13Os172/96
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.12.1996 Geschäftszahl13Os172/96 NormFleischUG §34;
StGB §147 Abs1 Z1;
StGB §225;
RechtssatzDas Benützen eines nachgemachten "Fleischbeschaustempels", also eines Untersuchungskennzeichens im Sinne des § 34 FleischuntersuchungsG, bei der Begehung eines Betruges qualifiziert diesen infolge der solchen Untersuchungskennzeichen gemäß § 34 Abs 3 FleischuntersuchungsG verliehenen Eigenschaft als öffentliche Beglaubigungszeichen (§ 225 StGB) zum schweren Betrug nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB.Das Benützen eines nachgemachten "Fleischbeschaustempels", also eines Untersuchungskennzeichens im Sinne des Paragraph 34, FleischuntersuchungsG, bei der Begehung eines Betruges qualifiziert diesen infolge der solchen Untersuchungskennzeichen gemäß Paragraph 34, Absatz 3, FleischuntersuchungsG verliehenen Eigenschaft als öffentliche Beglaubigungszeichen (Paragraph 225, StGB) zum schweren Betrug nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB.
EntscheidungstexteTE OGH 1996/12/11 13 Os 172/96 RechtssatznummerRS0106261