RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106385 Entscheidungsdatum13.12.1996 Geschäftszahl10ObS2349/96f; 10ObS2424/96k; 10ObS2396/96t; 10ObS2425/96g; 10ObS2474/96p; 10ObS110/97t; 10ObS87/97k; 10ObS128/97i; 10ObS132/97b; 10ObS127/97t; 10ObS222/97p; 10ObS292/97g; 10ObS268/97b; 10ObS410/98m; 10ObS420/98g; 10ObS425/98t; 10ObS64/99f; 10ObS218/99b; 10ObS285/01m; 8Ob81/16v NormASVG §31 Abs5 Z23; BPGG §4; EinstV allg; RL des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG allg RechtssatzDie vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger erlassenen Richtlinien für die einheitliche Anwendung des BPGG nach § 31 Abs 5 Z 23 ASVG, veröffentlicht in SozSi 1994, 686 ff - Amtliche Verlautbarung Nr 120/1994, haben als generelle rechtsverbindliche Anordnung einer Verwaltungsbehörde die Qualität einer Rechtsverordnung. Diese Richtlinien sind aber nur für alle zur Entscheidung in Pflegegeldangelegenheiten berufenen Sozialversicherungsträger verbindlich. Hingegen besteht keine Bindung der in Sozialrechtssachen berufenen Gerichte an diese Richtlinien. Ebenso ist das "Konsensuspapier" zur Vereinheitlichung der ärztlichen Begutachtung nach dem BPGG für die Gerichte nicht bindend.Die vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger erlassenen Richtlinien für die einheitliche Anwendung des BPGG nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 23, ASVG, veröffentlicht in SozSi 1994, 686 ff - Amtliche Verlautbarung Nr 120 aus 1994,, haben als generelle rechtsverbindliche Anordnung einer Verwaltungsbehörde die Qualität einer Rechtsverordnung. Diese Richtlinien sind aber nur für alle zur Entscheidung in Pflegegeldangelegenheiten berufenen Sozialversicherungsträger verbindlich. Hingegen besteht keine Bindung der in Sozialrechtssachen berufenen Gerichte an diese Richtlinien. Ebenso ist das "Konsensuspapier" zur Vereinheitlichung der ärztlichen Begutachtung nach dem BPGG für die Gerichte nicht bindend. EntscheidungstexteTE OGH 1996-12-13 10 ObS 2349/96f Veröff: SZ 69/278 TE OGH 1996-12-13 10 ObS 2424/96k nur: Diese Richtlinien sind aber nur für alle zur Entscheidung in Pflegegeldangelegenheiten berufenen Sozialversicherungsträger verbindlich. Hingegen besteht keine Bindung der in Sozialrechtssachen berufenen Gerichte an diese Richtlinien. Ebenso ist das "Konsensuspapier" zur Vereinheitlichung der ärztlichen Begutachtung nach dem BPGG für die Gerichte nicht bindend. (T1) Beisatz: Auch der Inhalt des § 21 der Richtlinien, wonach bei Vorhandensein eines "aktuellen augenärztlichen Befundes im Regelfall" eine weitere augenfachärztliche Begutachtung durch einen "Vertrauensarzt" nicht mehr notwendig sein soll, ist ein Argument dafür, daß diese Richtlinien keine verbindliche Kraft für die in Sozialrechtssachen berufenen Gerichte beanspruchen können. (T2)nur: Diese Richtlinien sind aber nur für alle zur Entscheidung in Pflegegeldangelegenheiten berufenen Sozialversicherungsträger verbindlich. Hingegen besteht keine Bindung der in Sozialrechtssachen berufenen Gerichte an diese Richtlinien. Ebenso ist das "Konsensuspapier" zur Vereinheitlichung der ärztlichen Begutachtung nach dem BPGG für die Gerichte nicht bindend. (T1) Beisatz: Auch der Inhalt des Paragraph 21, der Richtlinien, wonach bei Vorhandensein eines "aktuellen augenärztlichen Befundes im Regelfall" eine weitere augenfachärztliche Begutachtung durch einen "Vertrauensarzt" nicht mehr notwendig sein soll, ist ein Argument dafür, daß diese Richtlinien keine verbindliche Kraft für die in Sozialrechtssachen berufenen Gerichte beanspruchen