RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106361 Entscheidungsdatum18.11.2025 Geschäftszahl10ObS2337/96s; 10ObS2434/96f; 10ObS2324/96d; 10ObS2425/96g; 10ObS2468/96f; 10ObS2466/96m; 10ObS101/97v; 10ObS377/97g; 10ObS33/98w; 10ObS148/98g; 10ObS238/98t; 10ObS364/98x; 10ObS372/97x; 10ObS420/98g; 10ObS425/98t; 10ObS64/99f; 10ObS368/99m; 10ObS113/00s; 10ObS135/00a; 10ObS4/01p; 10ObS259/01p; 10ObS22/02m; 10ObS108/02h; 10ObS210/02h; 10ObS403/02s; 10ObS224/03v; 10ObS26/06f; 10ObS42/06h; 10ObS39/06t; 10ObS165/06x; 10ObS106/07x; 10ObS13/08x; 10ObS167/09w; 9Ob18/09a; 10ObS116/25v NormBPGG §4 Abs2 E EinstV §6 RechtssatzDer für die Stufe 5 geforderte außergewöhnliche Pflegeaufwand liegt nach § 6 Einstufungsverordnung zum BPGG, BGBl 1993/314 (EinstV) vor, wenn die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson, nicht jedoch deren dauernde Anwesenheit erforderlich ist. Dauernde Bereitschaft wird wohl dahingehend zu verstehen sein, dass der Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit dem Pflegebedürftigen aufnimmt.Der für die Stufe 5 geforderte außergewöhnliche Pflegeaufwand liegt nach Paragraph 6, Einstufungsverordnung zum BPGG, BGBl 1993/314 (EinstV) vor, wenn die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson, nicht jedoch deren dauernde Anwesenheit erforderlich ist. Dauernde Bereitschaft wird wohl dahingehend zu verstehen sein, dass der Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit dem Pflegebedürftigen aufnimmt. EntscheidungstexteTE OGH 1996-12-13 10 ObS 2337/96s TE OGH 1996-12-13 10 ObS 2434/96f TE OGH 1996-12-13 10 ObS 2324/96d TE OGH 1997-01-28 10 ObS 2425/96g Beisatz: Die in § 17 Abs 2 Z 2 der Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG für Pflegegeld der Stufe 5 vorgegebene Abstellung auf eine koordinierte Pflegeleistung "von mehr als fünf" Pflegeeinheiten ist mangels Deckung im Gesetz (BPGG bzw ASVG) für die Gerichte nicht verbindlich. (T1)Beisatz: Die in Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, der Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG für Pflegegeld der Stufe 5 vorgegebene Abstellung auf eine koordinierte Pflegeleistung "von mehr als fünf" Pflegeeinheiten ist mangels Deckung im Gesetz (BPGG bzw ASVG) für die Gerichte nicht verbindlich. (T1) TE OGH 1997-01-28 10 ObS 2468/96f Beisatz: Kommen die Pflegepersonen einerseits zu fix vereinbarten Zeiten, andererseits auch auf Abruf des Pflegebedürftigen, so setzt dies zwar eine Rufbereitschaft voraus, die aber gerade nach der Definition des § 6 EinstV Voraussetzung ist, um überhaupt einen außergewöhnlichen Pflegeaufwand im Sinne des § 4 Abs 2 Stufe 5 BPGG zu rechtfertigen. (T2)Beisatz: Kommen die Pflegepersonen einerseits zu fix vereinbarten Zeiten, andererseits auch auf Abruf des Pflegebedürftigen, so setzt dies zwar eine Rufbereitschaft voraus, die aber gerade nach der Definition des Paragraph 6, EinstV Voraussetzung ist, um überhaupt einen außergewöhnlichen Pflegeaufwand im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Stufe 5 BPGG zu rechtfertigen. (T2) TE OGH 1997-02-11 10 ObS 2466/96m nur: Der für die Stufe 5 geforderte außergewöhnliche Pflegeaufwand liegt nach § 6 Einstufungsverordnung zum BPGG, BGBl 1993/314 (EinstV) vor, wenn die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson, nicht