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{'item': ['5Ob2319/96g', '5Ob101/99k', '5Ob20/03g', '5Ob66/03x', '5Ob156/03g', '5Ob220/07z', '5Ob208/10i', '5Ob189/12y', '5Ob105/17b']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106116 Entscheidungsdatum10.12.1996 Geschäftszahl5Ob2319/96g; 5Ob101/99k; 5Ob20/03g; 5Ob66/03x; 5Ob156/03g; 5Ob220/07z; 5Ob208/10i; 5Ob189/12y; 5Ob105/17b NormMRG §37 Abs1; MRG §37 Abs4 RechtssatzVom Außerstreitrichter ist in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG ein Rückzahlungstitel nur zu erlassen, wenn sich ein Rückforderungsanspruch des Mieters im Verfahren "ergibt" (§ 37 Abs 4 MRG). Es dürfen also keine Zweifel bestehen, dass der unzulässigerweise vorgeschriebene Mietzins auch tatsächlich bezahlt wurde (hier: es hat sich nur die Vorschreibung, nicht aber auch die Bezahlung der festgestellten Überschreitungsbeträge ergeben. Die Antragsgegnerin hat sogar ausdrücklich das Bestehen eines (den zu Unrecht vorgeschriebenen Gesamtbetrag übersteigenden) Mietzinsrückstandes behauptet. Die Schaffung eines Rückzahlungstitels war damit nicht möglich; eine Abweisung des diesbezüglichen Begehrens hatte zu unterbleiben).Vom Außerstreitrichter ist in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG ein Rückzahlungstitel nur zu erlassen, wenn sich ein Rückforderungsanspruch des Mieters im Verfahren "ergibt" (Paragraph 37, Absatz 4, MRG). Es dürfen also keine Zweifel bestehen, dass der unzulässigerweise vorgeschriebene Mietzins auch tatsächlich bezahlt wurde (hier: es hat sich nur die Vorschreibung, nicht aber auch die Bezahlung der festgestellten Überschreitungsbeträge ergeben. Die Antragsgegnerin hat sogar ausdrücklich das Bestehen eines (den zu Unrecht vorgeschriebenen Gesamtbetrag übersteigenden) Mietzinsrückstandes behauptet. Die Schaffung eines Rückzahlungstitels war damit nicht möglich; eine Abweisung des diesbezüglichen Begehrens hatte zu unterbleiben). EntscheidungstexteTE OGH 1996-12-10 5 Ob 2319/96g TE OGH 1999-04-27 5 Ob 101/99k Auch; nur: Vom Außerstreitrichter ist in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG ein Rückzahlungstitel nur zu erlassen, wenn sich ein Rückforderungsanspruch des Mieters im Verfahren "ergibt" (§ 37 Abs 4 MRG). (T1) Beisatz: Ein eigenes, über die Behandlung der anhängigen Mietrechtssache hinausgehendes Verfahren zur Klärung offener Tatfragen der vom Mieter beanspruchten Geldleistung ist nicht vorgesehen. (T2)Auch; nur: Vom Außerstreitrichter ist in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG ein Rückzahlungstitel nur zu erlassen, wenn sich ein Rückforderungsanspruch des Mieters im Verfahren "ergibt" (Paragraph 37, Absatz 4, MRG). (T1) Beisatz: Ein eigenes, über die Behandlung der anhängigen Mietrechtssache hinausgehendes Verfahren zur Klärung offener Tatfragen der vom Mieter beanspruchten Geldleistung ist nicht vorgesehen. (T2) TE OGH 2003-02-11 5 Ob 20/03g nur T1 TE OGH 2003-06-02 5 Ob 66/03x Auch; nur: Vom Außerstreitrichter ist in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG ein Rückzahlungstitel nur zu erlassen, wenn sich ein Rückforderungsanspruch des Mieters im Verfahren "ergibt" (§ 37 Abs 4 MRG). Es dürfen also keine Zweifel bestehen, dass der unzulässigerweise vorgeschriebene Mietzins auch tatsächlich bezahlt wurde. (T3); Beisatz: Grundsätzlich hat sich bei Behauptung