1997-09-24 5 Ob 2201/96d nur: Buchmachersportwetten zählen zu den Wetten im Sinne der §§ 1270 f ABGB, nicht aber zu den "Staatslotterien" im Sinne des § 1274 leg. cit. (T1) Veröff: SZ 70/187nur: Buchmachersportwetten zählen zu den Wetten im Sinne der Paragraphen 1270, f ABGB, nicht aber zu den "Staatslotterien" im Sinne des Paragraph 1274, leg. cit. (T1) Veröff: SZ 70/187 TE OGH 1998-10-30 1 Ob 107/98m Verstärkter Senat; Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Buchmacherwetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen, die aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung zur gewerbsmäßigen Vermittlung derartiger Wetten abgeschlossen werden, sind "Staatslotterien" im Sinne des § 1274 ABGB. Demnach ist die Wettschuld eines solchen Buchmachers jedenfalls dann klagbar, wenn sein Vertragspartner den Wettpreis tatsächlich entrichtet oder hinterlegt hat. Unklagbar ist dagegen der von einem solchen Buchmacher kreditierte Wettpreis, wenn der Vertragspartner die Wette verloren hat. (T2) Veröff: SZ 71/183Verstärkter Senat; Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Buchmacherwetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen, die aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung zur gewerbsmäßigen Vermittlung derartiger Wetten abgeschlossen werden, sind "Staatslotterien" im Sinne des Paragraph 1274, ABGB. Demnach ist die Wettschuld eines solchen Buchmachers jedenfalls dann klagbar, wenn sein Vertragspartner den Wettpreis tatsächlich entrichtet oder hinterlegt hat. Unklagbar ist dagegen der von einem solchen Buchmacher kreditierte Wettpreis, wenn der Vertragspartner die Wette verloren hat. (T2) Veröff: SZ 71/183 TE OGH 2007-09-26 7 Ob 137/07h Gegenteilig; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Totalisateure. (T3) TE OGH 2015-06-17 3 Ob 58/15y Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Wetten der Angestellten eines Wettbüros. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106600