jedoch deren dauernde Anwesenheit erforderlich ist. (T3)nur: Der für die Stufe 5 geforderte außergewöhnliche Pflegeaufwand liegt nach Paragraph 6, Einstufungsverordnung zum BPGG, BGBl 1993/314 (EinstV) vor, wenn die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson, nicht jedoch deren dauernde Anwesenheit erforderlich ist. (T3) TE OGH 1997-04-15 10 ObS 101/97v Beis wie T2 TE OGH 1998-01-20 10 ObS 377/97g Auch; nur T3; Beis wie T2 TE OGH 1998-01-27 10 ObS 33/98w Beis wie T2 TE OGH 1998-04-28 10 ObS 148/98g Auch TE OGH 1998-07-16 10 ObS 238/98t TE OGH 1998-11-24 10 ObS 364/98x TE OGH 1999-02-09 10 ObS 372/97x Beisatz: Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 besteht nur, wenn Umstände vorliegen, die einen Betreuungsaufwand bedingen, der jederzeit auftreten kann und daher das unmittelbare, zeitlich nicht planbare Einschreiten einer Betreuungsperson erforderlich machen. (T4); Veröff: SZ 72/21 TE OGH 1999-02-09 10 ObS 420/98g TE OGH 1999-02-18 10 ObS 425/98t Auch; nur T3; Beisatz: Ab
- 1999 sind die Bestimmungen des BPGG in der novellierten Fassung BGBl I 1998/111 anzuwenden. Die neue Einstufungsverordnung BGBl II 1999/37 ist mit
- 1999 in Kraft getreten, die alte EinstV wurde mit
- 1999 aufgehoben (§ 9 EinstV nF). Die gesetzlichen Neudefinitionen erfolgten in Anlehnung an die Judikatur des Obersten Gerichtshofes. (T5)Auch; nur T3; Beisatz: Ab
- 1999 sind die Bestimmungen des BPGG in der novellierten Fassung BGBl römisch eins 1998/111 anzuwenden. Die neue Einstufungsverordnung BGBl römisch zwei 1999/37 ist mit
- 1999 in Kraft getreten, die alte EinstV wurde mit
- 1999 aufgehoben (Paragraph 9, EinstV nF). Die gesetzlichen Neudefinitionen erfolgten in Anlehnung an die Judikatur des Obersten Gerichtshofes. (T5) TE OGH 1999-06-01 10 ObS 64/99f nur: Dauernde Bereitschaft wird wohl dahingehend zu verstehen sein, dass der Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit dem Pflegebedürftigen aufnimmt. (T6) TE OGH 2000-01-25 10 ObS 368/99m Vgl auch; nur T6 TE OGH 2000-05-23 10 ObS 113/00s TE OGH 2000-06-06 10 ObS 135/00a Beisatz: Umbetten gegen Wundliegen ist nicht unkoordinierbar. (T7) TE OGH 2001-04-03 10 ObS 4/01p Auch; Beis wie T5 TE OGH 2001-09-25 10 ObS 259/01p Auch; Beisatz: Der Pflegegeldwerber ist in der Lage, bei Bedarf mit Hilfe des vorhandenen Schnurlostelefons eine Betreuungsperson herbeizurufen. (T8) TE OGH 2002-04-16 10 ObS 22/02m TE OGH 2002-05-28 10 ObS 108/02h Beis wie T4; Beisatz: Das Erfordernis der dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson ist dann zu bejahen, wenn die Nachschau in relativ kurzen Zeitabständen erforderlich ist. Nur dann, wenn diese zusätzlichen Pflegemaßnahmen, die über die vorgeplanten pflegerischen Einheiten hinausgehen, gemeinsam mit diesen eine zeitliche Intensität erreichen, dass sich eine Pflegeperson in der Nähe des Klägers aufhalten muss, um diesem unmittelbar notwendig werdende Pflegemaßnahmen angedeihen lassen zu können, besteht Anspruch auf Pflegegeld der Stufe