von Mietzinsrückständen eine Rückzahlungsverpflichtung eben nicht "ergeben". (T4); Beisatz: Die Feststellung eines exakten Zahlungszeitpunktes für Mietzinsüberzahlungen ist nur für den Zuspruch von Zinsen erforderlich. (T5)Auch; nur: Vom Außerstreitrichter ist in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG ein Rückzahlungstitel nur zu erlassen, wenn sich ein Rückforderungsanspruch des Mieters im Verfahren "ergibt" (Paragraph 37, Absatz 4, MRG). Es dürfen also keine Zweifel bestehen, dass der unzulässigerweise vorgeschriebene Mietzins auch tatsächlich bezahlt wurde. (T3); Beisatz: Grundsätzlich hat sich bei Behauptung von Mietzinsrückständen eine Rückzahlungsverpflichtung eben nicht "ergeben". (T4); Beisatz: Die Feststellung eines exakten Zahlungszeitpunktes für Mietzinsüberzahlungen ist nur für den Zuspruch von Zinsen erforderlich. (T5) TE OGH 2003-10-21 5 Ob 156/03g Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 22 Abs 1 WGG 1979. (T6); Veröff: SZ 2003/127Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verfahren nach Paragraph 22, Absatz eins, WGG 1979. (T6); Veröff: SZ 2003/127 TE OGH 2007-11-20 5 Ob 220/07z Vgl auch; Beisatz: Wird die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges für die gestellten Sachanträge verneint, scheidet auch die „Annexzuständigkeit" (§ 52 Abs 2 WEG 2002 iVm § 37 Abs4 MRG) für das Rückzahlungsbegehren aus. (T7)Vgl auch; Beisatz: Wird die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges für die gestellten Sachanträge verneint, scheidet auch die „Annexzuständigkeit" (Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002 in Verbindung mit Paragraph 37, Abs4 MRG) für das Rückzahlungsbegehren aus. (T7) TE OGH 2010-12-20 5 Ob 208/10i Ähnlich; Beisatz: Die unterbliebene Erörterung der für einen Zinsenzuspruch maßgeblichen jeweiligen Zahlungszeitpunkte durch das Erstgericht führt dazu, dass sich der Zinsenlauf im Verfahren nicht „ergeben“ hat. Ist aber, aus welchen Gründen immer, eine Erörterung und Klärung der für den Zinsenlauf maßgeblichen Zahlungszeitpunkte unterblieben, kommt eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Klärung dieser nur den Rückforderungstitel nach § 37 Abs 4 MRG betreffenden Frage ebensowenig in Betracht wie die Schaffung eines (weitergehenden) Rückzahlungstitels durch die Instanzgerichte. (T8)Ähnlich; Beisatz: Die unterbliebene Erörterung der für einen Zinsenzuspruch maßgeblichen jeweiligen Zahlungszeitpunkte durch das Erstgericht führt dazu, dass sich der Zinsenlauf im Verfahren nicht „ergeben“ hat. Ist aber, aus welchen Gründen immer, eine Erörterung und Klärung der für den Zinsenlauf maßgeblichen Zahlungszeitpunkte unterblieben, kommt eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Klärung dieser nur den Rückforderungstitel nach Paragraph 37, Absatz 4, MRG betreffenden Frage ebensowenig in Betracht wie die Schaffung eines (weitergehenden) Rückzahlungstitels durch die Instanzgerichte. (T8) TE OGH 2012-12-17 5 Ob 189/12y Auch; nur T1 TE OGH 2017-06-27 5 Ob 105/17b Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Stehen zwar die überhöhten Zahlungen, nicht aber die Zahlungszeitpunkte fest, können keine Zinsen zuerkannt werden, weil sich diese nicht "ergeben" haben. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106116

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.