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{'item': ['10ObS2005/96t', '10ObS171/01x']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.12.1996 Geschäftszahl10ObS2005/96t; 10ObS171/01x NormASVG §240 idF BGBl 189/1955;

§240

in der Fassung Bundesgesetzblatt 189 aus 1955,;

§551Abs8 id

F 52.

Nov BGBl 1994/20;

§551

Abs8 in der Fassung 52.

Nov BGBl 1994/20;

§551Abs13 id

F 52.

Nov BGBl 1994/20;

§551

Abs13 in der Fassung 52.

Nov BGBl 1994/20; BSVG idF 16.BSVGNov BGBl 1991/678 §114;BSVG in der Fassung 16.BSVGNov BGBl 1991/678 §114; BSVG idF 18.BSVGNov BGBl 1993/337 §122c;BSVG in der Fassung 18.BSVGNov BGBl 1993/337 §122c; BSVG idF 18.BSVGNov BGBl 1993/337 §247 Abs6;BSVG in der Fassung 18.BSVGNov BGBl 1993/337 §247 Abs6; SUG §15 idF BGBl 609/1987;SUG §15 in der Fassung Bundesgesetzblatt 609 aus 1987,; RechtssatzDer Gesetzgeber hat durch die Übergangsbestimmung des § 247 Abs 6 BSVG eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Anwendung für den Versicherten günstigerer Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen mit gewissen Ausnahmen und über die Pensionsbemessung nur insofern ("mit der Maßgabe") weiterhin anwendbar sind, daß für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anstelle der letzten 120 Versicherungsmonate bei einem Stichtag vom 1.1.1995 bis 1.12.1995 die letzten 132 und bei einem Stichtag vom 1.1.1996 bis 1.12.1996 die letzten 156 Versicherungsmonate aus allen Zweigen der Versicherung heranzuziehen sind. Daraus läßt sich entnehmen, daß für die Anwendung anderer günstigerer Bestimmungen über die Pensionsbemessung der vor dem 1.7.1993 geltenden Rechtslage, zu denen auch die des § 114 BSVG alte Fassung gehörte, nach dem 1.7.1993 nach dem in den Übergangsbestimmungen zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers kein Raum ist.Der Gesetzgeber hat durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 247, Absatz 6, BSVG eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Anwendung für den Versicherten günstigerer Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen mit gewissen Ausnahmen und über die Pensionsbemessung nur insofern ("mit der Maßgabe") weiterhin anwendbar sind, daß für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anstelle der letzten 120 Versicherungsmonate bei einem Stichtag vom 1.1.1995 bis 1.12.1995 die letzten 132 und bei einem Stichtag vom 1.1.1996 bis 1.12.1996 die letzten 156 Versicherungsmonate aus allen Zweigen der Versicherung heranzuziehen sind. Daraus läßt sich entnehmen, daß für die Anwendung anderer günstigerer Bestimmungen über die Pensionsbemessung der vor dem 1.7.1993 geltenden Rechtslage, zu denen auch die des Paragraph 114, BSVG alte Fassung gehörte, nach dem 1.7.1993 nach dem in den Übergangsbestimmungen zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers kein Raum ist. EntscheidungstexteTE OGH 1996/12/13 10 ObS 2005/96t TE OGH 2002/05/14 10 ObS 171/01x Auch; Beisatz: Hier: § 551 Abs 13 (Bezug einer Sonderunterstützung) iVm Abs8

idF BGBl 1994/20. (T1) Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 551, Absatz 13, (Bezug einer Sonderunterstützung) in Verbindung mit Abs8

in der Fassung BGBl 1994/20. (T1) RechtssatznummerRS0106553

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.