- (T9) TE OGH 2002-10-22 10 ObS 210/02h Auch; nur T6; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Bei der Pflegegeldeinstufung kommt es nicht darauf an, ob die pflegebedürftige Person etwa subjektiv das Bedürfnis nach ständiger Verfügbarkeit einer Pflegeperson hat, sondern ob diese Notwendigkeit objektiv besteht, um die Verwahrlosung des Betroffenen zu verhindern. (T10) TE OGH 2003-01-14 10 ObS 403/02s Auch; Beis wie T4; Beisatz: Der Umstand, dass bei der Versicherten nächtliche Harnverhaltensstörungen auftreten und sie deshalb während der Nacht mit Windeln versorgt ist, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Bejahung eines außergewöhnlichen Pflegeaufwandes. (T11) TE OGH 2003-09-16 10 ObS 224/03v Beis wie T4; Beis wie T9 nur: Das Erfordernis der dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson ist dann zu bejahen, wenn die Nachschau in relativ kurzen Zeitabständen erforderlich ist. (T12); Beis wie T10; Beisatz: Die Voraussetzungen für ein höheres Pflegegeld als das der Stufe 4 sind nach stRsp nicht erfüllt, wenn keine Gefahr selbstgefährdender oder fremdgefährdender Handlungen und auch kein Anhaltspunkt für das Erfordernis zeitlich unkoordinierbarer Betreuungsmaßnahmen oder für das Erfordernis einer dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson besteht. (T13) TE OGH 2006-03-07 10 ObS 26/06f Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Nun ist verständlich, dass ein Umlagern alle zwei Stunden auch in der Nacht mit einer intensiven Belastung der betreuenden Person einhergeht. Dies rechtfertigt aber nur ein Pflegegeld der Stufe 5 („außergewöhnlicher Pflegeaufwand"), solange die Betreuungsnotwendigkeit in mehr oder minder regelmäßigen Abständen auftritt, die voneinander noch in (hier) Zweistundenintervallen getrennt sind. (T14) TE OGH 2006-06-27 10 ObS 42/06h Auch; Beis wie T4 TE OGH 2006-08-17 10 ObS 39/06t Vgl auch; nur T6; Beis wie T4; Beisatz: Die Möglichkeit der zeitlichen Koordination der Pflegeleistungen lässt einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 nicht scheitern, wenn eine Nachschau in relativ kurzen Zeitabständen erforderlich ist. (T15) TE OGH 2006-12-05 10 ObS 165/06x Auch; Beis wie T15; Beisatz: Die Fälle der unkoordinierbaren Pflegeleistungen, die regelmäßig nur bei Tag oder bei Nacht notwendig sind und/oder kein unverzügliches Eingreifen erfordern, stellen daher typische Anwendungsfälle der Pflegegeldstufe 5 dar, ohne diese aber abschließend zu umschreiben. (T16); Beisatz: Eine Stuhl-und/oder Harninkontinenz rechtfertigt für sich allein ebensowenig wie der Umstand, dass der Betroffene weitgehend an das Bett beziehungsweise den Rollstuhl gebunden ist, die Annahme eines außergewöhnlichen Pflegebedarfes. (T17); Veröff: SZ 2006/183 TE OGH 2007-11-06 10 ObS 106/07x Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Bejahung des Anspruchs auf Pflegegeld der Stufe 5 (Durch das Zusammentreffen von Rollstuhlabhängigkeit, Blindheit, Harninkontinenz samt Einlagenversorgung und Diabetes war eine „besondere Hilflosigkeit" gegeben, die dazu führt, dass das Erfordernis der besonders qualifizierten Pflege ein Ausmaß erreicht, bei dem von einem „außergewöhnlichen Pflegebedarf" gesprochen werden muss, schließt doch die Möglichkeit der zeitlichen Koordination der Pflegeleistungen einen Anspruch auf Stufe 5 nicht von vornherein aus.). (T18) TE OGH 2008-04-22 10 ObS 13/08x Vgl auch TE OGH 2009-10-20 10 ObS 167/09w Beis wie T4 TE OGH 2009-12-15 9 Ob 18/09a nur T3 TE OGH 2025-11-18 10 ObS 116/25v vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106361