RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106362 Entscheidungsdatum11.02.2026 Geschäftszahl10ObS2337/96s; 10ObS2434/96f; 10ObS2324/96d; 10ObS2468/96f; 10ObS2466/96m; 10ObS101/97v; 10ObS86/97p; 10ObS183/97b; 10ObS339/97v; 10ObS377/97g; 10ObS33/98w; 10ObS164/98k; 10ObS238/98t; 10ObS372/97x; 10ObS420/98g; 10ObS425/98t; 10ObS64/99f; 10ObS370/98d; 10ObS254/99x; 10ObS368/99m; 10ObS218/99b; 10ObS135/00a; 10ObS277/00h; 10ObS4/01p; 10ObS80/01i; 10ObS144/01a; 10ObS259/01p; 10ObS22/02m; 10ObS82/02k; 10ObS399/01a; 10ObS108/02h; 10ObS374/02a; 10ObS210/02h; 10ObS224/03v; 10ObS32/06p; 10ObS42/06h; 10ObS137/07f; 10ObS58/25i; 10ObS5/26x NormBPGG §4 Abs2 F1 BPGG §4 Abs2 F2b RechtssatzDurch die Wortfolge "oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand" als eine der Anspruchsvoraussetzungen für die Stufe 6 soll auch körperlich behinderten Menschen der Zugang zu dieser Stufe ermöglicht werden. Unter dauernder Beaufsichtigung wird die Notwendigkeit einer weitgehenden Anwesenheit einer Pflegeperson im Wohnbereich verstanden werden können. EntscheidungstexteTE OGH 1996-12-13 10 ObS 2337/96s TE OGH 1996-12-13 10 ObS 2434/96f TE OGH 1996-12-13 10 ObS 2324/96d TE OGH 1997-01-28 10 ObS 2468/96f TE OGH 1997-02-11 10 ObS 2466/96m TE OGH 1997-04-15 10 ObS 101/97v Beisatz: Das Erfordernis der dauernden Beaufsichtigung betrifft in erster Linie Pflegebedürftige mit geistiger oder psychischer Behinderung. Unter dauernder Beaufsichtigung ist die Notwendigkeit einer weitgehend permanenten Anwesenheit einer Pflegeperson im Wohnbereich bzw in unmittelbarer Nähe des Pflegebedürftigen zu verstehen. (T1) TE OGH 1997-04-15 10 ObS 86/97p Beis wie T1; Beisatz: Lässt sich die Betreuung eines Pflegebedürftigen (zeitlich wie inhaltlich) strukturieren und standardisieren, im Tagesablauf vorausplanen und gelegentlich auch hievon abweichen und kann der Pflegebedürftige über kurze Zeiten allein gelassen werden, fallweise sogar über die Nacht, so ist das Erfordernis einer intensiven, zeitlich unkoordinierbaren Pflegeleistung und damit die Voraussetzung für die Pflegegeldstufe 6 nicht erfüllt. (T2) Beisatz: Hier: Oberösterreichisches Pflegegeldgesetz. (T3) TE OGH 1997-07-08 10 ObS 183/97b Auch; Beis wie T1 nur: Unter dauernder Beaufsichtigung ist die Notwendigkeit einer weitgehend permanenten Anwesenheit einer Pflegeperson im Wohnbereich beziehungsweise in unmittelbarer Nähe des Pflegebedürftigen zu verstehen. (T4); Beisatz: Kann durch Unterbringung im Bett die Gefahr für einen im Rollstuhl sitzenden, einer willentlichen Zustimmungserklärung nicht befähigten Behinderten (hinsichtlich Selbstgefährdung durch Sturz beziehungsweise Umfallen) während der (kurzfristigen) Abwesenheiten seiner Betreuungsperson ausgeschaltet werden, so bestehen keine Bedenken, dass auf diese Weise die körperliche Integrität auch ohne ständige Anwesenheit einer Betreuungsperson sichergestellt werden kann, was im Ergebnis auf eine Abweisung des Erhöhungsbegehrens über die Pflegegeldstufe 5 hinausläuft. (T5) Veröff: SZ 70/130 TE OGH 1997-11-04 10 ObS 339/97v Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Reicht es untertags aus, wenn stündlich beim Pflegebedürftigen Nachschau gehalten wird, so ist während des größten Teiles eines 24-Stundentages die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson nicht notwendig. Dass nur während der Nacht ständig jemand im Haus rufbereit sein muss, erfüllt die Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 6 nicht. (T6) TE OGH 1998-01-20 10 ObS 377/97g Beis wie T4; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 1998-01-27 10 ObS 33/98w Beis ähnlich wie T2; Beis wie T4 TE OGH 1998-05-19 10 ObS 164/98k Beis