V vorgesehen sind, (weitgehend) eigenständig vorzunehmen. Gerade im Hinblick auf § 8 Z 3 EinstV, wo von einem deutlichen Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten die Rede ist, aber auch unter Berücksichtigung des Zweckes des Pflegegeldes (§ 1 BPGG) kann es aber nicht ausschlaggebend sein, ob der Betreffende sich mit dem Rollstuhl (weitgehend) selbständig bewegen kann oder wie es in § 22 Abs 2 der Richtlinien heißt, "weitgehend selbständig in der Lage ist, seinen Bewegungsradius zu erweitern und seinen Lebenslauf (gemeint offenbar Lebensablauf) möglichst eigenständig zu gestalten."Dem Paragraph 8, EinstV sind vor allem jene Personen zu unterstellen, die mit Hilfe des Rollstuhles ihren Bewegungsradius erweitern können und dadurch in die Lage versetzt werden, Verrichtungen,
Paragraphen eins und 2 EinstV vorgesehen sind, (weitgehend) eigenständig vorzunehmen. Gerade im Hinblick auf Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV, wo von einem deutlichen Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten die Rede ist, aber auch unter Berücksichtigung des Zweckes des Pflegegeldes (Paragraph eins, BPGG) kann es aber nicht ausschlaggebend sein, ob der Betreffende sich mit dem Rollstuhl (weitgehend) selbständig bewegen kann oder wie es in Paragraph 22, Absatz 2, der Richtlinien heißt, "weitgehend selbständig in der Lage ist, seinen Bewegungsradius zu erweitern und seinen Lebenslauf (gemeint offenbar Lebensablauf) möglichst eigenständig zu gestalten." Die diagnosebezogenen Einstufungen des § 8 EinstV gelten daher auch, wenn der Rollstuhl wegen zunehmender Gebrechlichkeit oder ähnlicher Leidenszustände angeschafft wurde, um den Betroffenen durch andere Menschen fortzubewegen (soweit § 22 Abs 3 der Richtlinien anderes anordnet, kann diese Bestimmung weder auf das BPGG noch auf die EinstV zurückgeführt werden).Die diagnosebezogenen Einstufungen des Paragraph 8, EinstV gelten daher auch, wenn der Rollstuhl wegen zunehmender Gebrechlichkeit oder ähnlicher Leidenszustände angeschafft wurde, um den Betroffenen durch andere Menschen fortzubewegen (soweit Paragraph 22, Absatz 3, der Richtlinien anderes anordnet, kann diese Bestimmung weder auf das BPGG noch auf die EinstV zurückgeführt werden). EntscheidungstexteTE OGH 1996/12/13 10 ObS 2349/96f Veröff: SZ 69/278 TE OGH 1996/12/13 10 ObS 2396/96t TE OGH 1997/02/11 10 ObS 2474/96p TE OGH 1997/03/27 10 ObS 87/97k TE OGH 1997/04/29 10 ObS 128/97i nur: Dem § 8 EinstV sind vor allem jene Personen zu unterstellen, die mit Hilfe des Rollstuhles ihren Bewegungsradius erweitern können und dadurch in die Lage versetzt werden, Verrichtungen,
V vorgesehen sind, (weitgehend) eigenständig vorzunehmen. Gerade im Hinblick auf § 8 Z 3 EinstV, wo von einem deutlichen Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten die Rede ist, aber auch unter Berücksichtigung des Zweckes des Pflegegeldes (§ 1 BPGG) kann es aber nicht ausschlaggebend sein, ob der Betreffende sich mit dem Rollstuhl (weitgehend) selbständig bewegen kann oder wie es in § 22 Abs 2 der Richtlinien heißt, "weitgehend selbständig in der Lage ist, seinen Bewegungsradius zu erweitern und seinen Lebenslauf (gemeint offenbar Lebensablauf) möglichst eigenständig zu gestalten." Die diagnosebezogenen Einstufungen des § 8 EinstV gelten daher auch, wenn der Rollstuhl wegen zunehmender Gebrechlichkeit oder ähnlicher Leidenszustände angeschafft wurde, um den Betroffenen durch andere Menschen fortzubewegen. (T1) Beisatz: Der Unterscheidung zwischen sogenannten "aktiven" und "passiven" Rollstuhlfahrern kommt für die Einstufung nach § 8 EinstV keine rechtserhebliche Relevanz zu. (T2) Veröff: SZ 70/83 nur: Dem Paragraph 8, EinstV sind vor allem jene Personen zu unterstellen, die mit Hilfe des Rollstuhles ihren Bewegungsradius erweitern können und dadurch in die Lage versetzt werden, Verrichtungen,
