RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106250 Entscheidungsdatum12.05.2009 Geschäftszahl15Os181/95; 12Os7/06f; 15Os76/08b; 14Os9/09v (14Os10/09s) NormStPO §252 Abs2 StPO §252 Abs4 StPO §281 Abs1 Z3 RechtssatzFragebögen, die seinerzeit von der ermittelnden Sicherheitsbehörde an die potentiellen Geschädigten versendet und von diesen wieder retourniert wurden, müssen als Urkunden im Sinne des § 74 Z 7 StGB, die für die Sache von Bedeutung sind und ihrer Art nach außerhalb der Sphäre des Zeugenbeweises und Expertengutachtens gelegene Beweismittel darstellen, gemäß § 252 Abs 2 StPO verlesen werden, wenn nicht alle Prozessparteien darauf verzichten (WK-StPO § 252 Rz 124).Fragebögen, die seinerzeit von der ermittelnden Sicherheitsbehörde an die potentiellen Geschädigten versendet und von diesen wieder retourniert wurden, müssen als Urkunden im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 7, StGB, die für die Sache von Bedeutung sind und ihrer Art nach außerhalb der Sphäre des Zeugenbeweises und Expertengutachtens gelegene Beweismittel darstellen, gemäß Paragraph 252, Absatz 2, StPO verlesen werden, wenn nicht alle Prozessparteien darauf verzichten (WK-StPO Paragraph 252, Rz 124). EntscheidungstexteTE OGH 1996-11-28 15 Os 181/95 TE OGH 2007-02-15 12 Os 7/06f Beisatz: Die trotz Widerspruches der Angeklagten vorgenommene Verlesung dieser Schriftstücke bewirkt keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO, weil sie nicht vom Umgehungsverbot des § 252 Abs 4 StPO erfasst werden. (T1)Beisatz: Die trotz Widerspruches der Angeklagten vorgenommene Verlesung dieser Schriftstücke bewirkt keine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO, weil sie nicht vom Umgehungsverbot des Paragraph 252, Absatz 4, StPO erfasst werden. (T1) TE OGH 2008-08-21 15 Os 76/08b Vgl; Beisatz: Unter Urkunden und Schriftstücken im Sinne der angesprochenen Gesetzesstelle sind nur außerhalb der Sphäre des Zeugenbeweises und Sachverständigengutachtens gelegene Beweismittel zu verstehen. (T2) TE OGH 2009-05-12 14 Os 9/09v Vgl; Beisatz: Hier: Verlesung von Urkunden bzw Schriftstücke anderer Art, die aufgrund ihrer Erkundungsbeweisfunktion nicht in den Bereich des auf konkrete schulderhebliche oder entscheidungswesentliche Ergebnisse abstellenden Zeugenbeweises oder Expertengutachtens fallen und solcherart auch nicht vom Umgehungsverbot des § 252 Abs 4 StPO erfasst werden. Diese Beweismittel müssen - sofern für die Sache von Bedeutung - gemäß § 252 Abs 2 StPO verlesen werden, wenn - wie hier - nicht alle Prozessparteien darauf verzichten (15 Os 181/95, 12 Os 7/06f; WK-StPO § 252 Rz 124). (T3)Vgl; Beisatz: Hier: Verlesung von Urkunden bzw Schriftstücke anderer Art, die aufgrund ihrer Erkundungsbeweisfunktion nicht in den Bereich des auf konkrete schulderhebliche oder entscheidungswesentliche Ergebnisse abstellenden Zeugenbeweises oder Expertengutachtens fallen und solcherart auch nicht vom Umgehungsverbot des Paragraph 252, Absatz 4, StPO erfasst werden. Diese Beweismittel müssen - sofern für die Sache von Bedeutung - gemäß Paragraph 252, Absatz 2, StPO verlesen werden, wenn - wie hier - nicht alle Prozessparteien darauf verzichten (15 Os 181/95, 12 Os 7/06f; WK-StPO Paragraph 252, Rz 124). (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106250
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.