können. (T2) TE OGH 1996-12-13 10 ObS 2396/96t nur: Die vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger erlassenen Richtlinien für die einheitliche Anwendung des BPGG nach § 31 Abs 5 Z 23 ASVG, veröffentlicht in SozSi 1994, 686 ff - Amtliche Verlautbarung Nr 120/1994, haben als generelle rechtsverbindliche Anordnung einer Verwaltungsbehörde die Qualität einer Rechtsverordnung. Diese Richtlinien sind aber nur für alle zur Entscheidung in Pflegegeldangelegenheiten berufenen Sozialversicherungsträger verbindlich. Hingegen besteht keine Bindung der in Sozialrechtssachen berufenen Gerichte an diese Richtlinien. (T3)nur: Die vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger erlassenen Richtlinien für die einheitliche Anwendung des BPGG nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 23, ASVG, veröffentlicht in SozSi 1994, 686 ff - Amtliche Verlautbarung Nr 120 aus 1994,, haben als generelle rechtsverbindliche Anordnung einer Verwaltungsbehörde die Qualität einer Rechtsverordnung. Diese Richtlinien sind aber nur für alle zur Entscheidung in Pflegegeldangelegenheiten berufenen Sozialversicherungsträger verbindlich. Hingegen besteht keine Bindung der in Sozialrechtssachen berufenen Gerichte an diese Richtlinien. (T3) TE OGH 1997-01-28 10 ObS 2425/96g TE OGH 1997-02-11 10 ObS 2474/96p Beis wie T2 TE OGH 1997-04-15 10 ObS 110/97t nur: Hingegen besteht keine Bindung der in Sozialrechtssachen berufenen Gerichte an diese Richtlinien. (T4) TE OGH 1997-03-27 10 ObS 87/97k Beis wie T2 TE OGH 1997-04-29 10 ObS 128/97i nur T3; Veröff: SZ 70/83 TE OGH 1997-05-22 10 ObS 132/97b Beis wie T2 TE OGH 1997-05-22 10 ObS 127/97t Auch TE OGH 1997-08-12 10 ObS 222/97p nur T4 TE OGH 1997-09-09 10 ObS 292/97g Auch; nur T3 TE OGH 1997-12-02 10 ObS 268/97b nur T4 TE OGH 1999-02-18 10 ObS 410/98m nur T3 TE OGH 1999-02-09 10 ObS 420/98g Vgl auch; nur T4 TE OGH 1999-02-18 10 ObS 425/98t Vgl auch; nur T4; Beisatz: Ab 1. 1. 1999 sind die Bestimmungen des BPGG in der novellierten Fassung BGBl I 1998/111 anzuwenden. Die neue Einstufungsverordnung BGBl II 1999/37 ist mit 1. 2. 1999 in Kraft getreten, die alte EinstV wurde mit 31. 1. 1999 aufgehoben (§ 9 EinstV nF). Die gesetzlichen Neudefinitionen erfolgten in Anlehnung an die Judikatur des Obersten Gerichtshofes. (T5)Vgl auch; nur T4; Beisatz: Ab 1. 1. 1999 sind die Bestimmungen des BPGG in der novellierten Fassung BGBl römisch eins 1998/111 anzuwenden. Die neue Einstufungsverordnung BGBl römisch zwei 1999/37 ist mit 1. 2. 1999 in Kraft getreten, die alte EinstV wurde mit 31. 1. 1999 aufgehoben (Paragraph 9, EinstV nF). Die gesetzlichen Neudefinitionen erfolgten in Anlehnung an die Judikatur des Obersten Gerichtshofes. (T5) TE OGH 1999-06-01 10 ObS 64/99f nur T4 TE OGH 2000-04-18 10 ObS 218/99b Auch; nur T4 TE OGH 2001-09-25 10 ObS 285/01m Vgl auch; nur T4; Beisatz: Die Umschreibung der Erfordernisse für eine Einstufung in die Stufe nach § 17 Abs 2 Z 3 lit b dieser Richtlinien deckt sich im wesentlichen mit der Auffassung des Obersten Gerichtshofes. (T6)Vgl auch; nur T4; Beisatz: Die Umschreibung der Erfordernisse für eine Einstufung in die Stufe nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, dieser Richtlinien deckt sich im wesentlichen mit der Auffassung des Obersten Gerichtshofes. (T6) TE OGH 2016-12-16 8 Ob 81/16v Auch; nur: Das "Konsensuspapier" zur einheitlichen ärztlichen Begutachtung nach dem Pflegegeldgesetz ist für die Gerichte nicht verbindlich. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106385
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