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{'item': ['5Ob2396/96f', '5Ob2393/96i', '5Ob2394/96m', '5Ob2395/96h', '3Ob106/97b', '2Ob305/99p', '6Ob124/05m', '8Ob96/06k', '3Ob272/06f', '6Ob93/09h'

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106442 Entscheidungsdatum10.12.1996 Geschäftszahl5Ob2396/96f; 5Ob2393/96i; 5Ob2394/96m; 5Ob2395/96h; 3Ob106/97b; 2Ob305/99p; 6Ob124/05m; 8Ob96/06k; 3Ob272/06f; 6Ob93/09h; 13Os90/10z (13Os99/10y, 13Os100/10w); 8Ob50/12d; 12Os24/13s; 8ObA4/14t; 3Ob75/15y; 6Ob40/17a; 3Ob128/18x NormZPO §87; ZustG §7 RechtssatzZustellung ist der an eine gesetzliche Form geknüpfte Vorgang, durch den dem als Empfänger des Schriftstückes bezeichneten Adressaten Gelegenheit geboten wird, von einem im Auftrag des Gerichtes an ihn gerichteten Schriftstück Kenntnis zu nehmen. Eine Heilung einer unrichtig verfügten und dann fehlerhaft durchgeführten Zustellung (hier: das an die natürliche Person adressierte Schriftstück ist ohnehin dem empfangsbefugten Vertreter der Gesellschaft und damit der Gesellschaft selbst zugekommen sei) kann nur eintreten, wenn sowohl in der Zustellverfügung als auch auf dem Zustellstück der nach dem jeweiligen Verfahrensrecht richtige Empfänger (als solcher) genannt ist. EntscheidungstexteTE OGH 1996-12-10 5 Ob 2396/96f TE OGH 1996-12-10 5 Ob 2393/96i TE OGH 1996-12-10 5 Ob 2394/96m TE OGH 1996-12-10 5 Ob 2395/96h TE OGH 1997-05-21 3 Ob 106/97b nur: Eine Heilung einer unrichtig verfügten und dann fehlerhaft durchgeführten Zustellung kann nur eintreten, wenn sowohl in der Zustellverfügung als auch auf dem Zustellstück der nach dem jeweiligen Verfahrensrecht richtige Empfänger (als solcher) genannt ist. (T1) TE OGH 1999-11-04 2 Ob 305/99p nur T1 TE OGH 2005-07-14 6 Ob 124/05m Vgl aber; Beisatz: Ausgehend von der erläuterten Offenlegungspflicht der Gesellschaft ist die Zustellung des in ihrem Zwangsstrafenverfahren ergangenen Strafbeschlusses an die Gesellschaft durch die Zustellung an den Geschäftsführer bewirkt. Hier: Die zuzustellende Entscheidung des Firmenbuchgerichts erfasste wie bei einheitlichen Streitgenossen nach der ZPO (§ 14 ZPO) sowohl die Gesellschaft als auch das Organ. (T2)Vgl aber; Beisatz: Ausgehend von der erläuterten Offenlegungspflicht der Gesellschaft ist die Zustellung des in ihrem Zwangsstrafenverfahren ergangenen Strafbeschlusses an die Gesellschaft durch die Zustellung an den Geschäftsführer bewirkt. Hier: Die zuzustellende Entscheidung des Firmenbuchgerichts erfasste wie bei einheitlichen Streitgenossen nach der ZPO (Paragraph 14, ZPO) sowohl die Gesellschaft als auch das Organ. (T2) TE OGH 2006-09-21 8 Ob 96/06k Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch für im Geltungsbereich des § 7 ZustG idF BGBl I Nr. 10/2004 bewirkte Zustellungen. (T3) Beisatz: Hier: Zustellung eines Wechselzahlungsauftrages an die besachwaltete Beklagte heilt nicht durch Übergabe an die Sachwalterin, wenn die Beklagte in der Zustellverfügung und im Schreiben als Empfängerin bezeichnet ist. (T4)Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch für im Geltungsbereich des Paragraph 7, ZustG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, bewirkte Zustellungen. (T3) Beisatz: Hier: Zustellung eines Wechselzahlungsauftrages an die besachwaltete Beklagte heilt nicht durch Übergabe an die Sachwalterin, wenn die Beklagte in der Zustellverfügung und im Schreiben als Empfängerin bezeichnet ist. (T4) TE OGH 2007-01-31 3 Ob 272/06f Vgl auch; Beisatz: Hier: Unter dem unrichtigen Familiennamen der Antragsgegnerin konnte eine wirksame Zustellung nicht erfolgen. (T5) TE OGH 2009-08-05 6 Ob 93/09h Vgl; Beisatz: Unter Zustellung versteht man ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das aus zwei rechtlich zu unterscheidenden Akten besteht. Dies sind einerseits die Zustellverfügung und andererseits der eigentliche Zustellvorgang, der die Zustellverfügung ausführt. (T6) Beisatz: Die Zustellung ist ein an eine gesetzliche Form geknüpfter, hoheitlicher Vorgang, durch den dem als Empfänger des Schriftstücks bezeichneten Adressaten Gelegenheit geboten wird, von einem im Auftrag des Gerichts an ihn gerichteten Schriftsatz Kenntnis zu nehmen. Sie hat also das Ziel, dem jeweiligen Adressaten das Schriftstück zukommen zu lassen. (T7) Beisatz: An den rechtmäßigen oder im Falle des § 7 ZustG tatsächlichen Vollzug der Zustellung knüpfen sich die Rechtswirkungen behördlicher, schriftlich ausgefertigter Erledigungen. (T8)Beisatz: An den rechtmäßigen oder im Falle des Paragraph 7, ZustG tatsächlichen Vollzug der Zustellung knüpfen sich die Rechtswirkungen behördlicher, schriftlich ausgefertigter Erledigungen. (T8) TE OGH 2010-09-30 13 Os 90/10z Auch TE OGH 2012-05-30 8 Ob 50/12d Auch TE OGH 2013-04-11 12 Os 24/13s Auch TE OGH 2014-02-27 8 ObA 4/14t TE OGH 2015-10-14 3 Ob 75/15y Auch TE OGH 2017-03-29 6 Ob 40/17a Auch; Beis wie T7; Beisatz: Daran hat sich durch die so genannte „Privatisierung“ der Post nichts geändert. (T9) TE OGH 2018-08-14 3 Ob 128/18x Auch; Beis wie T1; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn der neue Vertreter als mittlerweiliger Stellvertreter der früheren Parteienvertreterin Zugang zu deren Kanzlei hatte, reicht es für die Heilung des Zustellmangels, dass ihm das dort elektronisch zugestellte Dokument zukam. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106442

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.