RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106421 Entscheidungsdatum29.07.2025 Geschäftszahl3Ob2149/96t; 3Ob116/00f; 7Ob86/01z; 4Ob143/05s; 4Ob103/18b; 1Ob90/18v; 4Ob110/18g; 4Ob104/18z; 3Ob102/18y; 9Ob42/18v; 1Ob98/18w; 4Ob44/21f; 6Ob202/23h; 8Ob52/24s; 6Ob94/24b; 3Ob61/25d; 8Ob27/25s NormZPO §237 Abs3 A ZPO §483 Abs3 ZPO §513 RechtssatzBei Klagsrücknahme während des Rechtsmittelverfahrens werden auch die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos (Ablehnung von Oberlandesgericht Wien in EvBl 1991/183). Da bei Rücknahme der Klage für die Kostenersatzpflicht in erster Linie die Parteienvereinbarung maßgebend ist, ist ein (außerhalb der Verhandlung gestellter) Kostenbestimmungsantrag dem Kläger zu Äußerung zuzustellen. EntscheidungstexteTE OGH 1996-12-18 3 Ob 2149/96t TE OGH 2000-05-24 3 Ob 116/00f Vgl; nur: Bei Klagsrücknahme während des Rechtsmittelverfahrens werden auch die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos. (T1) Beisatz: Ergeht der Ausspruch über die Wirkungslosigkeit der von der Antragszurückziehung betroffenen Entscheidungen der Vorinstanzen aus Anlass eines außerordentlichen Revisionsrekurses, erfährt auch dieses Rechtsmittel gleichzeitig seine atypische Erledigung, ohne eine Kostenentscheidung nach § 50 Abs 2 ZPO notwendig zu machen. (T2)Beisatz: Ergeht der Ausspruch über die Wirkungslosigkeit der von der Antragszurückziehung betroffenen Entscheidungen der Vorinstanzen aus Anlass eines außerordentlichen Revisionsrekurses, erfährt auch dieses Rechtsmittel gleichzeitig seine atypische Erledigung, ohne eine Kostenentscheidung nach Paragraph 50, Absatz 2, ZPO notwendig zu machen. (T2) TE OGH 2001-04-18 7 Ob 86/01z Vgl auch; nur T1; Beisatz: Wenn die in den Vorinstanzen voll obsiegende Klägerin die Klage zurücknimmt, bedarf es keiner weitergehenden Überlegungen zu einer allfälligen Ausnahme von Kostenaussprüchen der unteren Instanzen zu Gunsten der beklagten Partei vom getroffenen Unwirksamkeitsausspruch, weil solche Kostenentscheidungen nicht vorliegen. (T3) TE OGH 2005-11-08 4 Ob 143/05s Auch; Beisatz: Bei Antragsrückziehung im Sicherungsverfahren setzt ein Kostenzuspruch einen entsprechenden Kostenbestimmungsantrag des Beklagten voraus. (T4) Veröff: SZ 2005/161 TE OGH 2018-05-29 4 Ob 103/18b TE OGH 2018-05-29 1 Ob 90/18v nur T1 TE OGH 2018-05-29 4 Ob 110/18g nur: Bei Klagsrücknahme während des Rechtsmittelverfahrens werden auch die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos. (T5) TE OGH 2018-05-29 4 Ob 104/18z Auch; nur T5 TE OGH 2018-05-23 3 Ob 102/18y Auch TE OGH 2018-06-28 9 Ob 42/18v TE OGH 2018-06-19 1 Ob 98/18w Auch; nur T1 TE OGH 2023-01-09 4 Ob 44/21f Vgl; Beisatz: Hier: Von dieser Wirkungslosigkeit sind auch die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen erfasst. (T6) TE OGH 2023-12-20 6 Ob 202/23h Beisatz nur wie T1 TE OGH 2024-06-26 8 Ob 52/24s vgl; Beisatz: In diesem Fall ist von jenem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, deklarativ festzustellen, dass die Urteile der Vorinstanzen einschließlich der Kostenentscheidungen wirkungslos sind. (T7) TE OGH 2024-06-18 6 Ob 94/24b vgl; Beisatz wie T6 TE OGH 2025-04-16 3 Ob 61/25d nur T1 TE OGH 2025-07-29 8 Ob 27/25s vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106421
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