RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106968 Entscheidungsdatum05.12.1996 Geschäftszahl6Ob2155/96x; 9Ob76/04y; 1Ob178/07v; 2Ob70/09x; 4Ob85/13y; 5Ob108/13p; 8Ob106/17x; 1Ob72/19y NormAußStrG 2005 §94 Abs3; AußStrG §224; ABGB §897; EheG §55a Abs2 RechtssatzDer Scheidungsfolgenvergleich ist nicht nur Scheidungsvoraussetzung und allenfalls Exekutionstitel, sondern auch privatrechtlicher Vertrag, der die Ehegatten auch ohne Einhaltung der im § 55a Abs 2 EheG geforderten Form an die Vereinbarung privatrechtlich bindet. Die Besonderheit des Scheidungsfolgenvergleichs liegt aber darin, dass er als solcher für den Fall der Ehescheidung geschlossen wird und daher durch diese bedingt ist (so schon 5 Ob 514/88); mit Unwirksamwerden oder bei Nichtzustandekommen der einvernehmlichen Scheidung - ein Fall ist etwa die Antragsrücknahme nach § 224 AußStrG - verliert deshalb auch der Scheidungsfolgenvergleich seine Wirksamkeit.Der Scheidungsfolgenvergleich ist nicht nur Scheidungsvoraussetzung und allenfalls Exekutionstitel, sondern auch privatrechtlicher Vertrag, der die Ehegatten auch ohne Einhaltung der im Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG geforderten Form an die Vereinbarung privatrechtlich bindet. Die Besonderheit des Scheidungsfolgenvergleichs liegt aber darin, dass er als solcher für den Fall der Ehescheidung geschlossen wird und daher durch diese bedingt ist (so schon 5 Ob 514/88); mit Unwirksamwerden oder bei Nichtzustandekommen der einvernehmlichen Scheidung - ein Fall ist etwa die Antragsrücknahme nach Paragraph 224, AußStrG - verliert deshalb auch der Scheidungsfolgenvergleich seine Wirksamkeit. EntscheidungstexteTE OGH 1996-12-05 6 Ob 2155/96x TE OGH 2004-09-29 9 Ob 76/04y Auch; nur: Die Besonderheit des Scheidungsfolgenvergleichs liegt aber darin, dass er als solcher für den Fall der Ehescheidung geschlossen wird und daher durch diese bedingt ist (so schon 5 Ob 514/88); mit Unwirksamwerden oder bei Nichtzustandekommen der einvernehmlichen Scheidung - ein Fall ist etwa die Antragsrücknahme nach § 224 AußStrG - verliert deshalb auch der Scheidungsfolgenvergleich seine Wirksamkeit. (T1)Auch; nur: Die Besonderheit des Scheidungsfolgenvergleichs liegt aber darin, dass er als solcher für den Fall der Ehescheidung geschlossen wird und daher durch diese bedingt ist (so schon 5 Ob 514/88); mit Unwirksamwerden oder bei Nichtzustandekommen der einvernehmlichen Scheidung - ein Fall ist etwa die Antragsrücknahme nach Paragraph 224, AußStrG - verliert deshalb auch der Scheidungsfolgenvergleich seine Wirksamkeit. (T1) TE OGH 2007-10-22 1 Ob 178/07v Vgl auch; Beisatz: Schließen Ehegatten im Zusammenhang mit einem Verfahren zur einvernehmlichen Scheidung eine vermögensrechtliche Vereinbarung, die im Falle der Scheidung gelten soll, ergibt die Vertragsauslegung im Regelfall, dass bei Scheitern einer solchen einvernehmlichen Scheidung die Vereinbarung mangels Bedingungseintritts keine Rechtsfolgen nach sich ziehen soll. (T2); Beisatz: Abweichendes ist von derjenigen Partei zu beweisen, die sich auf eine „Weitergeltung" beruft. (T3) TE OGH 2009-04-29 2 Ob 70/09x nur: Der Scheidungsfolgenvergleich ist nicht nur Scheidungsvoraussetzung und allenfalls Exekutionstitel, sondern auch privatrechtlicher Vertrag, der die Ehegatten auch ohne Einhaltung der im § 55a Abs 2 EheG geforderten Form an die Vereinbarung privatrechtlich bindet. (T4); nur: Die Besonderheit des Scheidungsfolgenvergleichs liegt aber darin, dass er als solcher für den Fall der Ehescheidung geschlossen wird und daher durch diese bedingt ist. (T5)nur: Der Scheidungsfolgenvergleich ist nicht nur Scheidungsvoraussetzung und allenfalls Exekutionstitel, sondern auch privatrechtlicher Vertrag, der die Ehegatten auch ohne Einhaltung der im Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG geforderten Form an die Vereinbarung privatrechtlich bindet. (T4); nur: Die Besonderheit des Scheidungsfolgenvergleichs liegt aber darin, dass er als solcher für den Fall der Ehescheidung geschlossen wird und daher durch diese bedingt ist. (T5) TE OGH 2013-07-09 4 Ob 85/13y nur T4 TE OGH 2013-08-28 5 Ob 108/13p Vgl aber; Beisatz: Hier: Die Vereinbarung sollte nach dem übereinstimmenden Parteiwillen (auch) für die in der Folge tatsächlich erfolgte Scheidung der Ehe gemäß § 49 EheG aus dem Alleinverschulden des Beklagten Gültigkeit haben. (T6)Vgl aber; Beisatz: Hier: Die Vereinbarung sollte nach dem übereinstimmenden Parteiwillen (auch) für die in der Folge tatsächlich erfolgte Scheidung der Ehe gemäß Paragraph 49, EheG aus dem Alleinverschulden des Beklagten Gültigkeit haben. (T6) TE OGH 2017-11-29 8 Ob 106/17x Auch; nur T4; nur T5; Veröff: SZ 2017/139 TE OGH 2019-04-30 1 Ob 72/19y Vgl auch; Beisatz: Ein vor Gericht abgeschlossener Scheidungsvergleich stellt einen gerichtlichen Exekutionstitel dar. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106968
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