RIS Dokument GerichtAUSL EGMR, AUSL_EGMR RechtssatznummerRS0124890 Entscheidungsdatum28.11.1996 GeschäftszahlBsw21702/93; Bsw29192/95; Bsw31465/96; Bsw48321/99; Bsw60665/00; Bsw50435/99; Bsw38816/07; Bsw948/12; Bsw38590/10; Bsw2260/10; Bsw12738/10; Bsw68453/13; Bsw31039/11; Bsw38590/10; Bsw51362/09; Bsw56971/10; Bsw58681/12 NormMRK Art8 IV3f RechtssatzArt 8 beinhaltet nicht das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen.Artikel 8, beinhaltet nicht das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 1996-11-28 Bsw 21702/93 Bem: Ahmut gegen die Niederlande (T1a) Veröff: NL 1996,171 TE AUSL EGMR 2000-07-11 Bsw 29192/95 Vgl aber; Beisatz: Nach der Rechtsprechung des GH ist festzustellen, ob in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles und namentlich der schwerwiegenden Natur der zu treffenden Entscheidungen, die Eltern in den Entscheidungsprozess in einem Ausmaß einbezogen wurden, das ausreichte, ihnen den erforderlichen Schutz ihrer Interessen zuteil werden zu lassen. Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung der Achtung des Familienlebens vor und der auf der Entscheidung beruhende Eingriff wird nicht als notwendig iSv. Art. 8 EMRK angesehen werden können. (T1)Vgl aber; Beisatz: Nach der Rechtsprechung des GH ist festzustellen, ob in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles und namentlich der schwerwiegenden Natur der zu treffenden Entscheidungen, die Eltern in den Entscheidungsprozess in einem Ausmaß einbezogen wurden, das ausreichte, ihnen den erforderlichen Schutz ihrer Interessen zuteil werden zu lassen. Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung der Achtung des Familienlebens vor und der auf der Entscheidung beruhende Eingriff wird nicht als notwendig iSv. Artikel 8, EMRK angesehen werden können. (T1) Veröff: NL 2000,141 TE AUSL EGMR 2001-12-21 Bsw 31465/96 Vgl; Veröff: NL 2002,11 TE AUSL EGMR 2003-10-09 Bsw 48321/99 Veröff: NL 2003,263 TE AUSL EGMR 2005-12-01 Bsw 60665/00 Vgl auch; Veröff: NL 2005,296 TE AUSL EGMR 2006-01-31 Bsw 50435/99 Vgl aber; Veröff: NL 2006,26 TE AUSL EGMR 2010-07-20 Bsw 38816/07 Auch; Beisatz: Art 8 MRK verpflichtet den Staat nicht generell, die Entscheidung von verheirateten Paaren zu respektieren, ihren ehelichen Wohnsitz in sein Territorium zu verlegen und so eine Wiedervereinigung der Familie zuzulassen. (Bem: Dadouch gg. Malta) (T2)Auch; Beisatz: Artikel 8, MRK verpflichtet den Staat nicht generell, die Entscheidung von verheirateten Paaren zu respektieren, ihren ehelichen Wohnsitz in sein Territorium zu verlegen und so eine Wiedervereinigung der Familie zuzulassen. (Bem: Dadouch gg. Malta) (T2) Veröff: NL 2010,235 TE AUSL EGMR 2013-07-30 Bsw 948/12 Beisatz: Hier: Kein Recht auf Familiennachzug, nachdem die Antragsteller bei der Beantragung des eigenen Aufenthaltstitels die Kinder verschwiegen hatten. (Berisha gg. die Schweiz) (T3) Veröff: NL 2013,288 TE AUSL EGMR 2014-03-25 Bsw 38590/10 Auch; Beis wie T2; Veröff: NL 2014,150 TE AUSL_EGMR 2014-07-10 Bsw 2260/10 Vgl aber; Beisatz: Hier: Verletzung von Art 8 MRK durch Verweigerung des Familiennachzugs zu anerkanntem Flüchtling. (Tanda-Muzinga gg. Frankreich) (T4)Vgl aber; Beisatz: Hier: Verletzung von Artikel 8, MRK durch Verweigerung des Familiennachzugs zu anerkanntem Flüchtling. (Tanda-Muzinga gg. Frankreich) (T4) Veröff: NL 2014,298 TE AUSL EGMR 2014-10-03 Bsw 12738/10 Beis wie T2; Veröff: NL 2014,417 TE AUSL EGMR 2016-02-23 Bsw 68453/13 Auch; Beisatz: Auch wenn Art 8 MRK kein Recht auf Niederlassung in einem bestimmten Land oder auf Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis enthält, muss der Staat dennoch seine Einwanderungspolitik in einer Art und Weise ausüben, die mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und dem Recht, nicht diskriminiert zu werden, vereinbar ist (Pajic gg. Kroatien) (T5)Auch; Beisatz: Auch wenn Artikel 8, MRK kein Recht auf Niederlassung in einem bestimmten Land oder auf Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis enthält, muss der Staat dennoch seine Einwanderungspolitik in einer Art und Weise ausüben, die mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und dem Recht, nicht diskriminiert zu werden, vereinbar ist (Pajic gg. Kroatien) (T5) Veröff: NL 2016,159 TE AUSL EGMR 2016-03-15 Bsw 31039/11 Auch; Beis wie T5; Veröff: NL 2016,162 TE AUSL EGMR 2016-05-24 Bsw 38590/10 Auch, Beis wie T5; Veröff: NL 2016,276 TE AUSL EGMR 2016-06-30 Bsw 51362/09 Beis wie T2; Beis wie T5 TE AUSL EGMR 2016-11-08 Bsw 56971/10 Auch; Beis wie T2; Veröff: NL 2016,528 TE AUSL EGMR 2018-03-01 Bsw 58681/12 Beisatz: Doch wird in einem Fall, welcher das Familienleben sowie die Zuwanderung betrifft, das Ausmaß der Verpflichtungen eines Staates entsprechend den besonderen Umständen der involvierten Personen und dem allgemeinen Interesse unterschiedlich sein. Die maßgeblichen Prinzipien sind hinsichtlich der positiven und negativen Verpflichtungen im Rahmen dieser Bestimmung ähnlich. In beiden Kontexten muss eine verhältnismäßige Abwägung vorgenommen werden, die zwischen den wiederstrebenden Interessen des Individuums und der Gemeinschaft als Ganzes zu finden ist. In beiden Kontexten genießt der Staat einen gewissen Ermessensspielraum. (Ejimson gg Deutschland). (T6); Veröff: NL 2018,147 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1996:RS0124890
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.