← Österreich

{'item': ['10ObS2349/96f', '10ObS2424/96k', '10ObS2396/96t', '10ObS2425/96f', '10ObS2474/96p', '10ObS87/97k', '10ObS132/97b', '10ObS50/00a', '9ObA67/0

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.12.1996 Geschäftszahl10ObS2349/96f; 10ObS2424/96k; 10ObS2396/96t; 10ObS2425/96f; 10ObS2474/96p; 10ObS87/97k; 10ObS132/97b; 10ObS50/00a; 9ObA67/02x NormASVG

§ 31

Abs 6 ASVG für die im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger verbindlich. Lediglich ausnahmsweise wird eine darüber hinausreichende Verbindlichkeit angeordnet, wie in § 31 Abs 5 Z 10 für die Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung: Diese sind nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers auch für die Vertragspartner bindend. Alle diese Richtlinien bedürfen nach § 31 Abs 8 ASVG der Beurkundung des gesetzmäßigen Zustandekommens durch den BMfAS und sind sodann in der Fachzeitschrift "Soziale Sicherheit" zu verlautbaren. Soweit die Richtlinien nach der entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung im ASVG durch Beschluß des Hauptverbandes erlassen und entsprechend kundgemacht sind, haben sie als generelle rechtsverbindliche Anordnung einer Verwaltungsbehörde die Qualität von Rechtsverordnungen.Dem Hauptverband obliegt nach Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG die Erstellung von Richtlinien zur Förderung oder Sicherstellung der gesamtwirtschaftlichen Tragfähigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger. Im Paragraph 31, Absatz 5, findet sich der Katalog jener Materien, über die der Hauptverband Richtlinien aufzustellen hat; darunter solche für die einheitliche Anwendung des BPGG (Ziffer 23,). Diese Richtlinien sind aufgrund

Paragraph 31, Absatz 6, ASVG für die im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger verbindlich. Lediglich ausnahmsweise wird eine darüber hinausreichende Verbindlichkeit angeordnet, wie in Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 10, für die Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung: Diese sind nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers auch für die Vertragspartner bindend. Alle diese Richtlinien bedürfen nach Paragraph 31, Absatz 8, ASVG der Beurkundung des gesetzmäßigen Zustandekommens durch den BMfAS und sind sodann in der Fachzeitschrift "Soziale Sicherheit" zu verlautbaren. Soweit die Richtlinien nach der entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung im ASVG durch Beschluß des Hauptverbandes erlassen und entsprechend kundgemacht sind, haben sie als generelle rechtsverbindliche Anordnung einer Verwaltungsbehörde die Qualität von Rechtsverordnungen. EntscheidungstexteTE OGH 1996/12/13 10 ObS 2349/96f Veröff: SZ 69/278 TE OGH 1996/12/13 10 ObS 2424/96k nur: Dem Hauptverband obliegt nach § 31 Abs 2 Z 3 ASVG die Erstellung von Richtlinien zur Förderung oder Sicherstellung der gesamtwirtschaftlichen Tragfähigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger. Im § 31 Abs 5 findet sich der Katalog jener Materien, über die der Hauptverband Richtlinien aufzustellen hat; darunter solche für die einheitliche Anwendung des BPGG (Z 23). Diese Richtlinien sind aufgrund

§ 31

Abs 6 ASVG für die im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger verbindlich. (T1) nur: Dem Hauptverband obliegt nach Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG die Erstellung von Richtlinien zur Förderung oder Sicherstellung der gesamtwirtschaftlichen Tragfähigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger. Im Paragraph 31, Absatz 5, findet sich der Katalog jener Materien, über die der Hauptverband Richtlinien aufzustellen hat; darunter solche für die einheitliche Anwendung des BPGG (Ziffer 23,). Diese Richtlinien sind aufgrund

Paragraph 31, Absatz 6, ASVG für die im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger verbindlich. (T1) TE OGH 1996/12/13 10 ObS 2396/96t TE OGH 1997/01/28 10 ObS 2425/96f TE OGH 1997/02/11 10 ObS 2474/96p TE OGH 1997/03/27 10 ObS 87/97k TE OGH 1997/05/22 10 ObS 132/97b nur T1 TE OGH 2000/03/21 10 ObS 50/00a Vgl auch; Beisatz: Wenn sie ihrem Inhalt nach auch die Rechtsbeziehungen der Versicherten betreffen, sind sie auch für diese verbindlich und von den Gerichten zu beachten. Es kann daraus, dass der Gesetzgeber bei Schaffung der Richtlinienkompetenz in § 31 Abs 5 Z 10 ASVG (RÖK) ausdrücklich die Verbindlichkeit dieser RL für die Vertragspartner der Krankenversicherungsträger festgesetzt hat, nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass allen anderen Richtlinien keine Außenwirkung zukommen könne. (T2) Vgl auch; Beisatz: Wenn sie ihrem Inhalt nach auch die Rechtsbeziehungen der Versicherten betreffen, sind sie auch für diese verbindlich und von den Gerichten zu beachten. Es kann daraus, dass der Gesetzgeber bei Schaffung der Richtlinienkompetenz in Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 10, ASVG (RÖK) ausdrücklich die Verbindlichkeit dieser RL für die Vertragspartner der Krankenversicherungsträger festgesetzt hat, nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass allen anderen Richtlinien keine Außenwirkung zukommen könne. (T2) TE OGH 2002/04/17 9 ObA 67/02x nur: Dem Hauptverband obliegt nach § 31 Abs 2 Z 3 ASVG die Erstellung von Richtlinien zur Förderung oder Sicherstellung der gesamtwirtschaftlichen Tragfähigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger. Diese Richtlinien sind aufgrund

§ 31

Abs 6 ASVG für die im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger verbindlich. Lediglich ausnahmsweise wird eine darüber hinausreichende Verbindlichkeit angeordnet, wie in § 31 Abs 5 Z 10 für die Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung. (T3); Beisatz: Auch wenn ausnahmsweise eine auch für Dritte wirksame Präzisierung unbestimmter Gesetzesbegriffe im Rahmen von Richtlinien in Betracht kommt, kann dies jedenfalls nur dort der Fall sein, wo die Ermächtigung zu einer derartigen Präzisierung durch das Gesetz (ASVG) selbst erfolgt. Davon kann bei einer nach § 31 Abs 5 Z 2 ASVG erlassenen Richtlinie über die Gewährung von freiwilligen sozialen Zuwendungen an die Bediensteten der Sozialversicherungsträger keine Rede sein. (T4) nur: Dem Hauptverband obliegt nach Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG die Erstellung von Richtlinien zur Förderung oder Sicherstellung der gesamtwirtschaftlichen Tragfähigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger. Diese Richtlinien sind aufgrund

Paragraph 31, Absatz 6, ASVG für die im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger verbindlich. Lediglich ausnahmsweise wird eine darüber hinausreichende Verbindlichkeit angeordnet, wie in Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 10, für die Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung. (T3); Beisatz: Auch wenn ausnahmsweise eine auch für Dritte wirksame Präzisierung unbestimmter Gesetzesbegriffe im Rahmen von Richtlinien in Betracht kommt, kann dies jedenfalls nur dort der Fall sein, wo die Ermächtigung zu einer derartigen Präzisierung durch das Gesetz (ASVG) selbst erfolgt. Davon kann bei einer nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 2, ASVG erlassenen Richtlinie über die Gewährung von freiwilligen sozialen Zuwendungen an die Bediensteten der Sozialversicherungsträger keine Rede sein. (T4) RechtssatznummerRS0106386

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.