10Ob504/95
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.11.1996 Geschäftszahl10Ob504/95; 5Ob2201/96d; 1Ob107/98m; 7Ob85/04g NormABGB §1274;
GSpG 1989 §3;
RechtssatzDer in § 1274 ABGB verwendete Begriff "Staatslotterie" ist in jeder Hinsicht weit zu verstehen; er umfaßt auch sonstige vom Bund veranstaltete Glücksspiele, wie Lotto und Sporttoto und erfordert auch nicht eine unmittelbare Durchführung durch die (staatliche) Glücksspielmonopolverwaltung, sondern erstreckt sich auch auf den konzessionierten Spielveranstalter. Es muß sich dabei aber immer um Glücksspiele handeln, bei denen das Recht zur Durchführung dem Bund vorbehalten ist, die also in das Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 3 GSpG fallen.Der in Paragraph 1274, ABGB verwendete Begriff "Staatslotterie" ist in jeder Hinsicht weit zu verstehen; er umfaßt auch sonstige vom Bund veranstaltete Glücksspiele, wie Lotto und Sporttoto und erfordert auch nicht eine unmittelbare Durchführung durch die (staatliche) Glücksspielmonopolverwaltung, sondern erstreckt sich auch auf den konzessionierten Spielveranstalter. Es muß sich dabei aber immer um Glücksspiele handeln, bei denen das Recht zur Durchführung dem Bund vorbehalten ist, die also in das Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 3, GSpG fallen.
EntscheidungstexteTE OGH 1996/11/26 10 Ob 504/95 Veröff: SZ 69/268 TE OGH 1997/09/24 5 Ob 2201/96d Veröff: SZ 70/187 TE OGH 1998/10/30 1 Ob 107/98m Verstärkter Senat; Teilweise abweichend; Beisatz: Buchmacherwetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen, die aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung zur gewerbsmäßigen Vermittlung derartiger Wetten abgeschlossen werden, sind "Staatslotterien" im Sinne des § 1274 ABGB. Demnach ist die Wettschuld eines solchen Buchmachers jedenfalls dann klagbar, wenn sein Vertragspartner den Wettpreis tatsächlich entrichtet oder hinterlegt hat. Unklagbar ist dagegen der von einem solchen Buchmacher kreditierte Wettpreis, wenn der Vertragspartner die Wette verloren hat. (T1) Veröff: SZ 71/183 Verstärkter Senat; Teilweise abweichend; Beisatz: Buchmacherwetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen, die aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung zur gewerbsmäßigen Vermittlung derartiger Wetten abgeschlossen werden, sind "Staatslotterien" im Sinne des Paragraph 1274, ABGB. Demnach ist die Wettschuld eines solchen Buchmachers jedenfalls dann klagbar, wenn sein Vertragspartner den Wettpreis tatsächlich entrichtet oder hinterlegt hat. Unklagbar ist dagegen der von einem solchen Buchmacher kreditierte Wettpreis, wenn der Vertragspartner die Wette verloren hat. (T1) Veröff: SZ 71/183 TE OGH 2004/05/26 7 Ob 85/04g Ähnlich; Beisatz: Die Aufstellung eines gesetzlich nicht verbotenen Spielautomaten ist nicht als staatlich genehmigte Glücksspielveranstaltung iSd §1274 ABGB zu qualifizieren. (T2) RechtssatznummerRS0106601