RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.12.1996 Geschäftszahl10ObS2349/96f; 10ObS2396/96t; 10ObS2425/96g; 10ObS2474/96p; 10ObS87/97k; 10ObS222/97p; 10ObS292/97g NormASVG §31 Abs5 Z23; BPGG §4; EinstV allg; RL des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG allg; RechtssatzWenngleich sich die Richtlinien für die einheitliche Anwendung des BPGG auf die Versicherten bzw Pflegegeldbeansprucher als davon Betroffene auswirken mögen, so sind doch die genannten Personenkreise nicht Adressaten der Richtlinien; der Hauptverband hat keine generelle gesetzliche Ermächtigung, Rechtsnormen im Zusammenhang mit der Zuerkennung von Pflegegeld für Dritte zu erlassen. Er kann daher insbesondere Ansprüche von Versicherten bzw Pflegebedürftigen weder schaffen noch begrenzen. § 31 Abs 6 ASVG spricht folgerichtig (und anders als etwa § 31 Abs 5 Z 10) auch nur von einer Verbindlichkeit der Richtlinien für die im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger. Die Richtlinien haben nicht die Aufgabe, für andere Rechtsanwender zu präzisieren, wann ein Anspruch auf Pflegegeld besteht, sie haben vielmehr den Zweck, die Versicherungsträger zu einer gleichmäßigen Rechtsanwendung anzuleiten.Wenngleich sich die Richtlinien für die einheitliche Anwendung des BPGG auf die Versicherten bzw Pflegegeldbeansprucher als davon Betroffene auswirken mögen, so sind doch die genannten Personenkreise nicht Adressaten der Richtlinien; der Hauptverband hat keine generelle gesetzliche Ermächtigung, Rechtsnormen im Zusammenhang mit der Zuerkennung von Pflegegeld für Dritte zu erlassen. Er kann daher insbesondere Ansprüche von Versicherten bzw Pflegebedürftigen weder schaffen noch begrenzen. Paragraph 31, Absatz 6, ASVG spricht folgerichtig (und anders als etwa Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 10,) auch nur von einer Verbindlichkeit der Richtlinien für die im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger. Die Richtlinien haben nicht die Aufgabe, für andere Rechtsanwender zu präzisieren, wann ein Anspruch auf Pflegegeld besteht, sie haben vielmehr den Zweck, die Versicherungsträger zu einer gleichmäßigen Rechtsanwendung anzuleiten. EntscheidungstexteTE OGH 1996/12/13 10 ObS 2349/96f Veröff: SZ 69/278 TE OGH 1996/12/13 10 ObS 2396/96t TE OGH 1997/01/28 10 ObS 2425/96g Beisatz: Umsoweniger besteht irgendeine gesetzliche Ermächtigung des Hauptverbandes, für Gerichte verbindliche Normen auf dem Gebiet der Pflegevorsorge zu erlassen. (T1) TE OGH 1997/02/11 10 ObS 2474/96p Beis wie T1; Beisatz: Daß die Richtlinien des Hauptverbandes auch nach ihrem Inhalt gar keinen Anspruch auf Geltung für die Sozialgerichte erheben, beweist etwa der die Fälle der Sehbehinderung regelnde § 21. (T2) Beis wie T1; Beisatz: Daß die Richtlinien des Hauptverbandes auch nach ihrem Inhalt gar keinen Anspruch auf Geltung für die Sozialgerichte erheben, beweist etwa der die Fälle der Sehbehinderung regelnde Paragraph 21, (T2) TE OGH 1997/03/27 10 ObS 87/97k Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 1997/08/12 10 ObS 222/97p Vgl TE OGH 1997/09/09 10 ObS 292/97g Vgl auch; Beis wie T1 RechtssatznummerRS0106387
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.