RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.11.1996 Geschäftszahl10Ob504/95; 5Ob2201/96d; 1Ob107/98m NormABGB §1270; ABGB §1271; G betreffend Totalisateurwetten, Buchmacherwetten und Winkelwettwesen allg; Rechtssatz§ 1274 ABGB ist nicht analog auf Buchmacherwetten anzuwenden. Daß die Landesregierung Personen, welche die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten, die Bewilligung zum gewerbemäßigen Abschluß von Sportwetten erteilt, soll im Sinne des G StGBl 1919/388 das Winkelwettwesen unterdrücken und dafür sorgen, daß Sportwetten nur mit verläßlichen Gewerbetreibenden abgeschlossen werden. Der Gesetzgeber wollte mit diesem Gesetz derartige Wetten keinesfalls gegenüber anderen redlichen und sonst erlaubten Wetten dadurch fördern, daß sie entgegen § 1271 ABGB auch dann verbindlich sein sollten, wenn der bedungene Preis bloß versprochen, aber nicht wirklich entrichtet oder hinterlegt wurde.Paragraph 1274, ABGB ist nicht analog auf Buchmacherwetten anzuwenden. Daß die Landesregierung Personen, welche die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten, die Bewilligung zum gewerbemäßigen Abschluß von Sportwetten erteilt, soll im Sinne des G StGBl 1919/388 das Winkelwettwesen unterdrücken und dafür sorgen, daß Sportwetten nur mit verläßlichen Gewerbetreibenden abgeschlossen werden. Der Gesetzgeber wollte mit diesem Gesetz derartige Wetten keinesfalls gegenüber anderen redlichen und sonst erlaubten Wetten dadurch fördern, daß sie entgegen Paragraph 1271, ABGB auch dann verbindlich sein sollten, wenn der bedungene Preis bloß versprochen, aber nicht wirklich entrichtet oder hinterlegt wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1996/11/26 10 Ob 504/95 Veröff: SZ 69/268 TE OGH 1997/09/24 5 Ob 2201/96d Veröff: SZ 70/187 TE OGH 1998/10/30 1 Ob 107/98m Verstärkter Senat; Teilweise abweichend; nur: Daß die Landesregierung Personen, welche die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten, die Bewilligung zum gewerbemäßigen Abschluß von Sportwetten erteilt, soll im Sinne des G StGBl 1919/388 das Winkelwettwesen unterdrücken und dafür sorgen, daß Sportwetten nur mit verläßlichen Gewerbetreibenden abgeschlossen werden. (T1); Beisatz: Buchmacherwetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen, die aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung zur gewerbsmäßigen Vermittlung derartiger Wetten abgeschlossen werden, sind "Staatslotterien" im Sinne des § 1274 ABGB. Demnach ist die Wettschuld eines solchen Buchmachers jedenfalls dann klagbar, wenn sein Vertragspartner den Wettpreis tatsächlich entrichtet oder hinterlegt hat. Unklagbar ist dagegen der von einem solchen Buchmacher kreditierte Wettpreis, wenn der Vertragspartner die Wette verloren hat. (T2) Veröff: SZ 71/183 Verstärkter Senat; Teilweise abweichend; nur: Daß die Landesregierung Personen, welche die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten, die Bewilligung zum gewerbemäßigen Abschluß von Sportwetten erteilt, soll im Sinne des G StGBl 1919/388 das Winkelwettwesen unterdrücken und dafür sorgen, daß Sportwetten nur mit verläßlichen Gewerbetreibenden abgeschlossen werden. (T1); Beisatz: Buchmacherwetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen, die aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung zur gewerbsmäßigen Vermittlung derartiger Wetten abgeschlossen werden, sind "Staatslotterien" im Sinne des Paragraph 1274, ABGB. Demnach ist die Wettschuld eines solchen Buchmachers jedenfalls dann klagbar, wenn sein Vertragspartner den Wettpreis tatsächlich entrichtet oder hinterlegt hat. Unklagbar ist dagegen der von einem solchen Buchmacher kreditierte Wettpreis, wenn der Vertragspartner die Wette verloren hat. (T2) Veröff: SZ 71/183 RechtssatznummerRS0106603
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