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{'item': ['5Ob2385/96p', '5Ob213/98d']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.12.1996 Geschäftszahl5Ob2385/96p; 5Ob213/98d NormWEG 1975 §19 Abs2 Z2; WEG idF 3.

§19

;WEG in der Fassung 3.

§19; WEG id

F 3.

§19

Abs3 Z1;WEG in der Fassung 3.

§19Abs3 Z1; Rechtssatz

Die Aufteilung der Aufwendungen für die Liegenschaft ist ein sich in jedem Jahr neu verwirklichender Sachverhalt. Dies hat zur Folge, daß die jeweils die Aufteilung der Aufwendungen auf die Miteigentümer regelnden Vorschriften maßgebend sind. Der klare Gesetzeswortlaut des § 19 Abs 3 Z 1 WEG idFd 3.

, der an anderer Stelle (§ 19 Abs 3 Z 2 WEG) den Begriff "Anlagen" durchaus kennt, schließt es aus, diese Bestimmung im Wege der Auslegung dahin zu verändern, daß weiterhin der Aufteilungsschlüssel wegen unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeit nur in Bezug auf Anlagen im Sinne der früheren Rechtslage gerichtlich geändert werden könnte.Die Aufteilung der Aufwendungen für die Liegenschaft ist ein sich in jedem Jahr neu verwirklichender Sachverhalt. Dies hat zur Folge, daß die jeweils die Aufteilung der Aufwendungen auf die Miteigentümer regelnden Vorschriften maßgebend sind. Der klare Gesetzeswortlaut des Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, WEG idFd 3.

, der an anderer Stelle (Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2, WEG) den Begriff "Anlagen" durchaus kennt, schließt es aus, diese Bestimmung im Wege der Auslegung dahin zu verändern, daß weiterhin der Aufteilungsschlüssel wegen unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeit nur in Bezug auf Anlagen im Sinne der früheren Rechtslage gerichtlich geändert werden könnte. EntscheidungstexteTE OGH 1996/12/10 5 Ob 2385/96p TE OGH 1999/02/09 5 Ob 213/98d nur: Der klare Gesetzeswortlaut des § 19 Abs 3 Z 1 WEG idFd 3.

, der an anderer Stelle (§ 19 Abs 3 Z 2 WEG) den Begriff "Anlagen" durchaus kennt, schließt es aus, diese Bestimmung im Wege der Auslegung dahin zu verändern, daß weiterhin der Aufteilungsschlüssel wegen unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeit nur in Bezug auf Anlagen im Sinne der früheren Rechtslage gerichtlich geändert werden könnte. (T1); Beisatz: Das Gericht kann auf Antrag auch nur eines Miteigentümers den Aufteilungsschlüssel in allen Fällen des Vorliegens erheblicher Unterschiede in der Nutzungsmöglichkeit neu festsetzen, wobei diese Möglichkeit nicht im Sinn der früheren Rechtslage auf "Anlagen" eingeschränkt ist. (T2) nur: Der klare Gesetzeswortlaut des Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, WEG idFd 3.

, der an anderer Stelle (Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2, WEG) den Begriff "Anlagen" durchaus kennt, schließt es aus, diese Bestimmung im Wege der Auslegung dahin zu verändern, daß weiterhin der Aufteilungsschlüssel wegen unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeit nur in Bezug auf Anlagen im Sinne der früheren Rechtslage gerichtlich geändert werden könnte. (T1); Beisatz: Das Gericht kann auf Antrag auch nur eines Miteigentümers den Aufteilungsschlüssel in allen Fällen des Vorliegens erheblicher Unterschiede in der Nutzungsmöglichkeit neu festsetzen, wobei diese Möglichkeit nicht im Sinn der früheren Rechtslage auf "Anlagen" eingeschränkt ist. (T2) RechtssatznummerRS0106570

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.