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10Ob504/95

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106604 Entscheidungsdatum26.11.1996 Geschäftszahl10Ob504/95; 5Ob2201/96d; 1Ob107/98m; 7Ob137/07h; 3Ob58/15y NormABGB §1270; ABGB §1271 RechtssatzDaß der Gesetzgeber im § 1271 ABGB redliche und sonst erlaubte Wetten, bei denen der bedungene Preis bloß versprochen wird, nur zu Naturalobligationen erklärt hat, ist dadurch zu erklären, daß er "diese den nützlichen Verkehr nicht fördernden Verträge" nicht (durch die Klagemöglichkeit besonders) schützen und "dem Leichtsinn und der Unbesonnenheit, die sich darin betätigt", möglichst entgegentreten wollte (vgl Stubenrauch, Comm8 II 579 unter Berufung auf Zeiller, Comm III 668). Diese Gründe treffen auch auf bei Buchmachern abgeschlossene - erlaubte - Sportwetten zu. Wenn der Wettende den Einsatz wirklich entrichtet oder hinterlegt hat, wird ihm der mit einem für ihn negativen Ausgang der Wette verbundene Verlust des Einsatzes deutlicher vor Augen stehen als dann, wenn ihm der Buchmacher den Einsatz kreditiert.Daß der Gesetzgeber im Paragraph 1271, ABGB redliche und sonst erlaubte Wetten, bei denen der bedungene Preis bloß versprochen wird, nur zu Naturalobligationen erklärt hat, ist dadurch zu erklären, daß er "diese den nützlichen Verkehr nicht fördernden Verträge" nicht (durch die Klagemöglichkeit besonders) schützen und "dem Leichtsinn und der Unbesonnenheit, die sich darin betätigt", möglichst entgegentreten wollte vergleiche Stubenrauch, Comm8 römisch zwei 579 unter Berufung auf Zeiller, Comm römisch drei 668). Diese Gründe treffen auch auf bei Buchmachern abgeschlossene - erlaubte - Sportwetten zu. Wenn der Wettende den Einsatz wirklich entrichtet oder hinterlegt hat, wird ihm der mit einem für ihn negativen Ausgang der Wette verbundene Verlust des Einsatzes deutlicher vor Augen stehen als dann, wenn ihm der Buchmacher den Einsatz kreditiert. EntscheidungstexteTE OGH 1996-11-26 10 Ob 504/95 Veröff: SZ 69/268 TE OGH 1997-09-24 5 Ob 2201/96d nur: Daß der Gesetzgeber im § 1271 ABGB redliche und sonst erlaubte Wetten, bei denen der bedungene Preis bloß versprochen wird, nur zu Naturalobligationen erklärt hat, ist dadurch zu erklären, daß er "diese den nützlichen Verkehr nicht fördernden Verträge" nicht (durch die Klagemöglichkeit besonders) schützen und "dem Leichtsinn und der Unbesonnenheit, die sich darin betätigt", möglichst entgegentreten wollte (vgl Stubenrauch, Comm8 II 579 unter Berufung auf Zeiller, Comm III 668). Diese Gründe treffen auch auf bei Buchmachern abgeschlossene - erlaubte - Sportwetten zu. (T1); Beisatz: Sowohl der vom einen Wettpartner weder bar entrichtete noch hinterlegte, sondern vom anderen Partner kreditierte Wetteinsatz, als auch der Wettgewinn (der weder bezahlt noch hinterlegt wurde) sind bei derartigen Wetten unklagbar. (T2) Veröff: SZ 70/187nur: Daß der Gesetzgeber im Paragraph 1271, ABGB redliche und sonst erlaubte Wetten, bei denen der bedungene Preis bloß versprochen wird, nur zu Naturalobligationen erklärt hat, ist dadurch zu erklären, daß er "diese den nützlichen Verkehr nicht fördernden Verträge" nicht (durch die Klagemöglichkeit besonders) schützen und "dem Leichtsinn und der Unbesonnenheit, die sich darin betätigt", möglichst entgegentreten wollte vergleiche Stubenrauch, Comm8 römisch zwei 579 unter Berufung auf Zeiller, Comm römisch drei 668). Diese Gründe treffen auch auf bei Buchmachern abgeschlossene - erlaubte - Sportwetten zu. (T1); Beisatz: Sowohl der vom einen Wettpartner weder bar entrichtete noch hinterlegte, sondern vom anderen Partner kreditierte Wetteinsatz, als auch der Wettgewinn (der weder bezahlt noch hinterlegt wurde) sind bei derartigen Wetten unklagbar. (T2) Veröff: SZ 70/187 TE OGH 1998-10-30 1 Ob 107/98m Verstärkter Senat; Teilweise abweichend; Beisatz: Buchmacherwetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen, die aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung zur gewerbsmäßigen Vermittlung derartiger Wetten abgeschlossen werden, sind "Staatslotterien" im Sinne des § 1274 ABGB. Demnach ist die Wettschuld eines solchen Buchmachers jedenfalls dann klagbar, wenn sein Vertragspartner den Wettpreis tatsächlich entrichtet oder hinterlegt hat. Unklagbar ist dagegen der von einem solchen Buchmacher kreditierte Wettpreis, wenn der Vertragspartner die Wette verloren hat. (T3) Veröff: SZ 71/183Verstärkter Senat; Teilweise abweichend; Beisatz: Buchmacherwetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen, die aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung zur gewerbsmäßigen Vermittlung derartiger Wetten abgeschlossen werden, sind "Staatslotterien" im Sinne des Paragraph 1274, ABGB. Demnach ist die Wettschuld eines solchen Buchmachers jedenfalls dann klagbar, wenn sein Vertragspartner den Wettpreis tatsächlich entrichtet oder hinterlegt hat. Unklagbar ist dagegen der von einem solchen Buchmacher kreditierte Wettpreis, wenn der Vertragspartner die Wette verloren hat. (T3) Veröff: SZ 71/183 TE OGH 2007-09-26 7 Ob 137/07h Teilweise abweichend; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Totalisateure. (T4) TE OGH 2015-06-17 3 Ob 58/15y Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Wetten der Angestellten eines Wettbüros. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106604

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.