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10ObS2349/96f

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106384 Entscheidungsdatum13.12.1996 Geschäftszahl10ObS2349/96f; 10ObS2424/96k; 10ObS2396/96t; 10ObS2468/96f; 10ObS2474/96p; 10ObS87/97k; 10ObS128/97i; 10ObS1

§4a

;

§4aid

F BGBl I 1998/111; KrntPGG §4a; EinstV §7; EinstV §8; oöPGG §4aBPGG §4 Abs3;

§4a

;

§4ain der Fassung BGBl römisch eins 1998/111; Krnt

PGG §4a; EinstV §7; EinstV §8; oöPGG §4a RechtssatzWährend das

und die EinstV grundsätzlich vom Konzept der funktionsbezogenen Beurteilung des Pflegebedarfes ausgehen, dh von der individuell erforderlichen Betreuung und Hilfe, so werden für bestimmte Behindertengruppen mit weitgehend gleichartigem Pflegebedarf - insoweit also diagnosebezogen - Mindesteinstufungen im Verordnungsweg vorgenommen (§ 4 Abs 5 [nunmehr Abs 3]

). Ungeachtet dieser abstrakten ("ohne weitere Prüfung") Pauschalierung hat auch bei diesen Pflegebedürftigen die individuelle Situation Berücksichtigung zu finden und kann im Einzelfall zur Gewährung einer höheren Leistung führen.Während das

und die EinstV grundsätzlich vom Konzept der funktionsbezogenen Beurteilung des Pflegebedarfes ausgehen, dh von der individuell erforderlichen Betreuung und Hilfe, so werden für bestimmte Behindertengruppen mit weitgehend gleichartigem Pflegebedarf - insoweit also diagnosebezogen - Mindesteinstufungen im Verordnungsweg vorgenommen (Paragraph 4, Absatz 5, [nunmehr Absatz 3 ],

). Ungeachtet dieser abstrakten ("ohne weitere Prüfung") Pauschalierung hat auch bei diesen Pflegebedürftigen die individuelle Situation Berücksichtigung zu finden und kann im Einzelfall zur Gewährung einer höheren Leistung führen. EntscheidungstexteTE OGH 1996-12-13 10 ObS 2349/96f Veröff: SZ 69/278 TE OGH 1996-12-13 10 ObS 2424/96k TE OGH 1996-12-13 10 ObS 2396/96t TE OGH 1997-01-28 10 ObS 2468/96f TE OGH 1997-02-11 10 ObS 2474/96p TE OGH 1997-03-27 10 ObS 87/97k TE OGH 1997-04-29 10 ObS 128/97i nur: Während das

und die EinstV grundsätzlich vom Konzept der funktionsbezogenen Beurteilung des Pflegebedarfes ausgehen, dh von der individuell erforderlichen Betreuung und Hilfe, so werden für bestimmte Behindertengruppen mit weitgehend gleichartigem Pflegebedarf - insoweit also diagnosebezogen - Mindesteinstufungen im Verordnungsweg vorgenommen (§ 4 Abs 5 [nunmehr Abs 3]

). (T1) Veröff: SZ 70/83nur: Während das

und die EinstV grundsätzlich vom Konzept der funktionsbezogenen Beurteilung des Pflegebedarfes ausgehen, dh von der individuell erforderlichen Betreuung und Hilfe, so werden für bestimmte Behindertengruppen mit weitgehend gleichartigem Pflegebedarf - insoweit also diagnosebezogen - Mindesteinstufungen im Verordnungsweg vorgenommen (Paragraph 4, Absatz 5, [nunmehr Absatz 3 ],

). (T1) Veröff: SZ 70/83 TE OGH 1997-05-22 10 ObS 132/97b Beisatz: Hochgradig sehbehinderte Personen haben einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf, sodass durch die Einbeziehung dieser Personengruppe die in § 4 Abs 3

eingeräumte Verordnungsermächtigung nicht überschritten wurde. Für den Anspruch auf Pflegegeld ist in diesen Fällen allein auf die von der Verordnung für die Mindesteinstufung determinierten Voraussetzungen abzustellen. Entspricht die Diagnose der gesetzlichen Definition, dann ist von der gesetzlichen Mindesteinstufung auszugehen, ohne dass der konkrete Pflegebedarf zu prüfen wäre. (T2)Beisatz: Hochgradig sehbehinderte Personen haben einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf, sodass durch die Einbeziehung dieser Personengruppe die in Paragraph 4, Absatz 3,

eingeräumte Verordnungsermächtigung nicht überschritten wurde. Für den Anspruch auf Pflegegeld ist in diesen Fällen allein auf die von der Verordnung für die Mindesteinstufung determinierten Voraussetzungen abzustellen. Entspricht die Diagnose der gesetzlichen Definition, dann ist von der gesetzlichen Mindesteinstufung auszugehen, ohne dass der konkrete Pflegebedarf zu prüfen wäre. (T2) TE OGH 1997-05-22 10 ObS 127/97t nur T1 TE OGH 1997-09-09 10 ObS 292/97g nur T1 TE OGH 2000-05-23 10 ObS 356/99x Beisatz: Dieser Grundsatz ist im Rahmen der nunmehr in § 4a