Paragraphen eins und 2 EinstV vorgesehen sind, (weitgehend) eigenständig vorzunehmen. Gerade im Hinblick auf Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV, wo von einem deutlichen Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten die Rede ist, aber auch unter Berücksichtigung des Zweckes des Pflegegeldes (Paragraph eins, BPGG) kann es aber nicht ausschlaggebend sein, ob der Betreffende sich mit dem Rollstuhl (weitgehend) selbständig bewegen kann oder wie es in Paragraph 22, Absatz 2, der Richtlinien heißt, "weitgehend selbständig in der Lage ist, seinen Bewegungsradius zu erweitern und seinen Lebenslauf (gemeint offenbar Lebensablauf) möglichst eigenständig zu gestalten." Die diagnosebezogenen Einstufungen des Paragraph 8, EinstV gelten daher auch, wenn der Rollstuhl wegen zunehmender Gebrechlichkeit oder ähnlicher Leidenszustände angeschafft wurde, um den Betroffenen durch andere Menschen fortzubewegen. (T1) Beisatz: Der Unterscheidung zwischen sogenannten "aktiven" und "passiven" Rollstuhlfahrern kommt für die Einstufung nach Paragraph 8, EinstV keine rechtserhebliche Relevanz zu. (T2) Veröff: SZ 70/83 TE OGH 1997/06/10 10 ObS 173/97g Vgl auch TE OGH 1997/05/22 10 ObS 127/97t Auch; Beis wie T2 TE OGH 1997/08/19 10 ObS 266/97h Vgl auch TE OGH 1997/09/16 10 ObS 285/97b Vgl auch TE OGH 1997/09/09 10 ObS 292/97g nur: Dem § 8 EinstV sind vor allem jene Personen zu unterstellen, die mit Hilfe des Rollstuhles ihren Bewegungsradius erweitern können und dadurch in die Lage versetzt werden, Verrichtungen,
V vorgesehen sind, (weitgehend) eigenständig vorzunehmen. Gerade im Hinblick auf § 8 Z 3 EinstV, wo von einem deutlichen Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten die Rede ist, aber auch unter Berücksichtigung des Zweckes des Pflegegeldes (§ 1 BPGG) kann es aber nicht ausschlaggebend sein, ob der Betreffende sich mit dem Rollstuhl (weitgehend) selbständig bewegen kann oder wie es in § 22 Abs 2 der Richtlinien heißt, "weitgehend selbständig in der Lage ist, seinen Bewegungsradius zu erweitern und seinen Lebenslauf (gemeint offenbar Lebensablauf) möglichst eigenständig zu gestalten." (T3); Beis wie T2 nur: Dem Paragraph 8, EinstV sind vor allem jene Personen zu unterstellen, die mit Hilfe des Rollstuhles ihren Bewegungsradius erweitern können und dadurch in die Lage versetzt werden, Verrichtungen,
Paragraphen eins und 2 EinstV vorgesehen sind, (weitgehend) eigenständig vorzunehmen. Gerade im Hinblick auf Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV, wo von einem deutlichen Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten die Rede ist, aber auch unter Berücksichtigung des Zweckes des Pflegegeldes (Paragraph eins, BPGG) kann es aber nicht ausschlaggebend sein, ob der Betreffende sich mit dem Rollstuhl (weitgehend) selbständig bewegen kann oder wie es in Paragraph 22, Absatz 2, der Richtlinien heißt, "weitgehend selbständig in der Lage ist, seinen Bewegungsradius zu erweitern und seinen Lebenslauf (gemeint offenbar Lebensablauf) möglichst eigenständig zu gestalten." (T3); Beis wie T2 TE OGH 1998/02/09 10 ObS 48/98a Vgl auch TE OGH 2000/01/11 10 ObS 184/99b Vgl auch; nur: Dem § 8 EinstV sind vor allem jene Personen zu unterstellen, die mit Hilfe des Rollstuhles ihren Bewegungsradius erweitern können und dadurch in die Lage versetzt werden, Verrichtungen,