wie T1 TE OGH 1998-07-16 10 ObS 238/98t TE OGH 1999-02-09 10 ObS 372/97x Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ob das Erfordernis einer dauernden Beaufsichtigung besteht, ist eine Rechtsfrage. (T7); Beisatz: Die Anbringung eines niederen Steckgitters am Bett ist eine zulässige Maßnahme, um eine geistig verwirrte, mobilitätsbehinderte Person am Verlassen des Bettes zu hindern und deren Sturzgefahr hintanzuhalten, und macht das Erfordernis der dauernden Beaufsichtigung durch eine Betreuungsperson entbehrlich. (T8); Veröff: SZ 72/21 TE OGH 1999-02-09 10 ObS 420/98g Beis wie T1 TE OGH 1999-02-18 10 ObS 425/98t Beis wie T1; Beisatz: Ab
- 1999 sind die Bestimmungen des BPGG in der novellierten Fassung BGBl I 1998/111 anzuwenden. Die neue Einstufungsverordnung BGBl II 1999/37 ist mit
- 1999 in Kraft getreten, die alte EinstV wurde mit
- 1999 aufgehoben (§ 9 EinstV nF). Die gesetzlichen Neudefinitionen erfolgten in Anlehnung an die Judikatur des Obersten Gerichtshofes. (T9)Beis wie T1; Beisatz: Ab
- 1999 sind die Bestimmungen des BPGG in der novellierten Fassung BGBl römisch eins 1998/111 anzuwenden. Die neue Einstufungsverordnung BGBl römisch zwei 1999/37 ist mit
- 1999 in Kraft getreten, die alte EinstV wurde mit
- 1999 aufgehoben (Paragraph 9, EinstV nF). Die gesetzlichen Neudefinitionen erfolgten in Anlehnung an die Judikatur des Obersten Gerichtshofes. (T9) TE OGH 1999-06-01 10 ObS 64/99f Beis wie T7 TE OGH 1999-06-01 10 ObS 370/98d vgl auch; Beisatz: Hier: § 2 Abs 2 Tir. PGG. (T10)vergleiche auch; Beisatz: Hier: Paragraph 2, Absatz 2, Tir. PGG. (T10) Beisatz: Die lit a in § 2 Abs 2 Stufe 6 TPGG nF stellt eine Ausweitung gegenüber der alten Rechtslage dar, die lit b ("dauernde Anwesenheit ..., weil ... Eigen- oder Fremdgefährdung") entspricht trotz anderer Wortwahl dem Fall der "dauernden Beaufsichtigung oder einem gleichzuhaltenden Pflegeaufwand" nach der alten Rechtslage. (T11)Beisatz: Die Litera a, in Paragraph 2, Absatz 2, Stufe 6 TPGG nF stellt eine Ausweitung gegenüber der alten Rechtslage dar, die Litera b, ("dauernde Anwesenheit ..., weil ... Eigen- oder Fremdgefährdung") entspricht trotz anderer Wortwahl dem Fall der "dauernden Beaufsichtigung oder einem gleichzuhaltenden Pflegeaufwand" nach der alten Rechtslage. (T11) TE OGH 1999-11-09 10 ObS 254/99x Vgl auch; Beis wie T9 nur: Die neue Einstufungsverordnung BGBl II 1999/37 ist mit
- 1999 in Kraft getreten, die alte EinstV wurde mit
- 1999 aufgehoben. (T12) Beisatz: Für die davor liegenden Zeiträume ist der mit der Mobilitätshilfe im engeren Sinn verbundene Bedarf im konkreten Einzelfall festzustellen. (T13)Vgl auch; Beis wie T9 nur: Die neue Einstufungsverordnung BGBl römisch zwei 1999/37 ist mit
- 1999 in Kraft getreten, die alte EinstV wurde mit
- 1999 aufgehoben. (T12) Beisatz: Für die davor liegenden Zeiträume ist der mit der Mobilitätshilfe im engeren Sinn verbundene Bedarf im konkreten Einzelfall festzustellen. (T13) TE OGH 2000-01-25 10 ObS 368/99m Vgl auch; nur T4; Beisatz: Ein dem Erfordernis dauernder Beaufsichtigung gleichzuachtender Zustand wird dann angenommen, wenn eine intensive, zeitlich unkoordinierbare Pflegeleistung beim immobilen oder mobilen Pflegebedürftigen zu erbringen ist. (T14) TE OGH 2000-04-18 10 ObS 218/99b Beisatz: § 4 Abs 2 Z 2 BPGG nF ("dauernde Anwesenheit ..., weil ... Eigengefährdung oder Fremdgefährdung") entspricht trotz anderer Wortwahl dem Fall der "dauernden Beaufsichtigung oder einem gleichzuhaltenden Pflegeaufwand" nach der alten Rechtslage. (T15)Beisatz: Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, BPGG nF ("dauernde Anwesenheit ..., weil ... Eigengefährdung oder Fremdgefährdung") entspricht