(idF BGBl I 1998/111) geregelten Mindesteinstufungen auch gesetzlich verankert worden. Nach Abs 7 leg cit ist der Pflegebedarf gemäß § 4

, d. h. funktionsbezogen, festzustellen, wenn beim Pflegegeldwerber zusätzliche Behinderungen vorliegen. Ergibt diese Beurteilung eine höhere Einstufung, so gebührt das entsprechende (höhere) Pflegegeld. (T3)Beisatz: Dieser Grundsatz ist im Rahmen der nunmehr in Paragraph 4 a,

in der Fassung BGBl römisch eins 1998/111) geregelten Mindesteinstufungen auch gesetzlich verankert worden. Nach Absatz 7, leg cit ist der Pflegebedarf gemäß Paragraph 4,

, d. h. funktionsbezogen, festzustellen, wenn beim Pflegegeldwerber zusätzliche Behinderungen vorliegen. Ergibt diese Beurteilung eine höhere Einstufung, so gebührt das entsprechende (höhere) Pflegegeld. (T3) TE OGH 2000-05-23 10 ObS 61/00v Beisatz: § 4a

idF BGBl 1998/111. (T4)Beisatz: Paragraph 4 a,

in der Fassung BGBl 1998/111. (T4) TE OGH 2000-05-23 10 ObS 110/00z nur: Während das

und die EinstV grundsätzlich vom Konzept der funktionsbezogenen Beurteilung des Pflegebedarfes ausgehen, dh von der individuell erforderlichen Betreuung und Hilfe, so werden für bestimmte Behindertengruppen mit weitgehend gleichartigem Pflegebedarf - insoweit also diagnosebezogen - Mindesteinstufungen im Verordnungsweg vorgenommen. (T5) TE OGH 2000-06-27 10 ObS 153/00y Vgl auch; Beisatz: Die Aufzählung der Diagnosen in § 4a Abs 1

ist daher analogiefähig. (T6)Vgl auch; Beisatz: Die Aufzählung der Diagnosen in Paragraph 4 a, Absatz eins,

ist daher analogiefähig. (T6) TE OGH 2002-03-14 6 Ob 122/01m nur T1 TE OGH 2002-05-14 10 ObS 386/01i Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: § 4a oöPGG. (T7) Beisatz: Diese Vorgangsweise des Gesetzgebers kann nicht als unsachlich angesehen werden. (T8)Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Paragraph 4 a, oöPGG. (T7) Beisatz: Diese Vorgangsweise des Gesetzgebers kann nicht als unsachlich angesehen werden. (T8) TE OGH 2003-01-14 10 ObS 412/02i Vgl auch; Beisatz: Die in § 4a Abs 1

(und den Landes-Pflegegeldgesetze mit Ausnahme des KrntPGG) enthaltene Wertung ist verallgemeinerungsfähig, dass eine diagnosebezogene Einstufung aufgrund der Angewiesenheit auf den Gebrauch eines Rollstuhls bei einer Person im Alter der Betroffenen (11 Jahre) noch nicht in Betracht kommt. Dies gilt auch für das KrntPGG, welches in seinem § 4a Abs 1 bis 3 keine altersmäßige Untergrenze in der Form, dass nur Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, für dort angeführten diagnosebezogenen Mindesteinstufungen in Betracht kommen, enthält. (T9)Vgl auch; Beisatz: Die in Paragraph 4 a, Absatz eins,

(und den Landes-Pflegegeldgesetze mit Ausnahme des KrntPGG) enthaltene Wertung ist verallgemeinerungsfähig, dass eine diagnosebezogene Einstufung aufgrund der Angewiesenheit auf den Gebrauch eines Rollstuhls bei einer Person im Alter der Betroffenen (11 Jahre) noch nicht in Betracht kommt. Dies gilt auch für das KrntPGG, welches in seinem Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 keine altersmäßige Untergrenze in der Form, dass nur Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, für dort angeführten diagnosebezogenen Mindesteinstufungen in Betracht kommen, enthält. (T9) TE OGH 2004-02-10 10 ObS 279/03g Auch; Beisatz: Ob überhaupt ein Bedarf nach Betreuung und Hilfe bei bestimmten Verrichtungen besteht ist daher nicht abstrakt, sondern konkret für den jeweiligen Einzelfall zu prüfen. (T10) TE OGH 2005-01-25 10 ObS 178/04f Vgl auch

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.