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{'item': ['2Ob73/95', '2Ob369/97x', '2Ob172/00h', '2Ob219/05b']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.11.1996 Geschäftszahl2Ob73/95; 2Ob369/97x; 2Ob172/00h; 2Ob219/05b NormStVO §2 Z11; StVO §52 Z17a lita; StVO 68 Abs1; RechtssatzBei Vorhandensein nur eines Radwegs oder Gehweges und Radweges ist dieser für beide Fahrrichtungen zu benützen (hier: Radweg in der Breite von 1,2 m vorhanden; das Befahren ist in beiden Richtungen gestattet). Dem steht auch nicht entgegen, daß ein Gehweg und Radweg durch das Vorschriftszeichen nach § 52 Z 17a lit b StVO lediglich in nördlicher Richtung gekennzeichnet ist. Aus diesem Zeichen läßt sich jedenfalls nicht entnehmen, daß der Radweg nur in einer bestimmten Richtung befahren werden darf.Bei Vorhandensein nur eines Radwegs oder Gehweges und Radweges ist dieser für beide Fahrrichtungen zu benützen (hier: Radweg in der Breite von 1,2 m vorhanden; das Befahren ist in beiden Richtungen gestattet). Dem steht auch nicht entgegen, daß ein Gehweg und Radweg durch das Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 17 a, Litera b, StVO lediglich in nördlicher Richtung gekennzeichnet ist. Aus diesem Zeichen läßt sich jedenfalls nicht entnehmen, daß der Radweg nur in einer bestimmten Richtung befahren werden darf. EntscheidungstexteTE OGH 1996/11/28 2 Ob 73/95 TE OGH 1997/11/20 2 Ob 369/97x Ähnlich; Beisatz: Ist neben einer Einbahnstraße (hier: vierspurige Einfallstraße) nur ein gekennzeichneter Radweg (hier: 1,8 m breit) vorhanden, so kann dieser in beiden Fahrtrichtungen unter Beachtung des Rechtsfahrgebotes befahren werden, auch wenn die Gebotszeichen nach § 52 Z 16 nur in einer Richtung (hier: in Einbahnrichtung) angebracht sind. (T1) Ähnlich; Beisatz: Ist neben einer Einbahnstraße (hier: vierspurige Einfallstraße) nur ein gekennzeichneter Radweg (hier: 1,8 m breit) vorhanden, so kann dieser in beiden Fahrtrichtungen unter Beachtung des Rechtsfahrgebotes befahren werden, auch wenn die Gebotszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 16, nur in einer Richtung (hier: in Einbahnrichtung) angebracht sind. (T1) TE OGH 2000/06/29 2 Ob 172/00h Vgl aber; Beisatz: Jetzt: § 8a StVO idF 20. StVO-Novelle BGBl I 1998/92. (T2) Beisatz: Nur im Falle des Fehlens (oder der nicht verordnungsgemäßen Anordnung und Kundmachung oder fehlender Wahrnehmbarkeit von Richtungspfeilen darf ein Radweg in beiden Fahrtrichtungen befahren werden. Auch aus der Übergangsregelung des § 104 Abs 9 StVO ergibt sich keine Erlaubnis zum Befahren auch in der entgegengesetzten Fahrtrichtung. (T3) Vgl aber; Beisatz: Jetzt: Paragraph 8 a, StVO in der Fassung 20. StVO-Novelle BGBl römisch eins 1998/92. (T2) Beisatz: Nur im Falle des Fehlens (oder der nicht verordnungsgemäßen Anordnung und Kundmachung oder fehlender Wahrnehmbarkeit von Richtungspfeilen darf ein Radweg in beiden Fahrtrichtungen befahren werden. Auch aus der Übergangsregelung des Paragraph 104, Absatz 9, StVO ergibt sich keine Erlaubnis zum Befahren auch in der entgegengesetzten Fahrtrichtung. (T3) TE OGH 2007/02/07 2 Ob 219/05b Auch; Beisatz: Selbst aus der Kennzeichnung eines Geh- und Radweges in nur einer Richtung sind nicht Rückschlüsse auf die zulässige Fahrtrichtung möglich. (T4) RechtssatznummerRS0105938

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.