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{'item': ['10ObS2005/96t', '10ObS298/97i', '10ObS251/97b', '10ObS255/97s', '10ObS315/97i', '10ObS363/97y', '10ObS150/01h']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.12.1996 Geschäftszahl10ObS2005/96t; 10ObS298/97i; 10ObS251/97b; 10ObS255/97s; 10ObS315/97i; 10ObS363/97y; 10ObS150/01h NormBSVG idF 18.BSVGNov BGBl 1993/33

§ 122cBSVG eingeführt.

Die Bestimmung des § 122c BSVG ist als Nachfolgebestimmung des § 124 Abs 2 BSVG zu sehen. Sie gewährt die frühere Erwerbsunfähigskeitspension unter der damaligen Voraussetzung des § 124 Abs 2 BSVG nunmehr mit teilweisen Abänderungen der Anspruchsvoraussetzungen als neuen Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension.Mit der 18. BSVG-Novelle (BGBl 1993/337) wurde die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit als neue Frühpension und neue Leistung der Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters, die es früher nicht gab,

Paragraph 122 c, BSVG eingeführt. Die Bestimmung des Paragraph 122 c, BSVG ist als Nachfolgebestimmung des Paragraph 124, Absatz 2, BSVG zu sehen. Sie gewährt die frühere Erwerbsunfähigskeitspension unter der damaligen Voraussetzung des Paragraph 124, Absatz 2, BSVG nunmehr mit teilweisen Abänderungen der Anspruchsvoraussetzungen als neuen Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension. EntscheidungstexteTE OGH 1996/12/13 10 ObS 2005/96t TE OGH 1997/09/09 10 ObS 298/97i nur: Mit der 18. BSVG-Novelle (BGBl 1993/337) wurde die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit als neue Frühpension und neue Leistung der Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters, die es früher nicht gab,

§ 122cBSVG eingeführt.

Die Bestimmung des § 122c BSVG ist als Nachfolgebestimmung des § 124 Abs 2 BSVG zu sehen. (T1) nur: Mit der 18. BSVG-Novelle (BGBl 1993/337) wurde die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit als neue Frühpension und neue Leistung der Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters, die es früher nicht gab,

Paragraph 122 c, BSVG eingeführt. Die Bestimmung des Paragraph 122 c, BSVG ist als Nachfolgebestimmung des Paragraph 124, Absatz 2, BSVG zu sehen. (T1) TE OGH 1997/09/09 10 ObS 251/97b nur: Mit der 18. BSVG-Novelle (BGBl 1993/337) wurde die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit als neue Frühpension und neue Leistung der Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters, die es früher nicht gab,

§ 122cBSVG eingeführt.

(T2) nur: Mit der 18. BSVG-Novelle (BGBl 1993/337) wurde die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit als neue Frühpension und neue Leistung der Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters, die es früher nicht gab,

Paragraph 122 c, BSVG eingeführt. (T2) TE OGH 1997/09/09 10 ObS 255/97s nur T1 TE OGH 1997/09/30 10 ObS 315/97i nur T1 TE OGH 1997/11/04 10 ObS 363/97y nur T2 TE OGH 2001/07/30 10 ObS 150/01h Auch; nur T2; Beisatz: Während für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 122c BSVG zunächst mit der Vollendung des

  1. Lebensjahres ein einheitliches Anfallsalter für Männer und Frauen vorgesehen war, wurde durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 mit Wirksamkeit vom
  2. September 1996 das Anfallsalter für Männer auf das vollendete
  3. Lebensjahr hinaufgesetzt, während für weibliche Versicherte die Vollendung des
  4. Lebensjahres weiterhin ausreichte. (T3) Auch; nur T2; Beisatz: Während für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß Paragraph 122 c, BSVG zunächst mit der Vollendung des
  5. Lebensjahres ein einheitliches Anfallsalter für Männer und Frauen vorgesehen war, wurde durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 mit Wirksamkeit vom
  6. September 1996 das Anfallsalter für Männer auf das vollendete
  7. Lebensjahr hinaufgesetzt, während für weibliche Versicherte die Vollendung des
  8. Lebensjahres weiterhin ausreichte. (T3) RechtssatznummerRS0106552

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.