trotz anderer Wortwahl dem Fall der "dauernden Beaufsichtigung oder einem gleichzuhaltenden Pflegeaufwand" nach der alten Rechtslage. (T15) TE OGH 2000-06-06 10 ObS 135/00a Beis wie T15; Beis wie T7; Beisatz: Zeitlich unkoordinierbare Pflegemaßnahmen sind etwa dann zu erbringen, wenn wegen einer Schlucklähmung regelmäßiges Absaugen oder Aufsetzen des Pflegebedürftigen erforderlich ist. Auch das Beruhigen oder Zurückbringen bei nächtlicher Verwirrtheit und Umtriebigkeit wird darunter zu verstehen sein. (T16) TE OGH 2000-10-24 10 ObS 277/00h Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T13 TE OGH 2001-04-03 10 ObS 4/01p nur: Unter dauernder Beaufsichtigung wird die Notwendigkeit einer weitgehenden Anwesenheit einer Pflegeperson im Wohnbereich verstanden werden können. (T17); Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T15 TE OGH 2001-04-24 10 ObS 80/01i Auch; nur: Durch die Wortfolge "oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand" als eine der Anspruchsvoraussetzungen für die Stufe 6 soll auch körperlich behinderten Menschen der Zugang zu dieser Stufe ermöglicht werden. (T18) Beis wie T15; Beisatz: Das Erfordernis der ständigen Beaufsichtigung, kann nicht darauf aufgebaut werden, dass nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass etwas passiert, gemeint dass etwas nur möglich ist - etwa dass wiederum ein Schlaganfall eintritt. Nicht einmal akute, aber nur seltene auftretende Anfälle, Psychosen etc reichen aus, um einen - ständigen - Bedarf an Betreuung und Hilfe zu rechtfertigen. (T19) TE OGH 2001-06-12 10 ObS 144/01a Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Ob das Erfordernis einer dauernden Beaufsichtigung oder eines gleichzuachtenden Pflegeaufwandes besteht, ist keine Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage, die ausgehend von den Feststellungen über die Bedürfnisse des Betroffenen im konkreten Fall zu beurteilen ist. (T20) TE OGH 2001-09-25 10 ObS 259/01p Vgl; Beis wie T7; Beis wie T20; Beisatz: Hier: Der Pflegegeldwerber ist in der Lage, bei Bedarf mit Hilfe des vorhandenen Schnurlostelefons eine Betreuungsperson herbeizurufen. (T21) TE OGH 2002-04-16 10 ObS 22/02m Vgl auch; Beisatz: Ob die Voraussetzungen für die Erlangung von Pflegegeld der Stufe 6 gegeben sind, ist eine Rechtsfrage, die ausgehend von den Feststellungen über die Bedürfnisse des Betroffenen im konkreten Fall zu beurteilen ist. (T22); Beis wie T19 nur: Das Erfordernis der ständigen Beaufsichtigung, kann nicht darauf aufgebaut werden, dass nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, das etwas passiert, gemeint dass etwas nur möglich ist. (T23); Beisatz: Es kann daher nicht genügen, dass es wegen der Wirkungen eines Medikaments vorkommen kann, dass der Kläger für den Toilettengang rasch Hilfe benötigt. (T24) TE OGH 2002-05-28 10 ObS 82/02k Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T4; Beis wie T20; Beisatz: Zeitlich unkoordinierbare Pflegemaßnahmen liegen dann vor, wenn ein im Vorhinein festgelegter Pflegeplan nicht eingehalten werden kann und auch regelmäßig während der Nachtstunden, dh nahezu jede Nacht, tatsächlich (unkoordinierbare) Betreuungsmaßnahmen erbracht werden müssen. (T25); Beis wie T16; Beisatz: Eine dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson ist nur dann notwendig, wenn eine Gefahr der Eigengefährdung oder Fremdgefährdung wahrscheinlich ist. Die alleinige Möglichkeit einer derartigen Situation reicht nicht aus. (T26) TE OGH 2002-05-14 10 ObS 399/01a Auch; nur T17; Beis wie T4; Beisatz: Dies wird vor allem dann erforderlich sein, wenn im Einzelfall besonders häufig und/oder besonders dringend (zum Beispiel wegen