V vorgesehen sind, (weitgehend) eigenständig vorzunehmen. (T4) Beisatz: Jetzt § 4a BPGG. (T5) Beisatz: Eine derart schwere Beeinträchtigung der Gehfähigkeit, welche ein überwiegendes Angewiesensein auf den Gebrauch des Rollstuhles rechtfertigt, liegt dann vor, wenn der Pflegebedürftige zur Fortbewegung "innerhalb und außerhalb der Wohnung" hierauf angewiesen ist. (T6) Vgl auch; nur: Dem Paragraph 8, EinstV sind vor allem jene Personen zu unterstellen, die mit Hilfe des Rollstuhles ihren Bewegungsradius erweitern können und dadurch in die Lage versetzt werden, Verrichtungen,
Paragraphen eins und 2 EinstV vorgesehen sind, (weitgehend) eigenständig vorzunehmen. (T4) Beisatz: Jetzt Paragraph 4 a, BPGG. (T5) Beisatz: Eine derart schwere Beeinträchtigung der Gehfähigkeit, welche ein überwiegendes Angewiesensein auf den Gebrauch des Rollstuhles rechtfertigt, liegt dann vor, wenn der Pflegebedürftige zur Fortbewegung "innerhalb und außerhalb der Wohnung" hierauf angewiesen ist. (T6) TE OGH 2000/05/23 10 ObS 110/00z Abweichend; Beis wie T5; Beisatz: Nach der ausdrücklich erklärten Absicht des Gesetzgebers der BPGG-Novelle 1998 soll nunmehr die Mindesteinstufung für Rollstuhlfahrer mit dem Vorliegen bestimmter Diagnosen und den damit verbundenen Funktionsausfällen verknüpft werden, um sicherzustellen, dass bei der Mindesteinstufung jener Personenkreis an behinderten Menschen erfasst wird, der zur selbstbestimmten Lebensführung auf den aktiven Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist. Als Abgrenzungskriterien sollen die Ausfallserscheinungen bei bestimmten Krankheitsmustern und Behinderungsmustern herangezogen werden. (T7) TE OGH 2000/06/27 10 ObS 153/00y Abweichend; Beis wie T7; Beisatz: Der passive Rollstuhlfahrer gehört nicht mehr in den Personenkreis des § 4a Abs 1 BPGG. Die Aufzählung der Diagnosen in § 4a Abs 1 BPGG ist grundsätzlich analogiefähig. (T8) Abweichend; Beis wie T7; Beisatz: Der passive Rollstuhlfahrer gehört nicht mehr in den Personenkreis des Paragraph 4 a, Absatz eins, BPGG. Die Aufzählung der Diagnosen in Paragraph 4 a, Absatz eins, BPGG ist grundsätzlich analogiefähig. (T8) TE OGH 2000/10/24 10 ObS 280/00z Abweichend; Beis wie T8 TE OGH 2002/05/14 10 ObS 386/01i Abweichend; Beis wie T8 nur: Der passive Rollstuhlfahrer gehört nicht mehr in den Personenkreis des § 4a Abs 1 BPGG. (T9) Beisatz: Es mag sein, dass es durch eine diagnosebezogene Einstufung im Einzelfall zu Besserstellungen "aktiver" Rollstuhlfahrer gegenüber einer funktionsbezogenen Einstufung "passiver" Rollstuhlfahrer kommt. Dies ist jedoch eine Konsequenz der diagnosebezogenen Mindesteinstufung bestimmter Personengruppen im Einzelfall und vermag eine (unsachliche) Ungleichbehandlung nicht zu begründen. (T10) Beisatz: Hier: § 4a oöPGG. (T11) Abweichend; Beis wie T8 nur: Der passive Rollstuhlfahrer gehört nicht mehr in den Personenkreis des Paragraph 4 a, Absatz eins, BPGG. (T9) Beisatz: Es mag sein, dass es durch eine diagnosebezogene Einstufung im Einzelfall zu Besserstellungen "aktiver" Rollstuhlfahrer gegenüber einer funktionsbezogenen Einstufung "passiver" Rollstuhlfahrer kommt. Dies ist jedoch eine Konsequenz der diagnosebezogenen Mindesteinstufung bestimmter Personengruppen im Einzelfall und vermag eine (unsachliche) Ungleichbehandlung nicht zu begründen. (T10) Beisatz: Hier: Paragraph 4 a, oöPGG. (T11) TE OGH 2002/07/18 10 ObS 211/02f Abweichend; Beis wie T6; Beis wie T7 nur: Nach der ausdrücklich erklärten Absicht des Gesetzgebers der BPGG-Novelle 1998 soll nunmehr die Mindesteinstufung für Rollstuhlfahrer mit dem Vorliegen bestimmter Diagnosen und den damit verbundenen Funktionsausfällen verknüpft werden. Als Abgrenzungskriterien sollen die Ausfallserscheinungen bei bestimmten Krankheitsmustern und Behinderungsmustern herangezogen werden. (T12) RechtssatznummerRS0106389
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.