Abs 1 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl 1961/293) nicht nur der Unterhaltsanspruch des Kindes als solcher, sondern auch die Unterhaltshöhe ausschließlich nach materiellem österreichischen Recht zu beurteilen, da sich die Unterhaltsbedürfnisse nach den Lebenshaltungskosten des Kindes richten, die am besten vom Recht des Ortes, wo das Kind lebt, berücksichtigt werden. Dadurch wird freilich nicht ausgeschlossen, unter Umständen die Lebenshaltungskosten des Vaters, die sich ja nach dem Lohnniveau, den Preisverhältnissen und den gesetzlichen Steuerbestimmungen etc seines Staates richten, nach dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu berücksichtigen.Ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Österreich,
Artikel eins, Absatz eins, des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl 1961/293) nicht nur der Unterhaltsanspruch des Kindes als solcher, sondern auch die Unterhaltshöhe ausschließlich nach materiellem österreichischen Recht zu beurteilen, da sich die Unterhaltsbedürfnisse nach den Lebenshaltungskosten des Kindes richten, die am besten vom Recht des Ortes, wo das Kind lebt, berücksichtigt werden. Dadurch wird freilich nicht ausgeschlossen, unter Umständen die Lebenshaltungskosten des Vaters, die sich ja nach dem Lohnniveau, den Preisverhältnissen und den gesetzlichen Steuerbestimmungen etc seines Staates richten, nach dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu berücksichtigen. EntscheidungstexteTE OGH 1996-12-13 10 Ob 2416/96h TE OGH 1997-10-16 6 Ob 285/97y nur: Ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Österreich,
Abs 1 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl 1961/293) nicht nur der Unterhaltsanspruch des Kindes als solcher, sondern auch die Unterhaltshöhe ausschließlich nach materiellem österreichischen Recht zu beurteilen. (T1)nur: Ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Österreich,
Artikel eins, Absatz eins, des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl 1961/293) nicht nur der Unterhaltsanspruch des Kindes als solcher, sondern auch die Unterhaltshöhe ausschließlich nach materiellem österreichischen Recht zu beurteilen. (T1) TE OGH 2000-12-06 7 Ob 290/00y nur T1; Veröff: SZ 73/191 TE OGH 2001-05-16 6 Ob 233/00h Auch; nur: Ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Österreich,
Abs 1 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl 1961/293) nicht nur der Unterhaltsanspruch des Kindes als solcher, sondern auch die Unterhaltshöhe ausschließlich nach materiellem österreichischen Recht zu beurteilen. Dadurch wird freilich nicht ausgeschlossen, unter Umständen die Lebenshaltungskosten des Vaters nach dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu berücksichtigen. (T2); Beisatz: Das berufene Sachrecht beherrscht den Unterhaltsanspruch in jeder Hinsicht; es bestimmt den Unterhaltsschuldner, den Umfang und sämtliche Voraussetzungen des Anspruches. (T3)Auch; nur: Ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Österreich,
Artikel eins, Absatz eins, des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl 1961/293) nicht nur der Unterhaltsanspruch des Kindes als solcher, sondern auch die Unterhaltshöhe ausschließlich nach materiellem österreichischen Recht zu beurteilen. Dadurch wird freilich nicht ausgeschlossen, unter Umständen die Lebenshaltungskosten des Vaters nach dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu berücksichtigen. (T2); Beisatz: Das berufene Sachrecht beherrscht den Unterhaltsanspruch in jeder Hinsicht; es bestimmt den Unterhaltsschuldner, den Umfang und sämtliche Voraussetzungen des Anspruches. (T3) TE OGH 2001-06-21 2 Ob 139/01g nur: Ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Österreich,
Abs 1 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl 1961/293) nicht nur der Unterhaltsanspruch des Kindes als solcher, sondern auch die Unterhaltshöhe ausschließlich nach materiellem österreichischen Recht zu beurteilen, da sich die Unterhaltsbedürfnisse nach den Lebenshaltungskosten des Kindes richten, die am besten vom Recht des Ortes, wo das Kind lebt, berücksichtigt werden. (T4)nur: Ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Österreich,
Artikel eins, Absatz eins, des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl 1961/293) nicht nur der Unterhaltsanspruch des Kindes als solcher, sondern auch die Unterhaltshöhe ausschließlich nach materiellem österreichischen Recht zu beurteilen, da sich die Unterhaltsbedürfnisse nach den Lebenshaltungskosten des Kindes richten, die am besten vom Recht des Ortes, wo das Kind lebt, berücksichtigt werden. (T4) TE OGH 2004-04-29 6 Ob 38/04p Vgl TE OGH 2006-09-12 10 Ob 56/06t Auch; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2009-03-05 2 Ob 200/08p nur: Dadurch wird freilich nicht ausgeschlossen, unter Umständen die Lebenshaltungskosten des Vaters, die sich ja nach dem Lohnniveau, den Preisverhältnissen und den gesetzlichen Steuerbestimmungen etc seines Staates richten, nach dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu berücksichtigen. (T5) TE OGH 2009-04-22 3 Ob 28/09b Beisatz: Hier: § 33 Abs 1 AußStrG. (T6)Beisatz: Hier: Paragraph 33, Absatz eins, AußStrG. (T6) TE OGH 2016-11-29 6 Ob 153/16t Beisatz: Durch die Anwendung der Prozentmethode wird dem Bedarf des Kindes in Österreich Rechnung getragen. Für eine Erhöhung der Prozentsätze im Hinblick auf das in Österreich im Vergleich zu Deutschland etwas höhere Preisniveau besteht keine Grundlage (hier: Die Kinder leben in Österreich, der Aufenthalt des Vaters ist in Deutschland). (T7) TE OGH 2017-05-30 8 Ob 30/16v Auch; Beisatz: Hier: Die Unterhaltsverpflichtete lebt in Dänemark. Die festgestellte Kaufkraftdifferenz von rund 30–35 % rechtfertigt im Rahmen einer Ermessensentscheidung die Bildung eines den beiderseitigen Verhältnissen adäquaten Mischunterhalts, der durch prozentuelle Reduktion der Bemessungsgrundlage zu bilden ist. (T8) TE OGH 2018-04-17 10 Ob 26/18y Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106532
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