sonstiger Selbstgefährdung) ein Bedarf nach fremder Hilfe auftritt. (T27) Beis wie T5; Beisatz: Eine derartige, im Pflegealltag zum Wohl des Betreuten erforderliche kurzfristige Maßnahme wäre damit auch nach geltender Rechtslage nicht als Freiheitsbeschränkung zu qualifizieren. (T28) Beis wie T7; Beis wie T15; Beis wie T20; Beis wie T22 TE OGH 2002-05-28 10 ObS 108/02h Vgl auch; Beisatz: Sowohl § 4 Abs 2 Stufe 5 (iVm § 6 EinstV) als auch § 4 Abs 2 Stufe 6 Z 1 BPGG (iVm 7 EinstV) stellen auf das Fehlen einer Koordinierungsmöglichkeit ab; andernfalls wäre die "dauernde Bereitschaft" einer Pflegeperson im Fall der Stufe 5 nicht erforderlich. Von den qualitativen Anforderungen geht jedoch die Stufe 6 insofern über die Stufe 5 hinaus, als bei Stufe 6 ausdrücklich auch auf die Nachtstunden sowie die Unverzüglichkeit der Maßnahme abgestellt wird. (T29)Vgl auch; Beisatz: Sowohl Paragraph 4, Absatz 2, Stufe 5 in Verbindung mit Paragraph 6, EinstV) als auch Paragraph 4, Absatz 2, Stufe 6 Ziffer eins, BPGG in Verbindung mit 7 EinstV) stellen auf das Fehlen einer Koordinierungsmöglichkeit ab; andernfalls wäre die "dauernde Bereitschaft" einer Pflegeperson im Fall der Stufe 5 nicht erforderlich. Von den qualitativen Anforderungen geht jedoch die Stufe 6 insofern über die Stufe 5 hinaus, als bei Stufe 6 ausdrücklich auch auf die Nachtstunden sowie die Unverzüglichkeit der Maßnahme abgestellt wird. (T29) TE OGH 2002-11-26 10 ObS 374/02a Vgl auch; Beisatz: Die Annahme des Erfordernisses zeitlich unkoordinierbarer Betreuungsmaßnahmen und damit der Notwendigkeit der dauernden Anwesenheit einer Pflegeperson ist nicht gerechtfertigt, wenn die pflegebedürftige Person in der Lage ist, bei Bedarf mit Hilfe einer Rufvorrichtung (Alarmglocke) eine Betreuungsperson herbeizurufen und das (regelmäßige) Umbetten der Klägerin gegen Wundliegen nicht unkoordinierbar ist. (T30) TE OGH 2002-10-22 10 ObS 210/02h Vgl auch; Beis wie T29 nur: Sowohl § 4 Abs 2 Stufe 5 (iVm § 6 EinstV) als auch § 4 Abs 2 Stufe 6 Z 1 BPGG (iVm 7 EinstV) stellen auf das Fehlen einer Koordinierungsmöglichkeit ab. (T31); Beis wie T19 nur: Das Erfordernis der ständigen Beaufsichtigung, kann nicht darauf aufgebaut werden, dass nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass etwas passiert. (T32); Beisatz: Hier: Erfordernis der dauernden Bereitschaft. (T33)Vgl auch; Beis wie T29 nur: Sowohl Paragraph 4, Absatz 2, Stufe 5 in Verbindung mit Paragraph 6, EinstV) als auch Paragraph 4, Absatz 2, Stufe 6 Ziffer eins, BPGG in Verbindung mit 7 EinstV) stellen auf das Fehlen einer Koordinierungsmöglichkeit ab. (T31); Beis wie T19 nur: Das Erfordernis der ständigen Beaufsichtigung, kann nicht darauf aufgebaut werden, dass nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass etwas passiert. (T32); Beisatz: Hier: Erfordernis der dauernden Bereitschaft. (T33) TE OGH 2003-09-16 10 ObS 224/03v Vgl auch; Beis wie T29 TE OGH 2006-02-17 10 ObS 32/06p Auch; Beis wie T15 TE OGH 2006-06-27 10 ObS 42/06h Vgl auch; Beis ähnlich wie T25; Beis ähnlich wie T26; Beis wie T32; Beisatz: Das Kriterium der „Regelmäßigkeit" bezieht sich nicht auf genau vorhersehbare Intervalle, bestünde doch sonst ein unüberbrückbarer Widerspruch zur Unkoordinierbarkeit. (T34) TE OGH 2007-11-27 10 ObS 137/07f Auch; Beis wie T7; Beis wie T20; Beis wie T22; Beis wie T26; Veröff: SZ 2007/185 TE OGH 2025-07-10 10 ObS 58/25i Beisatz nur wie T8 TE OGH 2026-02-11 10 ObS 5/26x vgl; Beisatz wie T8 Beisatz: Hier: Dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson auch während der Nacht zur Verhinderung von Stürzen beim Toilettengang erforderlich. (T35) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106362